Kann ich als freiberufliche Altenpflegerin niederschwellige betreuungsleistungen abrechnen?

2 Antworten

Du kannst erst mit einer Kranken und oder Pflegekasse abrechnen, wenn du mit diesen Verträge abgeschlossen hast. Dazu gehört ein Versorgungs und ein Honorarvertrag.

Das was du machst nennt sich Einzelpflegekraft nach § 77 SGB XI. Und dazu benötigst du keine Pflegedienstleitung.

Schaue hier:

http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbxi/77.html

Hast du eine Zulassung erhalten, so unterliegst du den Qualtitätsanforderungen, die einem ambul. Pflegedienst gleichgestellt sind.

Und Verträge für Einzelpflegekräfte sind sehr, sehr schwer zu bekommen.

Was die zusätzlichen Entlastungs - u. Betreuungsleistungen, bzw in Neudeutsch die zusätzlichen Entlastungsleistungen n. § 45 SGB XI anbelangt, brauchst du zumindest die Zusatzqualifikation als Alltagsbegleiter nach dem § 45 b und oder nach § 87 a.

Jedes Bundesland hat hier leider seine eigene Reglungen wer diese Leistungen mit den Pflegekassen abrechen kann.

Dazu musst du in das entsprechende Landesgesetz schauen.

Und als Einzelpflegekraft wirst du nie so viele Kunden bekommen, dass du davon Leben könntest und hättest du soviele Kunden könntest du diese alleine nicht mehr versorgen, da du an 365/24 bereit sein musst. ( Siehe Qualtitätsauflagen)

Und ohne Vertrag mit den Kassen keine Abrechnung über den Pflegegrad möglich. Somit ist nur eine private Rechnungssstellung an den Kunden möglich.

Und welcher Rentner kann für eine private Pflegekraft 20-25€/std bezahlen?

Diesen Preis müsstest du nehmen um davon Leben zu können.