Kann man für eine Straftat, die man im Ausland verurteilt wurde, hier noch mal verurteilt werden?

5 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Hallo Hausmeisterle,

... laut Grundgesetz der BRD kann grundsätzlich in Deutschland davon ausgegangen werden, "keine Doppelbestrafung wegen ein und dem selben Delikt" (Art. 103 III GG). Dieses Grundrecht bezieht sich zunächst auf die deutsche Gerichtsbarkeit. Aufgrund des Beitritts Deutschlands zur EU-Staaten/Schengengemeinschaft, und der Anerkennung europäischen Rechts für Deutschland, zählt auch ein abgeschlossenes (Straf-)Verfahren gegen einen Deutschen im (EU-/Schengen-)Ausland darunter, sofern in diesem Verfahren ...

  1. ein Freispruch erfolgt ist, oder
  2. die Sanktion bereits vollstreckt worden ist (z. Bsp. Geldstrafe bezahlt oder nach Haftende), oder
  3. die Sanktion gerade vollstreckt wird (z. Bsp. in Haft gehen, Bewährungsstrafe), oder
  4. die Sanktion nach dem Recht des Urteilsstaates nicht mehr vollstreckt werden kann (Verjährung, Amnestie, etc.).

Eine Einstellung des Verfahrens aus "sachlichen" Gründen (z. Bsp. Mangel an Beweisen) zählt NICHT darunter. Die Einstellung eines Verfahrens IST KEIN Freispruch, und wird die erneute Einleitung eines Verfahrens in Deutschland und ggfls. die Verurteilung durch ein deutsches Gericht nach sich ziehen. (BGH Urteil v. 10.06.1999; AZ: 4 StR 87/98 StV 1999, 478) Ein Strafklageverbrauch (Doppelverfolgung, Doppelbestrafung) für deutsche Gerichte ist demnach nur dort anwendbar, wo internationale oder bilaterale Abkommen dieses vorsehen. Für den europäischen (Schengen-)Raum gilt hier z. Bsp. das Doppelverfolgungsverbot nach Art. 54 Schengener Abkommen (Quelle: http://herberger.jura.uni-sb.de/ref/strafprozessrecht/Rat-24.html und Art. 1 des Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften über das Verbot der doppelten Strafverfolgung v 25.05.1987 (BGBl. 1998 II S. 2226))

Ansonsten gilt "(Zitat) So muss z.B. gegen einen Deutschen, der im Ausland wegen einer Straftat verurteilt wurde, in Deutschland ein erneutes Strafverfahren betrieben werden - allerdings ist eine vollstreckte ausländische Strafe anzurechnen oder das Verfahren einzustellen (§§ 51 III StGB; 153c II StPO) (Zitatende)"

Fazit: Eine im Ausland durch einen Deutschen begangene und auch dort abgeurteilte Straftat, KANN in Deutschland zu einer erneuten Einleitung eines Strafverfahrens und zur Verurteilung oder zur Einstellung desselben führen."

IdS

MrDirekt

konkonat  15.03.2010, 12:16

Was EU angeht, stimmt die Anwort nicht ganz. Der Faktor Vollstreckung spielt wg. Art. 50 der Grundrechtcharta überhaupt keine Rolle mehr. Seit dem Lissabonvertrag. D.h. auch ein Urteil, das noch nicht vollstreckt wurde. hindert die erneute Verurteilung wegen der selben Straftat.

MrDirekt  21.03.2010, 17:52
@konkonat

Hi konkonat,

... nichts anderes steht oben unter 3. (gerade vollstreckt wird, bedeutet auch, dass das Urteil gesprochen und rechtskräftig geworden ist)

IdS

MrDirekt

konkonat  28.07.2010, 10:29
@MrDirekt

übrigens LG Aachen schränkt Art 50 der Grundrechtcharta wegen Art. 52 ein, so dass 54 SDÜ als einschränkendes Gesetz mit dem Vollstreckungselement weiterhin aktuell bleibt.

  1. Frage: ist deutsches Strafrecht überhaupt auf die Auslandstat anwendbar (geregelt in § 3ff StGB, z.B. wenn ein Deutscher eine Straftat begeht die auch im Ausland strafbar ist.
  2. Frage: "ne bis in idem" Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden. (Art. 103 III GG) gilt nur für Urteile deutscher Gerichte, außer es besteht ein Internationales Abkommen, das die Doppelbestrafung auschließt. Europaweit galt früher § 54 SDÜ, jetzt gilt wegen Art. 6 EUV das Doppelbestrafungsverbot aus Art. 4 EMRK.
konkonat  05.03.2010, 12:54

FALSCHE INFO: Nicht Art. 4 EMRK, sondern Art. 4 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK. Und noch GENAUER Art. 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, wo das Doppelbestrafungsverbot ausdrücklich geregelt ist. http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2007:303:0001:0016:DE:PDF

Danke für den Hinweis an MrDirekt

Wenn das Vergehen auch von Bedeutung in dem anderen Land wäre, dann ja.

Unter Umständen ist das möglich!

doris11  04.03.2010, 22:08

unter welchen? neugierigbin??

wenn du schon verurteilt worden bist,..wüßte ich nicht weshalb noch einmal??