Kann Erbe auf Eigenbedarf kündigen, falls er eigentlich keinen Bedarf hat?

11 Antworten

eine begründete Eigenbedarfskündigung ist schon dann gegeben, wenn da die Tochter/Sohn mit Partner einziehen will

bei über 5 Jahren Wohndauer liegt die Kündigungsfrist bei 6 Monaten und steigt bei länger als 8 Jahren auf 9 Monate an



Kann Erbe auf Eigenbedarf kündigen, falls er eigentlich keinen Bedarf hat?


NEIN, er kann sich dadurch Schadensersatzpflichtig machen, Umzugskosten können vom Vermieter eingefordert werden, Kosten für den Makler usw

Sofern der Erbe der Vermieterin selbst "gut", aber zur Miete wohnen würde, dürfte dieser uns wegen Eigenbedarf kündigen? 

Warum soll der Vermieter zur Miete wohnen, wenn er Eigentum hat?

Kündigung wegen Eigenbedarf wäre hier gegeben.

Wir haben die schriftliche Zusage, daß sie nicht auf Eigenbedarf kündigen wird.

Das betrifft sie, nicht aber ihre Erben.

die Vermieterin möchte sich über Erbfolge etc. nicht äußern.

Warum sollte sie das auch tun, es geht euch doch gar nichts an.

Sofern der Erbe der Vermieterin selbst "gut", aber zur Miete wohnen würde, dürfte dieser uns wegen Eigenbedarf kündigen?

Selbstverständlich. Warum sollte er sein Eigentum nicht selbst nutzen dürfen. Eigenbedarf bedeutet ja nicht, dass er euch kündigt um selbst in die Wohnung zu ziehen. Eigenbedarf kann auch für nahe Familienangehörige geltend gemacht werden. Also kann er auch dann mit Eigenbedarf kündigen, wenn er selbst über Eigentum verfügt.

Dürften wir (3köpfige Familie) gekündigt werden, damit die Wohnung an eine 20jährige Studentin (beispielsweise) übergeht?

Ja, sofern diese die Wohnung tatsächlich benötigt und bezahlen kann (wie auch immer). Und wenn die noch mit ihrem Lebensabschnittsgefährten einzieht, ist die Kuh vom Eis. Es sei denn ihr könntet einen Härtefall geltend machen, wofür ich aber hier keine Veranlassung sehe.

Die Wohnsituation des Erben ist doch völlig irrelevant und geht euch überhaupt nichts an. Wie gesagt, Eigenbedarf kann auch für Familienangehörige geltend gemacht werden.

albatros  14.04.2017, 00:30

Tod des Vermieters bricht nicht Miete. Ist vereinbart, dass eine EBK ausgeschlossen wird, gilt das demnach auch weiterhin,  auch für den  Erben.

Der Erbe müsste auch in der Regel erst als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen sein, bevor er kündigen darf. Allein Vermutungen oder Behauptung, dass er die Immo erbt oder geerbt hat reichen da nicht aus.

imager761  29.10.2017, 07:52
@albatros

Ist vereinbart, dass eine EBK ausgeschlossen wird, gilt das demnach auch weiterhin,  auch für den  Erben.

Falsch: Der Fallschilderung nach ist nicht Vertragsbeendigung wg.  Eigenbedarf grundsätzlich ausgeschlossen, sondern nur der Eigenbedarf der Vermieterin.

Der Erbe müsste auch in der Regel erst als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen sein, bevor er kündigen darf.

Nein. Die Rechtsnachfolge durch Erben tritt bereits mit dem Erbfall ein und berechtigt den neuen VM zu einseitigen Willenserklärungen, , ohne das sein Eigentumsrecht grundbuchlich geändert sein müsste.

Ein Erbe einer Wohnung oder eines Hauses kann einem Mieter wegen Eigenbedarf kündigen.

Dabei kommt es keinesfalls auf die Wohnumstände des neuen Eigentümers an, die den gekündigten Mieter schlicht nichts angehen; lediglich die Begründung für den Eigenbedarf sollte schlüssig dargelegt sein!

Eine mißbräculiche Eigenbedarfkündigung, so diese denn nachweisbar wäre, ist nicht zulässig und könnte zu Nachteilen für den Eigentümer führen.

Eigenbedarf muss nachgewiesen werden. Wenn er das nicht direkt im Kündigungsschreiben ordnungsgemäß getan hat, ist die Kündigung erst einmal nichtig.

Wenn er "eigentlich" gar keinen Eigenbedarf hat, kann er ÜBERHAUPT NICHT kündigen.

Seine jetzige Wohnsituation ist dagegen irrelevant. Wenn er selbst. oder ein naher Verwandter die Wohnung wirklich bezieht, ist der Eigenbedarf gegeben.