Kontosperrung trotz P-Konto?

3 Antworten

Wenn das ein P-Konto ist und da nur ein paar hundert Euro Guthaben drauf sind (zum Zeitpunkt des Eingangs des Pfändungsbeschlusses bei der Bank) kann Deine Sparkasse das Konto nicht sperren.

Sinn eines P-Kontos ist es ja gerade, dass das Girokonto auch im Falle einer Pfändung handlungsfähig bleibt.

Ich vermute mal, dass Deine Sparkasse Dein Girokonto (entgegen Deiner Annahme) nicht als P-Konto führt. In diesem Fall darf sie Dir dann Dein Guthaben ersteinmal nicht auszahlen.

Gehe am Montag erstmal zu Deiner Bank und frage was los ist. Stelle dort dann einen Antrag auf Pfändungsschutz (P-Konto) - Wahrscheinlich kannst Dein Kontoguthaben dann sofort (spätestens in 4 Tagen) abheben.

Schabowy 
Fragesteller
 16.11.2014, 18:44

Ich habe es aber schriftlich, daß mein Konto ein P-Konto ist.

danilongo  16.11.2014, 18:49
@Schabowy

Dann hat Deine Bank einen Fehler gemacht. Sofern Du Deinen Freibetrag diesen Monat noch nicht aufgebraucht hast, muss sie Dir Dein Geld auszahlen. Dazu ist sie gesetzlich verpflichtet. Geh morgen früh einfach mal in die Filliale - wahrscheinlich klärt sich das alles in wenigen Sekunden und Du kannst Dein Geld mitnehmen.

Schabowy 
Fragesteller
 17.11.2014, 14:12
@danilongo

So, ich war dort und hab erst einmal erfahren, dass die Pfändung / Kontosperre bleibt. Ich kann auch meine EC Karte nicht benutzen. Wenn ich also einkaufen will, muss ich mit Ausweis und einem Auszahlungsbeleg zu der Filiale Eiern und damit dann das Geld abheben. Ich kann weder an der Kasse mit der EC Karte zahlen, noch Geld am Automaten abheben. Online Banking geht nicht. Ich bin da echt ausgerastet als ich das gehört habe. Die kassieren von mir monatlich Kontogebühren, aber besitzen nicht den Anstand auch nur eine Nachricht an mich über die Sperrung zu geben. "Dazu sind wir nicht verpflichtet" - schön Ihr XXXXXX, ich bin nicht verpflichtet mein Geld bei euch aufzuheben. "Das dauert aber dann 6 Monate nach einer Pfändung bis Sie in einer anderen Bank ein Konto eröffnen können" - dann warte ich eben die 6 Monate ab!

danilongo  17.11.2014, 18:12
@Schabowy

Oha! - Damit bewegt sich Deine Bank m.E. auf sehr dünnem rechtlichen Eis!

Das P-Konto ist kein eigenständiges Konto als vielmehr nur ein Schutzvermerk eines bereits bestehenden Girokontos.

Leistungseinschränkungen wie beispielsweise der Ausschluß vom Onlinebanking, der Nutzung des Geldautomaten etc. sind mehr als fragwürdig.

Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung gegen die Deutsche Bank (16.12.2013, AZ: XI ZR 260/12 ) und auch (13.11.2012, AZ: XI ZR 145/12) derartige Klauseln für unzulässig erklärt.

Näheres kannst Du hier nachlesen: http://www.vz-nrw.de/P-Konto-Entgelte - siehe da den letzten Abschnitt, dort ist auch ein Musterbrief den Du nehmen kannst.

FordPrefect  17.11.2014, 18:23
@Schabowy

Du wirst nur keine andere Bank finden, die nicht genauso vorgeht. P-Konten, auf denen tatsächlich ein PfÜB liegt, sind für Banken immer ein Minusgeschäft, und genau deswegen werden sie maximal unattraktiv ausgestaltet. Ob nun DB, PB oder andere Geschäftsbanken und SPK - ElectronicBanking und EC-Cash werden hier bei Vorlage eines PfÜB automatisch gesperrt.

FordPrefect  17.11.2014, 18:25
@danilongo

...genau deswegen greifen die erst mit Vorlage eines PfÜB. Dies ist nicht zu beanstanden, weil dazu keine Verpflichtung vorliegt.

danilongo  17.11.2014, 19:58
@FordPrefect

Onlinebanking und zumindest eine Servicekarte um Geld am Automaten zu holen gehören heutzutage zu den Mindestaustattungen eines Guthabenkontos und gehören zu einer vernünftigen Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr.

