Kinderkrankengeld: Kind privat, Mann gesetzlich, wer zahlt?

7 Antworten

Das war - vorsichtig ausgedrückt - nicht sehr klug. Man sollte sich gerade bei unterschiedlichen Versicherungssystemen immer sehr genau ansehen, welche Kasse welche Leistungen auch tatsächlich aufbringt. Das sog. Kinderkrankengeld ist eine soziale Zusatz-Leistung aus dem Katalog der GKV (§45 SGB V). In der PKV gibt es diese Leistung gar nicht, ergo steht es hier auch gar nicht zur Verfügung. Die gesetzliche Versicherung des Mannes würde nur dann leisten, wäre das Kind bei ihm mitversichert (daraus nämlich resultierte der Anspruch; es ist eine Ausweitung des Familienversicherungsprinzips der GKV). Da die Tochter jedoch mit einem eigenen Vertrag (wie in der PKV zwingend erforderlich) versichert ist, gibt es diese Möglichkeit gar nicht. Und sie kann auch nicht durch Zusatzversicherungen ergänzend hinzugefügt werden, weil das Krankentagegeld nur dem Versicherten zusteht, dessen AU ärztlich attestiert wurde (ganz abgesehen davon, dass in der PKV Tagegeld i.d.R. erst nach der Karenzzeit von 20 Tagen AU ausgezahlt wird, sofern man keine kürzere Frist gewählt hat).

Die einzig richtige Antwort hier von FordPerfekt muss aber dann doch noch um einen ganz entscheidenden Teil ergänzt werden: der ArbG ist auf Basis des § 616 BGB absolut verpflichtet, die Lohnfortzahlung zu übernehmen, wenn die Krankenkasse aus den bereits aufgeführten Gründen (und in diesem Fall korrekterweise) keine Ausfallzeiten erstattet.

sassenach4u  19.04.2013, 10:45

§ 616 Vorübergehende Verhinderung Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt.

Die Ursache der Verhinderung an der Arbeit liegt NICHT in der Person des zur Dienstleistung Verpflichteten sondern inder Person seines Kindes, welches nicht in einem Dienstverhältnis zum Arbeitgeber steht. Also muss er nicht zahlen.

ralosaviv  19.04.2013, 13:55
@sassenach4u

Die Verhinderung liegt natürlich in der Person des Arbeitnehmers, weil er in seiner Funktion als Elternteil gar keine andere Wahl hat, als sein krankes Kind zu pflegen.

FordPrefect  19.04.2013, 12:01

Ich muss Dir hier widersprechen. § 616 BGB würde nur dann greifen, läge die Verhinderung in der Person des AN direkt begründet. Das aber ist genau dann nicht der Fall, wenn der AN wegen der Erkrankung seines Kindes in der irrigen Meinung zuhause blieb, ihm stünde seitens seiner gesetzlichen Versicherung KG zu. Demzufolge greift hier das EntgFG nicht. Im Endeffekt geht der AN hier leer aus, und nimmt im Prinzip unbezahlten Urlaub.

ralosaviv  19.04.2013, 13:54
@FordPrefect

Dieser § ist die Grundlage für sog. "Sonderurlaube". Darunter fallen nach gängiger Rechtsprechung Krankheiten naher Angehöriger, die im gleichen Haushalt leben und der kurzzeitigen Pflege bedürfen, also insbesondere Kinder. Der Anspruch besteht auf Basis dieser Vorschrift nur dann nicht, wenn es vertraglich ausgeschlossen worden ist.

FordPrefect  19.04.2013, 15:24
@ralosaviv

Point taken. :-)

Nach umfangreicherem Nachlesen muss ich Dir zustimmen. Ich hatte die Auslegung zu § 616 anders in Erinnerung (wobei ich mich bei näherer Betrachtung schon frage, warum eigentlich der AG für jedes Problemchen - Stichwort Behördengänge - des AN nach EntgFG weiterzahlen muss, aber egal). Gut zusammengefasst übrigens hier:

http://www.ihk-bonn.de/fileadmin/dokumente/Downloads/Recht_und_Steuern/Arbeitsrecht/voruebergehende%20Arbeitsverhinderung.pdf

http://www.focus.de/finanzen/versicherungen/krankenversicherung/tid-5429/krankenversicherung_aid_52175.html

Der AG muss nicht bezahlen, wenn sein Angestellter wegen Krankheit des Kindes zuhause bleibt. Dafür ist die Kasse zuständig, natürlich muss das Kind mitversichert sein. Vielleicht wär es geschickter, wenn Euer Kind mit in der gesetzlichen Vers. Deines Mannes wäre...Vielleicht geht das rückwirkend?!

