Kind, 29, wohnt noch bei Eltern. Bisher keine abgeschlossene Ausbildung oder studium. Aktuell neues studium angefangen.Sind Eltern zum Unterhalt verplfichtet?

7 Antworten

Das kommt drauf an, was zwischenzeitlich an Ausbildung, Studium etc gelaufen ist.

Wenn nach dem Abi jahrelang auf dem Studienplätze gewartet wurde, dann ja. Wenn zwischenzeitlich 5 Ausbildungen angefangen und abgebrochen wurden, dann nicht.

Davon ab bekommen Studenten eh kein ALG 2, da sie dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen und somit nicht arbeitslos sind.

Und bevor die Eltern in die Verantwortung genommen werden könnten, müsste erstmal Bafög beantragt werden

Bei Studium sind die Eltern bis 25 für den Unterhalt verantwortlich. Danach nicht mehr

Wenn das Kind nun studiert, dann muss es vorrangig Bafög beantragen. Ob überhaupt eine Unterhaltsverpflichtung vorliegt, kann man so nicht beurteilen... Was hat das Kind denn die Jahre so gemacht? Wussten die Eltern von den Studienplänen und haben sie es unterstützt? Es gibt zwar keine starre Altersgrenze bei Kindesunterhalt (weder 25, noch 27, noch 35), aber wenn die Eltern nicht mehr davon ausgehen mussten aufgrund des bisherigen Werdeganges, dass das Kind nun noch studiert, kann es seine Ansprüche ggf. verwirkt haben! Normalerweise müssen die Eltern eine Erstausbildung finanzieren. Aber warum fällt dem Kind jetzt ein studieren zu wollen? Auch wäre hier eine Heraufsetzung des Selbstbehaltes denkbar.

Ich anstelle der Eltern: das Kind vor die Tür setzen! Vielleicht kommt es dann mal in die Gänge... Im übrigen: es soll einen Bafögantrag stellen.

Bis 25, dann ist Schluß!

Das "Kind" hat ALG II aufgrund 9 Abs. V SgB II versagt bekommen, da die Eltern rechtlich zum Unterhalt verpflichtet sind ?

Nein, weil die Argen nicht prüfen, sondern eine Begründung für die Versagung suchen. Daher wird eine Unterstützung erstmal vermutet. Der Antragssteller kann dieser Vermutung widersprechen, oder er kann sich auf Kosten der Arge eine Wohnung suchen und bei den Eltern ausziehen.

Allerdings wird das nicht helfen, da ein Harz 4 Empfänger den Ausbildungsverbot nach §7 Abs 5 SGB II unterliegt. Sprich sobald eine Ausbildung begonnen wird, die den Grunde nach durch Bafög gefördert werden kann, besteht kein Anspruch auf Harz 4 mehr.

Mit Unterhaltsansprüchen hat das SGB II ohnehin nicht zu tun. Das sieht man z.B. an Stiefelternverhältnissen, dann wir auch eine Bedarfsgemeinschaft unterstellt, obwohl keine Unterhaltspflicht besteht.

Ob im kongreten Fall eine Unterhaltspflicht besteht, kann man so nicht sagen, das hängt vom Werdegang ab, eine starre Altersgrenze gibt es nicht. Der Unterhaltsanspruch kann, muß aber nicht verwirkt sein. Verwirken kann man den Unterhaltsanspruch z.B. durch mehrfachen Ausbildungsabbruch.