Krankengeld während Ersatzfreiheitsstrafe?

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Hallo,

nach § 16 Absatz 1 Nr. 4 SGB V ruhen während dieser Zeit alle Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, also auch Krankengeld:

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__16.html

Gruß

RHW

RHWWW  19.01.2014, 15:14

Danke für den Stern!

Die Auszahlscheine sollten aber auch in dieser Zeit ohne Unterbrechung weiter vom Arzt ausgefüllt werden, damit es nach der Entlassung keine Probleme mit der Krankenkasse gibt!

Es gibt meines Wissens keine gesetzliche Vorschrift, die einen Krankengeldanspruch während einer Inhaftierung ausschließt, sofern die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.

Es handelt sich um eine Versicheurngsleistung. Die Krankheit ist der Versicherungsfall. Mehr Voraussetzungen oder Ausschlußklauseln gibt es nicht. Anders ist dies bei Hartz IV und Sozialhilfe.

RHWWW  18.01.2014, 15:41

§ 16 SGB V schließt die Krankengeldzahlung aus.

skyfly71  18.01.2014, 23:52
@RHWWW

Da haste Recht. SGB V is nich so meine Stärke

es ist unglaublich wie viele durch ihr halbwissen glänzen wollen und es im netz mit überzeugung rüberbringen. mein bruder war für ein halbes jahr inhaftiert. er hat während dieser zeit, da er in der jva nicht arbeitsfähig war, lohnfortzahlung von der krankenkasse erhalten. voraussetzung war, das die krankheit vor der inhaftierung begann und das der sogenannte zahlschein der krankenkasse lückenlos vom behandelten arzt ausgefüllt wird und der krankenkasse vorliegt. mfg

nein bekommst du nicht da du nicht zivilleistungen im vollzug bekommst also zahle lieber und wenn nicht alles aufeinmal bitte bei staatsanwaltschafft um ratenzahlungen die werden meistens gewährt denk dran du kannst auch arbeit und wohnung verlieren dadurch und solltest du harzt 4 bekommen streichen sie es und nach entlassung wieder alles neu beantragen und das dauert wie du weisst

Da du während der Haft voll verpflegt wirst, steht dir keine Lohnersatzleistung zu. Durch den Datenträgeraustausch fällt das auch spätestens beim nächsten Abgleich auf. Dann bekommst du gleich die nächste Strafe.