Bei privaten Vers. gibt es diese Frei-Tage bei Kinderkrankheiten nämlich nicht. Man kann aber extra was abschliessen, soweit ich weiß. Im Kommentar noch ein Link.

FordPrefect  18.04.2013, 11:26

Bei privaten Vers. gibt es diese Frei-Tage bei Kinderkrankheiten nämlich nicht

Richtig.

Man kann aber extra was abschliessen, soweit ich weiß.

Nein. Für dieses Szenario gibt es in der PKV überhaupt keinen Tarifbaustein, weil es dem Grundprinzip der Eigenverantwortung widerspräche. Die Regelung aus §45 SGB V kommt im Bereich der PKV nicht zur Anwendung (wie im Übrigen alle Regelungen, die sich auf die kostenlose Mitversicherung von Angehörigen beziehen).

Ginger1970  18.04.2013, 23:45
@FordPrefect

Wie ist die Regelung für Privatversicherte?

Die Regelung mit zehn, bzw. 20 Krankheitstagen gilt nur für Gesetzlichversicherte. Privatversicherte gehen leider leer aus. Sie können allerdings zusätzlich ein sogenanntes Krankentagegeld versichern.

FordPrefect  19.04.2013, 08:07
@Ginger1970

Die Regelung mit zehn, bzw. 20 Krankheitstagen gilt nur für Gesetzlichversicherte. Privatversicherte gehen leider leer aus.

Korrekt.

Sie können allerdings zusätzlich ein sogenanntes Krankentagegeld versichern.

Diesen Hinweis findet man (vermutlich kopiert einer vom anderen...) im Internet zuhauf. Nur ist das bestenfalls irreführend - denn ein PKV-Mitglied kann zwar fakultativ einen Tagegeldtarif mit abschließen, nur nutzt ihm das im beschriebenen Fall überhaupt nichts. Denn die Tagegeldversicherung käme (von der Karenzzeit von i.d.R. 20 Tagen mal ganz abgesehen) nur zum Tragen, wäre der verdienende Versicherte mit AU krankgeschrieben. Das aber ist bei einer Krankschreibung des Kindes nicht der Fall, ergo leistet die Tagegeldversicherung des Elternteils auch nicht (selbst wenn die anderen Voraussetzungen erfüllt wären).

sassenach4u  19.04.2013, 10:50

Offensichtlich verdient die Mutter über der Beitragsbemessungsgrenze, dann kann ein Kind, wenn ein Elternteil bei Verheirateten, nicht in der GKV versichert ist, nicht kostenfrei mitversichert werden. Hier besteht dann das Wahlrecht: das Kind für ca. 160,--€/ Monat bei der GKV zu versichern (dann bestände übrigens der Anspruch auf Kinderkrankengeld) oder wie hier, das Kind, vermeintlich günstiger, in der PKV. Nur wie hier zu sehen, leistet diese nicht für alles...

Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet die Lohnfortzahlung zu leisten.

Meines Wissens springt dafür die Krankenkasse des Kindes ein, weil er ja für dessen Betreuung seiner Arbeit fernbleiben muss.

(Da wir alle in der gleichen KK versichert sind, habe ich noch nie darüber nachdenken müssen)

FordPrefect  18.04.2013, 11:42

Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet die Lohnfortzahlung zu leisten.

Korrekt. Wieso auch?

Meines Wissens springt dafür die Krankenkasse des Kindes ein, weil er ja für dessen Betreuung seiner Arbeit fernbleiben muss.

