Kind unter 3, alleinerziehend, trotzdem Arbeitsvermittlung?

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Hallo,

  • Du musst den Termin auf jeden Fall wahrnehmen !

  • Ist zwar etwas umständlich, aber die ArGe agumentiert wie folgt:

  • Du stehst dem Arbeitsmarkt grundsätzlich zur Verfügung, wenn nicht z.B. gesundheitliche Gründe, Berufsunfähigkeit u.s.w. vorliegen.

  • In welcher Form du aber dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehst, ist erst mal einen untergeordnete Rolle.

  • Um dies festzustellen musst du zu diesem Termin

  • Die ArGe muss und möchte entscheiden, wer dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht und in welcher Form.

  • Es wäre ja möglich, dass du nur 3 Stunden am Tag arbeiten kannst.

  • Ob du aber auch einen Job mit 3 Stunden am Tag bekommst ist eher fraglich.

  • Und wenn du dich in einem Betrieb vorstellst und angibst dass du ein Kleinkind hast, lehnen viele Arbeitgeber sofort ab, weil sie befürchten, dass du öfter mal ausfällst, z.B. wenn dein Kind krank ist.

  • Gehst du nicht zu diesem Termin, wird dir sehr wahrscheinlich das ALG-2-Geld gesperrt und du musst komplett neue Anträge stellen.

  • Ausserdem kannst du gegen jeden Beschluss der ArGe innerhalb von 4 Wochen Widerspruch einlegen.

  • Geh einfach mal hin um zu erfahren, was die eigentlich wollen

  • Erst dann weißt du genau, wogegen du eventuell Widerspruch einlegen musst.

Hier noch ein Link, wo du die Bestimmungen der ArGe nachlesen kannst

www.arbeitsagentur.de

Ich hoffe mein Tipp hat die geholfen

Gemäß §10 Abs. 1 SGB II ist die Arbeitsvermittlung (Abs. 3 die Teilnahme an einer Maßnahme) nur dann zumutbar, wenn die Betreuung eines Kindes, das über 3 Jahre alt ist, in einer Kita o.ä. sichergestellt ist. Du bist nicht verpflichtet, dein Kind in eine Krippe zu stecken. Erst ab 3 Jahren ist dies zumutbar. Aber auch hier gibt es Ausnahmen.

Du stehst automatisch zu Vermittlung bereit, sobald dein Kind eine Krippe besucht, aber denke du wirst eh nix finden bei der kurzem Betreuungzeit, aber versuchen tun die Jobcenter es trotzdem.