Kündigung der Mietwohnung per Einschreiben, welches Datum zählt?
Am 28.06 ist die Kündigung der Mietwohnung (fristgerecht) mit einer Frist von 3 Kalendermonaten zum 30.09 per Einschreiben versendet worden. Die Kündigung soll lt. Mietvertrag spätestens am dritten Werktag der beginnenden Kündigungsfrist erfolgen. Die Postzustellung am 30.06 war erfolglos, der Vermieter war nicht anwesend. Die Abholung durch den Vermieter erfolgte erst am 11.07. (Auslandsaufenthalt bis einschließlich 09.07) Laut Vermieter ist die Kündigung nicht zum 30.09, sondern zum 31.10 wirksam. Muß der Vermieter mir die Kündigung mit dem neuen Kündigungstermin bestätigen? Hat der Vermieter recht? gibt es hierzu gültige Rechtssprechungen oder Urteile? Wie soll ich mich verhalten?
2 Antworten
Wenn du nicht per Einwurfeinschreiben gekündigt hast (was auch bei längerer Abwesenheit des Empfängers als zugestellt gilt sobald es sich im BK befindet), hast du Pech gehabt. Es gilt dann der Tag der Zustellung mit der Folge, dass die Kündigung zum 31. Juli wirksam erfolgt ist. Eine Kündigung bedarf keiner Bestätigung.
Du bist im Recht, wenn es sich so verhält, wie Du geschrieben hast.
Teile dies dem Vermieter noch einmal mit.
Selbst wenn der Vermieter die Post 4 Monate liegenließ, so hast Du dennoch fristgerecht gekündigt!
Nein, dass ist falsch. Es zählt der Tag, an welchem die Kündigung in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist. Hier konnte ein Einschreiben persönlich oder mit Rückschein nicht zugestellt werden. Wäre das als Einwurfeinschreiben erfolgt, hättest du Recht gehabt. Sobald dieses in den BK geworfen wurde, gälte es als beweissicher zugestellt.