Nein. Die "Krankenkasse des Kindes" existiert im Geltungsbereich der GKV nicht, lediglich die FamV des Elternteils resp. der Eltern würde hier leisten, wenn das Kind bei den Eltern in der FamV wäre. In der PKV existiert diese Regelung gar nicht, ergo keine Leistung.

ralosaviv  18.04.2013, 22:54
@FordPrefect

Der ArbG ist sehr wohl verpflichtet, die Lohnfortzahlung zu leisten, da es sich um einen Fall für § 616 BGB handelt.

FordPrefect  22.04.2013, 17:05
@ralosaviv

...wobei der arbeitsvertragsrechtlich ausgeschlossen sein kann. Dann ist es allerdings Essig mit dem Geldbezug.

Wenn es sich um eine ganz normale Krankschreibung handelt muss die Kasse deines Mannes zahlen. Mir ist nicht bekannt das es Kassen gibt die das nicht müssen. Es kann natürlich sein das es auch nur bei einer Familienversicherung so funktioniert, da du in einer anderen Kasse bist und das Kind auch müsste deine zahlen. Es ist geltendes Recht das man eine gewisse Anzahl von Tagen wegen Krankheit des Kindes zu Hause bleiben darf. Falls das doch so ist bleibt der Arbeitgeber auf den Kosten sitzen. Es wäre sinnvoll gewesen das der Elternteil zu Hause bleibt bei dem das Kind mitversichert ist. Um absolut sicher zu gehen musst du einen Fachanwalt fragen, aber das übersteigt wahrscheinlich die Summe um die es hier geht oder?

FordPrefect  18.04.2013, 12:51

Hier ist so gut wie alles falsch:

Wenn es sich um eine ganz normale Krankschreibung handelt muss die Kasse deines Mannes zahlen

Nein. Das Kind ist - wie der OP ja präzise (!) schreibt - nicht beim Vater mitversichert. Kinderkrankengeld kann hier nicht bezogen werden, weil das Kind nicht bei derselben Kasse versichert ist (und nichtmal im selben Versicherungssystem). Somit kann keine Leistung in Anspruch genommen werden; Lohnfortzahlung entfällt ebenso wie KG.

Mir ist nicht bekannt das es Kassen gibt die das nicht müssen.

Alle privaten Kassen "müssen" das nicht.

Es ist geltendes Recht das man eine gewisse Anzahl von Tagen wegen Krankheit des Kindes zu Hause bleiben darf.

Wenn das Kind in der GKV eines Elternteils mitversichert ist, ja.

Es wäre sinnvoll gewesen das der Elternteil zu Hause bleibt bei dem das Kind mitversichert ist

Das Kind ist - wie vom OP geschrieben - nirgends mitversichert, sondern ebenfalls in der PKV.

Um absolut sicher zu gehen musst du einen Fachanwalt fragen

Unsinn.

PBmemorys  18.04.2013, 12:59
@FordPrefect

OMG! noch mehr verdrehen und nicht verstehen geht kaum! ICh denke es reicht völlig aus wenn du deine Sicht der Dinge in deiner Antwort kund tust.

Für Dich FordPerfekt....eine normale Krankschreibung ist wenn der Vater krankgeschrieben wird, es steht sich nicht drin das seine Krankheit die Krankheit des Kindes ist...schwer zu verstehen für dich?

Das Kind ist bei der Mutter mitversichert und nicht nirgends! Kinder haben keine eigene KV.

FordPrefect  18.04.2013, 13:10
@PBmemorys

OMG! noch mehr verdrehen und nicht verstehen geht kaum!

Genau. Spieglein, Spieglein an der Wand...

eine normale Krankschreibung ist wenn der Vater krankgeschrieben wird,

Das ist er aber nicht. Er hat vom Arzt des Kindes eine Krankschreibung erhalten, um sie bei seiner Versicherung einzureichen. Denn genau so läuft es, will man in der GKV die Regelung gem. § 64 SGB V in Anspruch nehmen. Man kann nicht selbst eine AU erhalten, wenn man nicht krank ist. Nur nützt ihm die nichts, weil das Kind nicht in der GKV versichert ist.

es steht sich nicht drin das seine Krankheit die Krankheit des Kindes ist

Wat?

