Kontoauskunft des Miterben?

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er bekommt keinen Erbschein alleine .. 

Du aber auch nicht, du kannst nur die nötigen Zahlungen abwickeln und bist verplichtet das Vermögen treuhändisch zu verwalten bis zur Aufteilung des Erbes (Rechtlich "Auseinandersetzung")

wenn ihr beide Erben seit, müsst ihr schon gemeinsam den Erbschein beantragen, wenn ihr Euch nicht einig seit, müsst ihr halt einen Testamentsvollstrecker einsetzen und bezahlen. 

Auch falls die Bank keinen Erbschein verlangt (bei klarer Rechtslage und kleinem Vermögen) .. verlangt sie die Unterschrift des Miterben sowie das Familienbuch aus dem ersichtlich ist, dass es keine weiteren gesetzlichen Erben gibt. Im Normalfall .. wenn er keine Extra Kosten verursachen will .. und sein geld so schnell wie möglich bekommen, dann sollte dein Bruder dir die Vollmacht erteilen bzw den Erbschein mit beantragen, Du wickelst die Auflösung von Konten, die Bezahlung offener Rechnung ab, ggfs verkaufst du Vermögensgegenstände, ggfs hältst du noch etwas Geld für eine fällige Steuerzahlung (du muss ja auch noch die Steuererklärung abgeben) ... und dann zahlst du ihm die Hälfte per Überweisung aus, und lieferst dazu eine Kopie der letzten Kontoauszüge, der Beerdigungskosten und der bezahlten Rechnungen .... alles andere kostet nur Zeit und Geld ... 

Ja, selbstverständlich.

Mal abgesehen davon, das deine lebzeitige Vollmacht mit dem Erbfall durch die rechtsnachfolgenden Erben widerrufen worden sein dürfte:

Selbstverständlich hat jeder gesetzl. Erbe, spätestetns unter Vorlage seines Teilerbscheins, Anspruch auf die sog. Erbfallmeldung der Banken, deren verpflichtende Dokumentation, die die Salden aller Konten und Mietverträge von Schliessfächern ausweist.

G imager761

Ja er ist zu gleichen teilen Miterbe und hat ein Auskftsrecht! Dieses wird er in Form des Erbscheines bestätigen und bei der Bank beantragen! Er hat ein Recht auf eine Bankauskunft!

Wenn Du aber keine privaten Bankabhebungen getätigst hast, nach dem Tod eures Vaters, dann hast Du auch nichts zu befürchten! Beerdigungskosten gehen in erster Linie davon ab!

Ja natürlich ist die Bank dazu verpflichtet. Nur weil jemand Vollmacht auf das Konto des Verstorbenen hat, darf die Bank doch dem rechtmässigen Erben keine Auskunft verweigern

(im Gegenteil übrigens: Wenn er Erbe ist kann er sogar verlangen dass die Vollmacht gelöscht wird! Dafür reicht es auch NUR Miterbe zu sein)