Kündigung zum 31.8.2016 - Resturlaub?

5 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Deine Freundin hat zumindest Anspruch auf die vertraglich vereinbarten 20 Urlaubstage bei einer Fünf-Tage-Woche.

Die zusätzlichen fünf Urlaubstage sind eine freiwillige bzw. tarifvertragliche Leistung des Arbeitgebers, und können ebenfalls in Anspruch genommen werden, wenn dies nicht im Arbeitsvertrag oder anwendbaren Tarifvertrag ausgeschlossen wurde.

Die arbeitsvertraglich vereinbarte Klausel in Bezug auf die zeitanteilige Berechnung der Urlaubstage ist nichtig, da die Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes  unabdingbar sind , und somit von ihnen nicht zu ungunsten der Arbeitnehmer abgewichen werden darf,es sei denn in einem anwendbaren Tarifvertrag wurden andere Vereinbarungen getroffen.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang, festzustellen, ob das bestehende Arbeitsverhältnis einem anwendbaren Tarifvertrag unterliegt.Ein Bezug zu einem Tarifvertrag sollte dem Arbeitsvertrag zu entnehmen sein.

Promo12 
Fragesteller
 24.07.2016, 11:45

Vielen Dank für diese ausführliche Anwltwort! Und Nein, der Tarifvertrag unterliegt keinen Tarifvertrag.

Wenn sie zum 31.08. gekündigt hat, steht ihr der gesamte Jahresurlaub zu (also die 20 bzw. 25 Tage - ich habe nicht genau verstanden, was diese 5 zusätzlichen Tage sind). Das ist gesetzlich geregelt. Natürlich hat sie in dem Fall in der neuen Firma keinen erneuten Anspruch mehr auf die Urlaubstage.
Beispiel: jetzige Firma 20 Urlaubstage (sie nimmt die 20 Tage auch), neue Firma 28 Urlaubstage = es stehen ihr dann in der neuen Firma ab 1.9. insgesamt 9,3 Tage zu (wird in der Regel dann aufgerundet auf 9,5 oder 10 - je nach Firma) für dieses Jahr. Da sie bereits 20 Tage Urlaub hatte und die Tage angerechnet werden, hat sie dann aber nur noch 8 Tage Anspruch.

Etwas kompliziert.... Aber sie darf auf jeden Fall den vollen Urlaubsanspruch nehmen.

LG

Promo12 
Fragesteller
 24.07.2016, 01:33

Vielen Dank für deine Antwort :)

Diese 5 Tage sind zusätzlich von ihrem AG zum Mindesturlaub, sodass sie 25 Tage Urlaub im Jahr hat. 

Was sie beim neuen AG noch an Urlaub hat ist egal. Es geht darum nach der Kündigung noch so wenig Tage wie notwendig zu arbeiten, dafür soll dann eben der Urlaub herhalten. 

Laara24  24.07.2016, 01:35

Aaaaaaaah, das erklärt es! Dann soll sie den Urlaub nehmen!!! Und sich bloß nicht abwimmeln lassen!

13 1/3 Tage stehen ihr zu Wenn sie schon 3,5 Tage verbraucht hat, dann max. 10 Tage, evtl. abzügl. der restl. Stunden. Im übrigen erhält sie eine Sperre von 12 Wochen beim Arbeitsamt, ist das bekannt?

Promo12 
Fragesteller
 24.07.2016, 00:51

Vielen Dank für die Antwort :) wir dachten jetzt, da Sie in der zweiten Jahreshälfte kündigt steht ihr der Anspruch auf den gesammten Urlaub zu und dabei mindestens der gesetzliche Mindesturlaub? Oder irren wir uns da? Diese Klausel stiftet nämlich Verwirrung. 

Sie hat ja schon etwas neues, von daher wird es keine Sperre geben, darum geht es auch nicht. Aber danke für den Hinweis :)

Tahir1986  24.07.2016, 00:54

nein Urlaub gibt es nur anteilig zu dem gearbeiteten

Promo12 
Fragesteller
 24.07.2016, 00:54
@Tahir1986

Ok, vielen vielen Dank :)

Familiengerd  24.07.2016, 13:19
@Tahir1986

nein Urlaub gibt es nur anteilig

Das ist in diesem Falle falsch - siehe die richtigen Antworten von lenzing42 und Laara24!

Der resturlaub steht doch normalerweise in der gehaltsabrechnung?

Promo12 
Fragesteller
 24.07.2016, 00:40

Schön wäre es, bei Ihr leider nicht. Wir sind generell schon auf einen Rechtsstreit vorbereitet, da dort ziemlich viele Unstimmigkeiten herrschen. Eben deshalb wollen wir uns auch keinen Fehler erlauben um es kurz zu fassen.

spugy  24.07.2016, 00:45
@Promo12

Sie hat rechnerisch 2 Tage im Monat urlaub. Wenn sie 9 Monate im Betrieb war, dann hat sie 18 (+/- 2 Tage)Tage anrecht auf urlaub.

