Kinder (9, 14) schmissen Gegenstände aus Fenster und beschädigten Auto von Nachbar - Wer haftet?

21 Antworten

Ich denke, dass ist eher ein Fall von Anstand. Es ist Fakt, dass Deine Kinder den Schaden verursacht haben, dass weißt Du und das weiß auch der Nachbar und dementsprechend solltet Ihr als Eltern auch dafür gerade stehen. Zieht es Euren Kindern monatlich vom Taschengeld ab und wenn Ihr das Geld nicht vorliegen habt, kann man es auch stunden. Mit Sicherheit könnte man mit der Versicherung irgendwas "drehen", aber das fände ich schon ziemlich dreist. Ihr habt doch mit Sicherheit eine private Haftpflichtversicherung, die den Schaden übernimmt. Das wird sie tun, wenn Ihr bestätigen könnt, dass die Kinder zu dem Zeitpunkt des Werfrens NICHT unter Eurer Aufsicht standen.

Medet den Schaden eurer Privathaftpflichtversicherung. Wenn ihr keine habt, bezahlt den Schaden selbst.

Dann fallen halt die Weihnachtsgeschenke in diesem Jahr etwas geringer aus. Gerade ein Jugendlicher von 14 Jahren sollte sich durchaus seiner Handlungen bewusst sein.. und ist übrigens durchaus bereits strafmündig und somit auch vor dem Gesetz zur Rechenschaft zu ziehen.

Habe ich das richtig gelesen?

"Damit der Nachbar auf seinen Kosten sitzen bleibt?"

Selbstverständlich sollte der Nachbar **nicht** auf seinen Kosten sitzen bleiben. Deine Kinder haben den Schaden verursacht und aus meiner Sicht, bzw. als erzieherische Maßnahme, sollten deine Kinder für den Schaden aufkommen. Ich denke, dann würden sie auch etwas für's Leben lernen. Sie bekommen sicher Taschengeld, bzw. können sie in den Ferien einen Job annehmen. Bestürzt bin ich über die Einstellung des Anwaltes! 

Zunächst einmal sollten die Kinder zu ihren Schandtaten stehen. Die Angelegenheit der Privathaftpflicht melden. Diese wird in der Regel für den Schaden aufkommen! Als zusätzliche Erziehungsmaßnahme würde ich eine Taschengeldkürzung empfehlen!!

Grundsatzentscheidung des BGH, Az. VI ZR 335/03

"Auch Kinder unter 10 Jahren können haftbar gemacht werden für Schäden an Autos, die sie anrichten. Das gilt aber nur für parkende, nicht fahrende Autos. Die Eltern oder deren Privathaftpflichtversicherung müsen die Schäden ersetzen.

Einschränkung der Richter: bis zum 7. Geburtstag bleibe eine Verantwortung weiterhin ganz ausgeschlossen.

Bei Schäden an fahrenden Autos bleibt es weiterhin bei Alter von 10 Jahren. Erst ab Vollendung dieses Alters haften diese Kinder.

Rechtsgrundlage ist der § 828 BGB.