Kündigung Caritas?

3 Antworten

Wenn Du Deinen Urlaub schon genehmigt bekommen hast, ist das kein Problem. Deine Kündigungsfrist beträgt 6 Wochen zum Ende des Kalendervierteljahres. Das bedeuetet, Du kannst zum 30 September kündigen. Kalendervierteljahre enden ja am 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember. Deine Kündigung muss also spätestens 6 Wochen vorher beim Arbeitgeber eingegangen sein.

Hi Jennsch,

wenn es keine vereinbarte Kündigungsfrist durch einen Tarifvertrag gibt, gilt die gesetzliche Kündigungsfrist. In deinem Fall mit zwei Jahren Betriebszugehörigkeit beträgt sie einen Monat und zwar entweder zum Fünfzehnten oder zum Ende des Monats. http://dejure.org/gesetze/BGB/622.html

Dass es nur möglich sein sollte, die Kündigung zum Ende eines Quartals auszusprechen, bezweifle ich stark. Eine individuelle Vereinbarung darf nie schlechter ausfallen als die gesetzlichen Vorgaben.

Im Übrigen hoffe ich, dass du bereits eine neue Arbeit hast, wenn du beabsichtigst zu kündigen...so prima sieht es auf dem Markt gerade nicht aus. Das aber nur nebenbei. Liebe Grüße!

Jennsch 
Fragesteller
 25.07.2012, 18:30

14 Ordentliche Kündigung

(1) Befristete und unbefristete Dienstverhältnisse können von beiden Vertragsparteien ordentlich gekündigt werden.

(2) Die Kündigungsfrist beträgt für den Dienstgeber und den Mitarbeiter in den ersten zwölf Monaten des Dienstverhältnisses einen Monat zum Monatsschluß. Darüber hinaus beträgt sie für den Dienstgeber und Mitarbeiter bei einer Beschäftigungszeit

a) bis zu fünf Jahren 6 Wochen

b) von mindestens fünf Jahren 3 Monate

c) von mindestens acht Jahren 4 Monate

d) von mindestens zehn Jahren 5 Monate

e) von mindestens zwölf Jahren 6 Monate

zum Schluß des Kalendervierteljahres

So steht es bei den Kündigungsfristen??????

Maximilian112  25.07.2012, 22:54
@Jennsch

Deine Frist beträgt 6 Wochen zum 30.09.

Maximilian112  25.07.2012, 22:51

Dass es nur möglich sein sollte, die Kündigung zum Ende eines Quartals auszusprechen, bezweifle ich stark. Eine individuelle Vereinbarung darf nie schlechter ausfallen als die gesetzlichen Vorgaben.

das ist nicht schlechter, das ist besser. So sagt es jedenfalls die Rechtssprechung.

Ergänzend zu der von Hexle2 bereits vollkommen korrekten Antwort: die AVR regelt, dass dein Jahresurlaub bei unterjährigem Ein- oder Austritt anteilig berechnet werden darf. Dies betrifft grds. aber nur den über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehenden Teil. D. h., dir steht bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte auf jeden Fall der volle gesetzlichen Mindesturlaub zu und wenn dein geplanter Urlaub bereits genehmigt war rechtfertigt eine Kündigung auch keinen Widerruf. Ansonsten müßte der ArbG die Kosten für die Stornierung voll übernehmen!