Kurzfristige Beschäftigung vor Ausbildungsbeginn (verschiedene Tätigkeiten)?

Angeblich darf ich keine Beschäftigung vor Ausbildungsbeginn durchführen - (Ausbildung, Minijob, Kurzfristige Beschäftigung)

1 Antwort

Es ist richtig, daß zwischen Ende der Schule und Beginn der Ausbildung/Studium keine kurzfristige Beschäftigung ausgeübt werden kann.

Der Grund ist, daß eine kurzfristige Beschäftigung in diesem Fall berufsmäßig wäre, weil gleichzeitig kein anderer Status vorliegt (z. B. Schüler, Arbeitnehmer, Student etc.), der im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Regelungen als berufsmäßig angesehen wird.

Eine kurzfristige Beschäftigung darf nicht berufsmäßig ausgeübt werden.

DerSchopenhauer  12.05.2017, 10:38

Das Besondere an der kurzfristigen Beschäftigung ist ja nur die Sozialversicherungsfreiheit.

Du kannst natürlich in der Übergangsphase arbeiten, aber dann nur als Minijobber oder als sozialversicherungspflichtig Beschäftigter.

Das wäre auch im zukünftigen Ausbildungsbetrieb möglich.

chris288 
Fragesteller
 12.05.2017, 12:53
@DerSchopenhauer

Es geht mir ja darum keine Sozialversicherung bezahlen zu müssen.. Wieso darf man denn als angehender Student kurzfristig arbeiten, aber als angehender Azubi nicht?

DerSchopenhauer  12.05.2017, 17:07
@chris288

Als angehender Student darf man das auch nicht - erst wenn man immatrikuliert ist...

Ein Minijob wäre auch für Dich sv-frei, wenn Du der Aufstockung des RV-Beitrages widersprichst.

gunther02  12.05.2017, 20:44
@DerSchopenhauer

@Der Schopenhauer:

Also in der Übergangszeit Schule-Studium liegt keine Berufsmäßigkeit vor, da von wirtschaftlich untergeordneter Bedeutung. Siehe Ziffer 2.3.3.1 Geringfügigkeits-Richtlinien

Den Fall zwischen Schule und Berufsausbildung finde ich in den GerinfügigkeitsRL leider nicht genau erwähnt