KV Wechsel, Bestätigung Folgeversicherung zu spät eingereicht.

4 Antworten

Hallo,

am besten auf § 205 Absatz 2 VVG hinweisen:

Die Kündigung ist unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherer den Eintritt der Versicherungspflicht nicht innerhalb von zwei Monaten nachweist, nachdem der Versicherer ihn hierzu in Textform aufgefordert hat, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Versäumung dieser Frist nicht zu vertreten.

Der Hinweis der Versicherung ist nicht erfolgt, wenn der Hinweis an eine falsche Adresse gesandt wurde.

Ggf. den Ombudsmann einschalten:

http://www.pkv-ombudsmann.de/

Das kann aber länger dauern! Schlimmstenfalls hat man bis dahin eine negative Schufa:

Brief an die Geschäftsführung kann auch hilfreich sein. Oder Hinweis, dass Familienangehörige, Kollegen etc. die bisher auch bei diesem Unternehmen versichert sind, sich ggf. auch gerne über andere Versicherungen informieren.

Falls der Versicherer formal alles korrekt gemacht hat, hat man vor Gericht keine Chance.

Gruß

RHW

Zum Ende des laufenden Monats müssen die Dich auf jeden Fall rauslassen, wenn Du eine Pflicht-Mitgliedschaftsbestätigung der GKV mit Beginn abgibst!

In den Allgemeine Bedingungen steht bei allen PKV-Unternehmen:

Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig, so kann der Versicherungsnehmer binnen drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht eine Krankheitskostenversicherung oder eine dafür bestehende Anwartschaftsversicherung rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht kündigen. Die Kündigung ist unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer den Eintritt der Versicherungspflicht nicht innerhalb von zwei Monaten nachweist, nachdem der Versicherer ihn hierzu in Textform aufgefordert hat, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Versäumung dieser Frist nicht zu vertreten. Macht der Versicherungsnehmer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, steht dem Versicherer der Beitrag nur bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Versicherungspflicht zu. Später kann der Versicherungsnehmer die Krankheitskostenversicherung oder eine dafür bestehende Anwartschaftsversicherung zum Ende des Monats kündigen, in dem er den Eintritt der Versicherungspflicht nachweist. Dem Versicherer steht der Beitrag in diesem Fall bis zum Ende des Versicherungsvertrages zu. Der Versicherungspflicht steht gleich der gesetzliche Anspruch auf Familienversicherung oder der nicht nur vorübergehende Anspruch auf

Heilfürsorgewww.debeka.de/service/bedingungen/Krankenversicherung/.../BKV1.pdf‎

würde es aber in Deinem Fall auf jeden Fall auch rückwirkend versuchen.

Grundsätzlich ist die Versicherung im Recht. Du hast die Frist (unabhängig davon, was dir die Versicherung wann und wohin geschickt hat) nicht eingehalten. Dies zu tun obliegt allein dir. Die Annahme der Kündigung zum Monatsende, in dem der Nachweis über die Pflichtversicherung erbracht wurde ist also völlig korrekt und rechtens. Andererseits würde ich es dennoch versuchen, mich mit der Versicherung zu einigen. Gehe zunächst in Widerspruch und versuche dann bei der Versicherung mal telefonisch etwas höher zu kommen (also über den Sachbearbeiter hinaus, der darf sowas eh nicht entscheiden). Vielleicht hast du Glück. Schildere auch im Widerspruch sachlich und ausführlich die Fehler der Versicherung. Vielleicht lassen Sie sich erweichen. Wenn nicht, wirst du die Pille schlucken müssen oder lasse dich im Falle eines drohenden Rechtsstreites von einem Anfall beraten. Was ich mich jedoch frage,warum haben deine Eltern dir die Post nicht weiter geleitet? Oder alternativ an die Versicherung zurück geschickt?

Bei einem großen Versicherer läuft das fast wie in einer Behörde. Die Telefonnotizen der Mitarbeiter aus der Hotline wurden von der Vertragsabteilung, die das Inkasso bearbeitet überhaupt nicht wahrgenommen. Das läuft nach "Schema F" und wenig konkrete Einwände der Schuldner sind üblich und werden erstmal einfach weggebügelt.

Man denkt als Kunde, dass die Versicherung doch mit einer Stimme und als Vertragspartner einheitlich nach aussen auftreten müsste. Oft stellt man aber fest, dass die unterschiedlichen Abteilungen ganz verschiedene Interessen und Vorgaben haben.

Rufe einfach noch einmal den Absender des letzten Schreibens direkt an und verweise ihn auf das, was Du ja oben schon geschildert hast. Wenn Du den Eindruck hast, dass der Sachbearbeiter Deine Einwände verstanden hat, aber trotzdem nicht anders entscheidet, fragst Du einfach nach dem Gruppenleiter und sprichts mit dem.

Nächste Instanz wäre dann der Ombudsmann.

Achso: Ich gehe davon aus, dass Du keinen persönlichen Vertreter/Makler hast? Der würde soetwas nämlich für einen Kunden normalerweise ganz nevenschonend regeln.