Kind Dokument Aufenthaltsbestimmungsrecht " wo bekomme ich das her?"

5 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

ihr seit geschieden und im scheidungsurteil steht drin, dass dem vater das aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen wurde und alleinig auf dich übertragen wurde? dann hast du ein urteil welches du vorweisen kannst, wenn das abr mal von belang ist. dass wäre aber wie auch immer völlig gleichgültig. das abr sagt nur aus, dass du bestimmen darfst wo dein kind wohnt und gemeldet ist. mehr nicht. alle anderen entscheidungen darf kv immer noch gemeinsam mit dir treffen. aber auch das ist in deiner situation völlig wumpe.

du benötigst für keine der entscheidungen in der schule die einwilligung des vaters. dass sind alles entscheidungen die du alleinig triffst im rahmen deiner alleinigen alltagssorge, die du hast als betreuender elternteil.

wenn du ein elterngespräch über die schulische entwicklung deines sohnes führen willst, dann ist der lehrer dir auskunftspflichtig. selbiges gilt für kv. wenn er ein elterngespräch führen will ohne dich, dann ist das sein recht und sie ist auskunftspflichtig. sie hat kein recht deine entscheidungen in frage zu stellen, nur weil kv für weihnachtsmärkte, klassenfahrten oder andere schulischen aktivitäten keine unterschrift beisteuert. dass soll dir die lehrerin mal bitte schriftlich geben.

ich würde ihr den hinweis geben, dass rechtlich gesehen die unterschrift des kv nicht notwendig ist um schulische aktivitäten des kindes zu entscheiden, da dies bestandteil deiner alleinigen alltagssorge ist. sollte sie weiterhin dummes zeug reden, wende dich an den direktor der schule und trage dort deine beschwerde vortragen und um sofortige klärung bitten.

sollte auch dort unsinn geredet werden, würde ich das schulamt einschalten und unter umständen einen rechtsanwalt um beistand bitten.

auch das ordnungsamt hat dir irgendwie was verdrehtes erklärt. du benötigst kein alleiniges abr. dafür gibts auch keine bescheinigungen. du kannst, weil das kind bei dir lebt, dieses alleinig ummelden, alleinig ausweise oder pässe beantragen. dass steht im passgesetz drin. es gibt sehr wenig dass kv noch mitentscheiden soll: nicht wichtige ops, anmeldung der weiterführenden schule, eröffnung von konten/sparbüchern, taufe, unterschrift unter ausbildungsvertrag. mehr ist es nicht. alles andere bestimmst du allein. lass dich nicht unterkriegen

Das müsste es beim Jugendamt geben, am besten du rufst mal beim Amtsgericht an, die werden dir Auskunft geben :)

Puckiducki  05.12.2014, 08:13

und ich würde den Vater nochmal vor Gericht ziehen und versuchen das alleinige Sorgerecht zu erhalten, dann brauchst du halt für alles die Bescheinigung dass du das alleinige Sorgerecht hast, wenn du etwas für dein Kind machen möchtest. und von einer Schule habe ich das noch nie gehört, bei mir reicht immer eine unterschrift

lindgren  05.12.2014, 08:42
@Puckiducki

Das kann getrennt werden. Dazu muss sie zum Familiengericht.

labbidoo 
Fragesteller
 05.12.2014, 08:50
@Puckiducki

ich verstehe das auch nicht ganz nachvollziehen aus rechtlicher sicht kann ich es die lehrerin möchte sich nur absichern aber bei der alten lehrerin gabs da nie so ein problem. noch mal klagen ich bin gerade noch am abbezahlen von der scheidung das kostet dann ja wieder anwalt weil die rechtschutz in familiensachen nicht greift :(

Sorgenpapa  05.12.2014, 08:14

Da bin ich genau Deiner Meinung, beim Jugendamt oder Amts/ Familiengericht.... vielleicht da wo die Scheidung war und gleich die Aktennummer angeben!

nanadann  09.12.2014, 14:42

das jugendamt soll bestätigen dass ts alleiniges abr hat? selbst wenn einer beim jugendamt das machen würde - welche rechtliche relevanz hat das, außer das die km festlegt, wo das kind wohnt? garkeine. mit dem abr kannst du garnix weiter bestimmen. sie benötigt eine deftige dienstaufsichtsbeschwerde um der lehrerin klar und deutlich zu verklickern was diese haben kann und wo ihr platz ist.