18 - 3,5 = 14,5 REsturlaub bis zum 31.8. abgerundet sind das noch 14 Tage Urlaubsrest. So vom rein rechnerischen her

Familiengerd  24.07.2016, 13:21
@spugy

Wenn sie 9 Monate im Betrieb war, dann hat sie 18 (+/- 2 Tage)Tage anrecht auf urlaub.

Das ist in diesem Falle falsch - siehe die richtigen Antworten von lenzing42 und Laara24!

spugy  24.07.2016, 13:32
@Familiengerd

Und du seh dir die antwort von Tahir an. 

Familiengerd  24.07.2016, 13:42
@spugy

... die ja nun mal falsch (und etwas wirr) ist - wie Deine eigene!

Du hast also auch keine Ahnung!

Darum sei es auch Dir erklärt:

Wenn das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate bestanden hat und in der 2. Jahreshälfte endet, dann besteht Anspruch auf den vollen vereinbarten Jahresurlaub (abzüglich bereits vorher im Kalenderjahr erhaltenen Urlaub) - das gilt zunächst für den gesamten gesetzlichen Urlaub, aber auch für zusätzlich gewährten, wenn keine anteilige Berechnung (Zwölfteilung) vereinbart wurde; gibt es eine solche Vereinbarung, bleibt aber der Anspruch auf den gesamten gesetzlichen Urlaub erhalten!


Diese Regelung (die unbestrittener einhelliger Rechtsmeinung und durchgängig einheitlicher Rechtsprechung entspricht) ergibt sich aus dem Bundesurlaubsgesetz BUrlG § 4 "Wartezeit" in Verbindung mit § 5 "Teilurlaub" Abs. 1:

Im Abs. 1 werden unter den Buchstaben a) bis c) diejenigen Fälle genannt, in denen lediglich Teilurlaub zu gewähren ist; diese Fälle treffen auf den vorliegenden Fragefall aber nicht zu, so dass folglich Anspruch auf den gesamten Urlaub besteht (mindestens den gesamten gesetzlichen).

Der Arbeitnehmer hat dann aber keinen Urlaubsanspruch mehr im Kalenderjahr gegen einen neuen Arbeitgeber - es sei denn, der Urlaub dort wäre länger als jetzt.

Sonst noch Fragen??

Zu der komischen klausel kann ich nix sagen... würde in dem fall von 20 tagen /jahr ausgehen macht bis ende august ca 13,3 tage... also sagen wir 13... minus 3,5 ... würde nocj 9,5 tage urlaub bedeuten...

Die klause würde ich so deuten 1 tag pro gearbeiteten monat.. wären 8-3,5... macht 4,5 tage rest... aber ob die rechtens is keine ahnung... hab noch nie von sowas gehört

Familiengerd  24.07.2016, 13:20

Die Antwort ist in diesem Falle falsch - siehe die richtigen Antworten von lenzing42 und Laara24!

Tahir1986  24.07.2016, 13:23

denke ich nicht... sie hat anspruch auf 20 tage urlaub aber sicher nicht wenn sie nur bis ende august arbeiten und die 4 restlichen monate nicht! dementsprechend anteilig

Familiengerd  24.07.2016, 13:37
@Tahir1986

denke ich nicht


Was Du "denkst" ist erstens bedeutungslos - und zweitens in diesem Fall falsch!

Wenn das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate bestanden hat und in der 2. Jahreshälfte endet, dann besteht Anspruch auf den vollen vereinbarten Jahresurlaub (abzüglich bereits vorher im Kalenderjahr erhaltenen Urlaub) - das gilt zunächst für den gesamten gesetzlichen Urlaub, aber auch für zusätzlich gewährten, wenn keine anteilige Berechnung (Zwölfteilung) vereinbart wurde; gibt es eine solche Vereinbarung, bleibt aber der Anspruch auf den gesamten gesetzlichen Urlaub erhalten!

Diese Regelung (die unbestrittener einhelliger Rechtsmeinung und durchgängig einheitlicher Rechtsprechung entspricht) ergibt sich aus dem Bundesurlaubsgesetz BUrlG § 4 "Wartezeit" in Verbindung mit § 5 "Teilurlaub" Abs. 1:

Im Abs. 1 werden unter den Buchstaben a) bis c) diejenigen Fälle genannt, in denen lediglich Teilurlaub zu gewähren ist; diese Fälle treffen auf den vorliegenden Fragefall aber nicht zu, so dass folglich Anspruch auf den gesamten Urlaub besteht (mindestens den gesamten gesetzlichen).

Der Arbeitnehmer hat dann aber keinen Urlaubsanspruch mehr im Kalenderjahr gegen einen neuen Arbeitgeber - es sei denn, der Urlaub dort wäre länger als jetzt.

Sonst noch Fragen??