Das Kind ist bei der Mutter mitversichert

Nein - eben nicht. Beide, Mutter und Tochter, sind mit jeweils einem eigenen Vertrag in derselben privaten KV versichert. Das nennt man zwar oft umgangssprachlich "mitversichert", stellt aber gerade keine Familienversicherung wie in der GKV dar. Es handelt sich juristisch um 2 separate Verträge, nur dass die Konditionen für das Kind deutlich günstiger sind.

Kinder haben keine eigene KV.

In der GKV nicht. In der PKV sehr wohl, weil zwingend erforderlich. Guckst Du.

PBmemorys  18.04.2013, 13:20
@FordPrefect

Jetzt wirds immer schlimmer und du scheinst es nicht verstehen zu wollen....ist auch nicht weiter schlimm, denn ich habe hier nicht dir geantwortet sondern der Fragestellerin.

FordPrefect  18.04.2013, 13:31
@PBmemorys

Jetzt wirds immer schlimmer

Allerdings.

Nur mal so als Einstieg in die grundlegenden Unterschiede zwischen der GKV und der PKV (bezogen auf die Frage des OP):

http://www.online-pkv.de/pkv-bu-blog/krankengeld-bei-krankheit-eines-kindes-in-der-pkv/

Tip: Wenn Du schon völlig falsche Statements aufstellst, solltest Du vielleicht nicht sinnfrei darauf beharren, wenn ein kurzer Blick in´s Internet genügt um die korrekte Antwort zu finden. Du musst ja nicht blind glauben, was ich (oder wer auch immer sonst) schreibt. Nur wenn man es Dir schon aufdröselt, warum Du falsch liegst, wärst Du gut beraten, das auch zu evaluieren.

PBmemorys  19.04.2013, 09:51
@FordPrefect

OMG! hast du ein Problem mit deinem Geltungsdrang? Ich habe hier keine Frage gestellt. Wenn du Redebedarf hast geh ins Forum. Deine Sicht der DInge interessiert mich als Beitragschreiber nicht. Kommentar-Stalking scheint sich wachsender Beliebtheit zu erfreuen.

sassenach4u  19.04.2013, 10:47
@PBmemorys

Warum antworten Sie, wenn Sie von der Materie keine Ahnung haben? Überlassen Sie das doch einfach den Fachleuten- und FordPerfekt gehört an dieser Stelle dazu!

FordPrefect  19.04.2013, 18:20
@PBmemorys

OMG!

Orchestral Manoevres in the Gark.

hast du ein Problem mit deinem Geltungsdrang?

Nicht dass ich wüsste. Aber eines mit grotesk falschen respektive am Sachzusammenhang vorbeigehenden Antworten.

Deine Sicht der DInge interessiert mich als Beitragschreiber nicht.

Schön für Dich. Nur interessiert es den OP bzw. die Mitlesenden, auf die gestellten Fragen korrekte und zielführende Antworten zu erhalten. Auf Dein obiges Statement trifft leider weder das Eine noch das Andere zu.

Kommentar-Stalking scheint sich wachsender Beliebtheit zu erfreuen.

Inhaltsfreies Gefasel offensichtlich auch.

PBmemorys  20.04.2013, 21:06
@FordPrefect

Ich schmeiß mich weg, da hält sich wiedermal einer für das Non plus Ultra! Bin gespannt wie oft du hier noch kommentierst...jaja der Geltungsdrang! Typischer Forumskandidat.

PBmemorys  20.04.2013, 21:09
@sassenach4u

@sassanach4u...ja das denkt er :-)) fragt 10 Menschen und du kriegst 10 Antworten, frag 10 Ärzte und die bekommst 10 Diagnosen. Ich schreibe aus Erfahrung und berichte von Erlebnissen. Nicht alle Paragraphen werden letztendlich so ausgelegt wie er sie versteht. Wenn er Fachmann wäre hätte er keine Zeit hier zu schreiben, denn dann würde er sein Geld damit verdienen! Manche Menschen sind doch sehr leichtgläubig...interessant das sich auch noch Dritte einmischen :-)