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist doch bei der Scheidung geklärt worden?? Hier:

Dezember 2014

Gemäß § 1626 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) haben die Eltern die Pflicht und das Recht für ein minderjähriges Kind zu sorgen (sogenannte elterliche Sorge). Dabei wird unterschieden in die Personensorge (Sorge für die Person des Kindes) und die Vermögenssorge (Sorge für das Vermögen des Kindes). Das Aufenthaltsbestimmungsrecht stellt nach § 1631 Absatz 1 BGB einen Teilbereich der Personensorge dar. Danach hat der Aufenthaltsbestimmungsberechtigte das Recht, den Wohnort und die Wohnung des Kindes zu bestimmen.

Bei einer Trennung der Eltern sind grundsätzlich die folgenden Fälle zu unterscheiden:

Ein Elternteil hat das alleinige Sorgerecht und damit auch das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht. Die Eltern sind beide sorgeberechtigt und haben damit auch ein gemeinsames Aufenthaltsbestimmungsrecht.

Unter Umständen kann beim Familiengericht ein Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts gestellt werden. So kann das Aufenthaltsbestimmungsrecht vom Sorgerecht getrennt werden, wenn diese Trennung dem Wohl des Kindes entspricht. www.recht-finanzen.de

labbidoo 
Fragesteller
 05.12.2014, 08:16

nein unser kind wurde da nicht verhandelt und das aufenthaltsbestimmungsrecht kam nicht zur sprache

lindgren  05.12.2014, 08:29
@labbidoo

Dann habt ihr wohl zum gemeinsamen Sorgerecht auch das gemeinsame Aufenthaltsbestimmungsrecht, wenn da nichts verhandelt worden ist. Wende dich bitte an das Familiengericht, bzw. auch an das Jugendamt.

labbidoo 
Fragesteller
 05.12.2014, 08:52
@lindgren

jugendamt kann mir da nicht weiter helfen die meinen nur ich musse es einklagen

lindgren  05.12.2014, 08:53
@labbidoo

Ja, das musst du. Deswegen sollst du zum Familiengericht.

labbidoo 
Fragesteller
 05.12.2014, 09:02
@lindgren

kann doch echt nicht war sein... dann kostet es wieder viel geld :-( und dann ist es fraglich ob ich es bekomme

lindgren  05.12.2014, 11:58
@labbidoo

Dann musst du eben versuchen, mit deinem Ex in Kontakt zu kommen.

nanadann  09.12.2014, 14:45
@labbidoo

du brauchst das abr nicht einklagen. dass ist garnicht notwendig. du willst ja nicht umziehen, sondern der lehrerin nur klar machen, dass diese sich viel zu weit aus dem fenster hängt. weder das gericht noch jugendamt können dir momentan weiterhelfen. hier hilft nur gute argumentation beim vorgesetzten.

Vielleicht beim Jugendamt?

Die Auskunftssperre beim Einwohnermeldeamt ist Dir gegenüber ungültig. Du hast ein berechtigtes Interesse am Vater des Kindes.

Aber - jemand der überhaupt nicht reagiert und versucht seinen Aufenthalt zu verschleiern, der braucht auch kein Sorgerecht.

Frag mal bei Deinem Jugendamt nach, die wissen wie die Richter bei euch ticken.

Unter diesen Umständen solltest Du die alleinige Sorge erhalten bzw. die Personensorge sollte an Dich gehen.

Die Lehrerin ist eine ganz blöde Kuh. Ich kenne es von keiner Schule, dass man da zwei Unterschriften anbringen muß.

nanadann  09.12.2014, 14:43

der lehrerin würde ich richtig feuer machen lassen. solche unterschriften stehen ihr nicht zu. die unterschrift des betreuenden elternteils reichen völlig aus.