Kurzfristige Beschäftigung vor Ausbildungsbeginn (verschiedene Tätigkeiten)?
Also folgendes Problem: ich möchte im Mai/Juni Erdbeeren ausliefern und verkaufen. Das möchte ich als kurzfristige Beschäftigung tun. im August fange ich meine Ausbildung an (Informatik) Jetzt steht im Internet, dass man keine Kurzfr.Besch. ausüben darf wenn man vor einer Ausbildung steht. Auf den Seiten wo ich das gelesen habe hatte ich aber dass Gefühl, es geht um eine Beschäftigung im selben Betrieb wo man auch die Ausbildung macht, was bei mir nicht der Fall ist.
kann ich nun eine kurzfristige Beschäftigung ausüben? ich bleibe unter 70 Tage und erfülle auch die anderen Kriterien (Keine Berufsmäßigkeit, unter 70tage, etc)
Lg
1 Antwort
Es ist richtig, daß zwischen Ende der Schule und Beginn der Ausbildung/Studium keine kurzfristige Beschäftigung ausgeübt werden kann.
Der Grund ist, daß eine kurzfristige Beschäftigung in diesem Fall berufsmäßig wäre, weil gleichzeitig kein anderer Status vorliegt (z. B. Schüler, Arbeitnehmer, Student etc.), der im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Regelungen als berufsmäßig angesehen wird.
Eine kurzfristige Beschäftigung darf nicht berufsmäßig ausgeübt werden.
Es geht mir ja darum keine Sozialversicherung bezahlen zu müssen.. Wieso darf man denn als angehender Student kurzfristig arbeiten, aber als angehender Azubi nicht?
Als angehender Student darf man das auch nicht - erst wenn man immatrikuliert ist...
Ein Minijob wäre auch für Dich sv-frei, wenn Du der Aufstockung des RV-Beitrages widersprichst.
@Der Schopenhauer:
Also in der Übergangszeit Schule-Studium liegt keine Berufsmäßigkeit vor, da von wirtschaftlich untergeordneter Bedeutung. Siehe Ziffer 2.3.3.1 Geringfügigkeits-Richtlinien
Den Fall zwischen Schule und Berufsausbildung finde ich in den GerinfügigkeitsRL leider nicht genau erwähnt
Das Besondere an der kurzfristigen Beschäftigung ist ja nur die Sozialversicherungsfreiheit.
Du kannst natürlich in der Übergangsphase arbeiten, aber dann nur als Minijobber oder als sozialversicherungspflichtig Beschäftigter.
Das wäre auch im zukünftigen Ausbildungsbetrieb möglich.