Lohn/Gehaltsabrechnung?

5 Antworten

Die wird dein Chef nicht selber schreiben, das macht das steuerbüro...

der wird dir regelmäßig unregelmäßig deine Abrechnungen mit bringen... i.d.r wenn der beim steuerbüro war, um die neuen unterlagen vorbei zu bringen und ein paar alte wieder mitzunehmen...ist bei uns ganz genauso... mal bekomm ich 4-5 Abrechnungen in die hand gedrückt, oder die liegen auf meinem Arbeitsplatz... oder ich bekomm sie 2-3 Monate Anfang des Monats...

ist aber doch auch egal... wenn du kurzfristig welche brauchst, weil z.b. ne Finanzierung ansteht, wird dir dein Chef dir die schon kurzfristig zukommen lassen... wie du ja selber sagst, eure Betriebsgröße ist überschaubar, da kennt der Chef jeden, und jeder kann jederzeit zum Chef gehen...warum sollte der sich stress mit Mitarbeitern wegen ner monatsabrechnubg ans Bein binden? Frag doch mal die Kollegen, wie das bei euch läuft, ich vermute sehr ähnlich wie bei uns ...

Bastikrone 
Fragesteller
 23.02.2018, 22:37

Da bist Du leider auf dem Holzweg. Er hat zwar nen Steuerberater, der ihn aber sehr gut berät wie der AG das meiste in seine Tasche bringt. Ich habe mir Abrechnungen und Arbeitsvertrag für einen Hauskauf erbetteln müssen. Die Abrechnungen werden vom AG selbst gemacht. Wenn kein AN Abrechnungen verlangt, gibt es keine. Die Abrechnungen sehen aus wie 8te Klasse Hauptschule.

Da sich eine Abrechnung aus verschiedensten Gründen jeden Monat ändert:

  • aktuell ändert sich praktisch jeden Monat der aufgelaufene Jahresverdienst – auch wenn man den „vorher sagen“ könnte!
  • Krankheitstage
  • Urlaubstage
  • Mehrarbeit
  • Zuschläge

ist es i.a. billiger den MAn eine Gehaltsabrechnung zu geben! Siehe GewO §108/1 und §108/2. Auch wenn man bei dem letzteren Punkt meinen könnte, dass eine Abrechnung nicht jeden Monat fällig sei!

Alleine um Unklarheiten zu beseitigen, wäre es für einen Chef einfacher und billiger, eine Abrechnung erstellen zu lassen!

§ 108 Gewerbeordnung
(1) Dem Arbeitnehmer ist bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen. Die Abrechnung muss mindestens Angaben über Abrechnungszeitraum und Zusammensetzung des Arbeitsentgelts enthalten. Hinsichtlich der Zusammensetzung sind insbesondere Angaben über Art und Höhe der Zuschläge, Zulagen, sonstige Vergütungen, Art und Höhe der Abzüge, Abschlagszahlungen sowie Vorschüsse erforderlich.
(2) Die Verpflichtung zur Abrechnung entfällt, wenn sich die Angaben gegenüber der letzten ordnungsgemäßen Abrechnung nicht geändert haben.
Bastikrone 
Fragesteller
 22.02.2018, 23:01

Wie ist es denn was die "Rangordnung" der Gesetze angeht? Kann der AG sich mit irgendeinem anderen Gesetz über die Gewerbeordnung hinweg setzen?

kevin1905  22.02.2018, 23:38
@Bastikrone
Kann der AG sich mit irgendeinem anderen Gesetz über die Gewerbeordnung hinweg setzen?

Nö.

verreisterNutzer  23.02.2018, 00:42
@Bastikrone

Von einer "Rangordnung" im Arbeitsrecht zu sprechen, würde bedeuten, sich in die Geschichte und in die Rechtsphilosophie zu begeben. Dies würde den Rahmen dieser Frage sprengen.

Der Arbeitgeber kann sich in diesem Fall mit keinem anderen Gesetz über § 108 GewO hinwegsetzen, aber entscheidend ist der Absatz (2) - siehe hierzu auch meinen Kommentar zur Antwort von @johnnymcmuff

Bastikrone 
Fragesteller
 23.02.2018, 22:29
@verreisterNutzer

Die Abrechnungen sind niemals gleich. Wir haben einen Stundenlohn, unterschiedlich viele Arbeitstage pro Monat und unterschiedliche Krankenkassen. Somit kann es keine gleichen Abrechnungen geben.

Führt der Betrieb die SV Beiträge ab ? Frag mal bei der GKV nach !

Bastikrone 
Fragesteller
 23.02.2018, 22:40

Ist GKV die gesetzliche Krankenversicherung?

Kuestenflieger  24.02.2018, 07:49
@Bastikrone

Genau ! Krankenkasse , Rentenversicherung , Arbeitslosengeld werden von der weitergeleitet .

Ich war mal beschäftigt bei einem Chef der das nicht machte , auch keine Abrechnungen = Betrieb wurde geschlossen , er mußte alles nachzahlen und ihm wurde die Geschäftsfähigkeit auf 12 Jahre entzogen .

verreisterNutzer  23.02.2018, 00:35

(Zitat): "... in der Regel seine Pflicht ..." ist leider etwas ungenau.

Wie aus den angeführten Internet-Links deutlich wird, hat der Arbeitgeber dann keine Pflicht eine Lohnabrechnung zu erstellen, wenn sich nichts geändert hat.

Beispiel: Ein angestellter Buchhalter bekommt ein Festgehalt und dieses ändert sich von Januar bis Dezember nicht. Dann wären im Prinzip nur zwei Lohnabrechnungen notwendig, nämlich die Januar-Abrechnung und die Dezember-Abrechnung (mit den aufgelaufenen Jahreswerten).

Anders sähe es schon aus, wenn die Lohnabrechnung so aufgebaut wäre, dass z.B. Krankheits- und Urlaubstage aufgeführt werden (und mit anderen Lohnarten belegt wären), oder wenn die Urlaubs- bzw. Resturlaubstage ersichtlich wären, usw.

Bei Zeitlöhnern ändert sich die Lohnabrechnung ja sowieso (fast) jeden Monat.

Nun ist es ja eigentlich müßig (und macht der Personalabteilung viel Arbeit) zu schauen, bei welchem Mitarbieter sich in welchem Monat was geändert hat oder nicht.

Fazit: Da dieser Arbeitsaufwand immens groß ist, sind die meisten Arbeitgeber dazu übergegangen, jedem Mitarbeiter jeden Monat eine Lohnabrechnung zur Verfügung zu stellen - auch wenn sich nichts geändert hat - zumal auch oft darauf steht; "Gilt als Verdienstnachweis".

Familiengerd  23.02.2018, 13:09
@verreisterNutzer
Dann wären im Prinzip nur zwei Lohnabrechnungen notwendig, nämlich die Januar-Abrechnung und die Dezember-Abrechnung (mit den aufgelaufenen Jahreswerten).

Nein, nur eine Abrechnung wäre erforderlich.

Dass in diesem Fall für Januar eine Abrechnung erstellt werden muss, ist klar.

Aber wie kommst Du darauf, dass sie auch für den Dezember erstellt werden müsse? Mit "aufgelaufenen Jahreswerten" haben sich doch "die Angaben gegenüber der letzten ordnungsgemäßen Abrechnung nicht geändert".

Und es gibt keine Vorschrift, aus der sich die Notwendigkeit einer "Schlussabrechnung" ergeben würde!