Auch die Vorlagen zum EU Basiskonto für Jedermann sehen beide Möglichkeiten ausdrücklich vor.

Die Rechtsauffassung einzelner Geldinstitute im Falle einer Pfändung diese Möglichkeiten zu entziehen widerspricht meiner Meinung nach eklatant dem Grundgedanken des Pfändungsschutzkonto, welches dem Pfändungsschuldner eben genau ein handlungsfähiges Konto (innerhalb der Freigrenzen) ermöglichen soll.

Deutsche Bank, Commerzbank und Postbank belassen meines Wissens bei einer Pfändung die Möglichkeiten zum Onlinebanking, ersetzen aber eine eventuell vorhandene EC Karte durch eine Servicekarte. Das wird wohl okay so sein.

Was die Sparkasse des TE hier macht ist m.E. nicht okay. Aus welchem sachlichen Gründen sollte im Pfändungsfall kein Onlinebanking oder Abheben am Automaten mehr möglich sein?

Nach über 4 Jahren Pfändungsschutzkonto sollte wohl jedes Kreditinstitut in der Lage sein, Softwarelösungen zu entwickelt zu haben, die sicherstellen, dass der Pfändungsschuldner nur Verfügungen innerhalb des individuellen Freibetrags tätigen kann.

Du hast sicherlich Recht, dass das Führen von gepfändeten P-Konten ein sattes Minusgeschäft für die Kreditinstitute ist. Dennoch ist es eine gesetzliche Pflicht auf Wunsch jedes Girokonto in ein P-Konto zu wandeln. Für die Erfüllung dieser Pflicht dard das Kreditinstitut kein Geld verlangen.

Es darf auch nicht die Vertragsbedingungen ohne sachlichen Grund einseitig zu Ungunsten des Schuldners ändern und das gepfändete P-Konto so unattraktiv wie nur irgend möglich zu machen.

Ich bin mir jedenfalls lange nicht so sicher, ob die Vorgehensweise dieser Sparkasse nicht doch zu beanstanden ist und wie gegebenenfalls die Gerichte dies beurteilen würden.

Ich würde auf jeden Fall auf die Teilnahme am Onlinebanking und auf der Ausstellung einer Servicekarte bestehen. Beschwerde beim Fillialleiter, wenn erfolglos Anrufen der Schlichtungsstelle und in jedem Fall den Verbraucherverband informieren.

Letztere hätten auch ein Klagerecht, was für Privatpersonen finanziell niemals zu stemmen wäre.

Mich würde schon interessieren was der BGH in diesem Fall zu sagen hätte ;-)

FordPrefect  18.11.2014, 08:53
@danilongo
Onlinebanking und zumindest eine Servicekarte um Geld am Automaten zu holen gehören heutzutage zu den Mindestaustattungen eines Guthabenkontos und gehören zu einer vernünftigen Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr.

Tja, nur hat der Gesetzgeber das nie in irgendeine Formvorschrift gegossen.

Auch die Vorlagen zum EU Basiskonto für Jedermann sehen beide Möglichkeiten ausdrücklich vor.

Dito. Und dabei handelt es sich noch nichtmal um einen Referentenentwurf, WIMRE, sondern nur um eine Empfehlung.

Die Rechtsauffassung einzelner Geldinstitute im Falle einer Pfändung diese Möglichkeiten zu entziehen widerspricht meiner Meinung nach eklatant dem Grundgedanken des Pfändungsschutzkonto, welches dem Pfändungsschuldner eben genau ein handlungsfähiges Konto (innerhalb der Freigrenzen) ermöglichen soll.

Wenn der Gesetzgeber das so haben wollte, hätte er es eben auch so vorgeben sollen. Das ist aber bis heute nicht erfolgt. Solange der BGH nicht näher definiert, was im Falle eines P-Kontos gem. § 850 ZPO eigentlich mit "verfügen" gemeint sein soll, ist die Vorgehensweise m.E. auch nicht zu bemängeln. Leider.

Deutsche Bank, Commerzbank und Postbank belassen meines Wissens bei einer Pfändung die Möglichkeiten zum Onlinebanking, ersetzen aber eine eventuell vorhandene EC Karte durch eine Servicekarte. Das wird wohl okay so sein.

