Kann man in einer Erbengemeinschaft alleine einen Makler beauftragen?

6 Antworten

Jeder Miterbe kann "zunächst" einen Makler alleine beauftragen, um beispielsweise zu erfahren, wie viel das Haus oder das Grundstück überhaupt Wert ist. Eine Besichtigung über einen Makler kostet nichts.

Erst wenn sich alle Erben darüber einig sind, ob ein Verkauf über einen Makler infrage kommt, wird der Makler einen Maklervertrag machen, den alle Erben unterzeichnen müssen. Sollte einer der Erben sich weigern den Maklervertrag zu unterzeichnen, ist der Vertrag nicht zustande gekommen, der Makler kann nicht tätig werden!

Erst wenn alle Erben den Vertrag unterzeichnen, erstellt der Makler ein Gutachten über den Verkaufswert, der dann den Kaufinteressenten zur Verfügung gestellt wird. Der Makler wird sich dann auch Auskunft einholen, was auf dem Grundstück gebaut werden darf und holt sich auch die Grundbucheinträge. Sollte beispielsweise eine alte Grundschuld eingetragen sein, muss das vorher gelöscht werden. Da sonst die Grundschuld komplett übernommen werden muss vom Käufer. Auch bei einer Teilungsversteigerung! Da die Bieter nicht wissen, was sich hinter der Grundschuld verbirgt.

Sollte ein Verkauf zustande kommen, bekommt der Makler eine Provision. Wenn der Verkauf nicht zustande kommt, bekommt der Makler auch nichts.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung

Grundsätzlich sind alle Entscheidungen über die Verwertung der Nachlassgegenstände gemeinsam zu treffen.

Komm es hier zu keiner Einigung, kann zunächst das Nachlassgereicht als Vermittler angerufen werden.

Dann bleibt nur noch Erbauseinandersetzungsklage und Teilungsanordnung (Zwangsversteigerung), die den Nachlasswert allseitig schmälert.

Sofern kein solventer Erbe sein Vorkaufsrecht gegen Abschichtung (Auszahlung) nutzt, macht es keinen Sinn, sich über einen bestimmten Makler zu streiten oder gar gegen den Verkauf zu opponieren.

Ziel ist die rasche Auseinandersetzung (Verteilung) des zustehenden Erbes - wer hier mauert, schadet sich nur.

Mein Rat: einigt euch rasch, ob einer der Erben das Haus kauft oder beauftragt einen Makler mit der Veräußerung. So gewaltig sind die Unterschiede bei dessn Kosten nun nicht, dass man in dem Pubkt eine erheblich teurere Erbauseinandersetzungsklage führen sollten :-O

G imager716

Meine Frage ist, ob der andere Teil der Erbengemeinschaft überhaupt einen Makler beaufragen durfte? Heißt es sonst nicht, alles geht nur mit den Unterschriften der Erbengemeinschaft? Darf der Makler überhaupt aktiv werden wenn er nicht von beiden Partein "grünes Licht" bekommen hat?

imager761  19.10.2011, 07:44

Wie kommentiert, heisst aktiv werden, ob er sich das Haus mit Wertermittlung nur mal ansieht oder einen Maklervertrag zum Verkauf bekommt. Den zahlt der Vertragspartner, indirekt aber alle Erben über den Verkaufserlös.

Wo liegt denn das Problem, sich hierüber zu einigen bzw. der Initiative des Miterben nicht zuzustimmen? Soll das Haus nun verkauft werden oder nicht? Kann man (also du) das besser ohne Makler? Willst du ein Vorkaufsrecht ziehen was einen Makler überflüssig macht?

Im Zweifel klagt er den Verkauf (auch durch einen Makler) eben durch und du bekommst den Zwangsvollstreckungserlösanteil :-O

Redet miteinander statt übereinander oder ihr verliert Geld - das auch reichlich :-(

Du kannst versuchen deinen Anteil zu verkaufen, auch über einen Makler, nur wer kauft so was schon ? 

Ich würde so was nicht kaufen, weil man in aller Regel zb bei einem MfH in einer Erbengemeinschaft noch nicht mal die Früchte jedes Jahr verlangen kann, mit Ausnahmen das die Auseinandersetzung für länger als ein Jahr ausgeschlossen ist. 

Das ist sie in aller Regel aber nicht, wenn ein Miterbe sich sträubt, die Auseinandersetzung durchzuführen, denn darauf habt ihr ja ein Recht, entweder durch Verkauf an Dritte oder einer Teilungsversteigerung. 

Es gibt noch ein altes Urteil des LG Halle von 1937, dass davon ausgeht, dass es Schikane ist bzw. gegen treu und Glauben verstösst, wenn man seine Einnahmen nicht anteilig erhält, obwohl man ja steuerlich selbst immer von den Einnahmen Einkommenssteuern zahlen muss. 

Es bleibt daher wohl nur die Teilungsversteigerung, die jeder stellen kann. 

Du hast dir Frage schon halb beantwortet indem du getrennt hast: a) Darf ich, und b) wer zahlt.

Wenn Du als ein Teil der Erbengemeinschaft selbst Zutritt hast, darfst du auch einen Dritten, wie einen Makler, in der Immobilie herumführen.

Kosten: Wenn du noch keinen Vertrag unterschrieben hast, ist der Besuch des Maklers kostenlos! Alles andere ist Verhandlungssache: Hier hat einer gesagt: Die Kosten (Provision der Maklers) wird geteilt zwischen Verkäufer und Käufer oder VErmieter und Mieter. Das ist aber nicht gesetzlich festgeschrieben! Gesetzlich ist alles erlaubt: Nur der Verkäufer/Vermieter zahlt die Maklerprovision (das heißt Innenprovision) oder der Käufer/Mieter zahlt die Provision (das heißt Außenprovision). Oder man teilt es - ist alles erlaubt!

Na wenn deine Miterben dem nicht zugestimmt haben, darfst du das Haus weder vermieten noch verkaufen, und dementsprechend tragen sie keine Kosten für einen Makler! Wichtig für dich: Wie gesagt: Bestell den Makler, lass ihn das HAus begutachten, aber unterschreibe nichts. Dann ist der BEsuch des Maklers kostenlos. Wenn du einen VErtrag unterschreibst, musst du auch allein für die Dienstleistung bezahlen!