Da irrst Du Dich aber. Bei der Postbank etwa erhalten nur Kunden mit der V-Pay-Karte am (eigenen) Automaten noch Geld, nicht mit der Kundenkarte mit Zeichnung "KBS". Wusste ich auch nicht, aber Google:
https://antworten.postbank.de/frage/kann-man-als-inhaber-eines-p-kontos-sein-verfuegbares-guthaben-auch-am-19167.html

Ich bin mir jedenfalls lange nicht so sicher, ob die Vorgehensweise dieser Sparkasse nicht doch zu beanstanden ist und wie gegebenenfalls die Gerichte dies beurteilen würden.

Srimmt, nur ohne Kläger kein Richter. Und wer im P-Schutz steht, wird nun gerade am wenigsten wahrscheinlich eine teure und mit erheblichen Risiken behaftete Klage gegen sein eigenes Kreditinstitut einbringen.

in jedem Fall den Verbraucherverband informieren.

Nachdem diese Praxis bereits seit Jahren üblich ist, würde ich doch stark davon ausgehen, dass dies längst erfolgt ist.

Am besten gehst da wohl mal zu deiner Bank. Geht es jetzt um EON oder hat das Finanzamt dein Konto gepfändet. Du kannst morgen zum Amtsgericht gehen und dir mit einer richterlichen Bescheinigung dein Geld zurückholen. Amtsgericht, Rechtspfleger aufsuchen, mit dem Bescheid zur Bank, die buchen den Betrag dann zurück. Einkommensnachweise nicht vergessen.

Wenn du vor hast einen Konzern wie EON "abzustrafen" würde ich dir auf jeden Fall einen Anwalt empfehlen.

Weshalb trotz P-Konto gepfändet werden konnte erfährst du bei deinem Bankberater. Vielleicht haben die auch gepennt.

danilongo  16.11.2014, 18:34

Das stimmt so nicht ganz. Wenn der Gläubiger das Finanzamt ist, wäre nicht das Amtsgericht als vielmehr die Vollstreckungsstelle beim Finanzamt zuständig.

Aber auch die werden nicht tätig werden und eher auf das Kreditinstitut verweisen.

Bei einem P-Konto muss die Bank innerhalb des Freibetrags sämtliche Verfügungen zulassen. Ist es kein P-Konto muss er eben umwandeln - und dann kann er auf sein Guthaben auch zugreifen!

Das Gericht oder die Vollstreckungsstelle macht in diesem Falle nichts!

Schabowy 
Fragesteller
 16.11.2014, 18:46
@danilongo

Ich kann nicht einmal mein Kontostand abfragen. Es ist genauso wie damals als EON mich "angriff".

Solche Aktionen - unter falschen Vorwand - dürfen nicht ungestraft bleiben meine ich.

danilongo  16.11.2014, 18:59
@Schabowy

Wenn die Bank ein P-Konto einfach sperrt, würde sie rechtswidrig handeln. Dann hättest Du durchaus Möglichkeiten dich dagegen zu wehren (Einschalten der Schlichtungsstelle, Beschwerde bei der BaFin, Klage gegen das Kreditinstitut etc. pp).

Wie gesagt vermute ich aber eher einen Fehler beim Kreditinstitut, der zwar ärgerlich ist, aber sicherlich schnell morgen behoben werden kann.

Schabowy 
Fragesteller
 17.11.2014, 14:16
@danilongo

Offenbar nicht! Siehe oben.

FordPrefect  17.11.2014, 18:27
@danilongo

Es ist nicht das Konto gesperrt, wohl aber die Teilnahme am ElectronicBanking. Und das inkludiert auch Geldautomaten etc., sobald ein PfÜB vorliegt.

danilongo  17.11.2014, 20:04
@FordPrefect

Was einer Sperrung schon sehr nahekommt und wie man sieht nicht von jedem so ohne weiteres erkennbar ist.

Ich vermute eher, dass der elektronische Zugriff automatisch mit Zugang des PfÜB gesperrt wurde, um einer Entreicherung vorzubeugen. Die Auszahlung am Bankschalter sollte aber jederzeit möglich sein.

Schabowy 
Fragesteller
 17.11.2014, 14:17

Ja, nur mit Ausweis. :-(