Kann ein "freier Mitarbeiter" im Architekturbüro 10 Jahre nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses noch in die Haftung gezogen werden?
Architekt Q. hat vor 10 Jahren jemanden in seinen Geschäftsräumlichkeiten ein paar Monate für sich arbeiten lassen. Nachdem ihm seine Aufträge weggebrochen waren, hat er die Person mit ein paar Euro heimgeschickt und gesagt, er sei nur "freier Mitarbeiter" gewesen. Verträge gab es diesbezüglich keine. Kann der Architekt und dessen Bauherr nach 10 Jahren den "freien Mitarbeiter" von damals für ein Bauwerk mit Mängeln haftbar machen indem man ihm z.B. eine Beteiligung an der Baudokumentation unterstellt. Dieser war selbst zu dem Zeitpunkt noch kein Architekt.
3 Antworten
Gleich mehrere Komplikationen...
In die Haftung kann man sogar noch länger genommen werden, je nach dem wenn ein Mangel versteckt vorliegt.
Aber hier war doch schon eine Art "Anstellung" zu vermuten, selbst als freier Mitarbeiter. Zum einen war der freie Mitarbeiter nicht weisungsberechtigt und zum anderen hat er eine Arbeit verrichtet, die er qualifikationsmäßig garnicht hätte ausführen dürfen.
Das mit der Beteiligung an der Baudokumentation habe ich nicht verstanden.
welche Verträge haben vorgelegen; Haftung nach BGB, oder VOB
auch da gibt es Verjährung BGB 5 Jahre VOB 4 Jahre
er ist so oder so aus dem Schneider
Relevant sind eh nur die Abmachungen zwischen Bauherren und Architekten.
Architekt Q. hat vor 10 Jahren jemanden in seinen Geschäftsräumlichkeiten ein paar Monate für sich arbeiten lassen.
Dieser war selbst zu dem Zeitpunkt noch kein Architekt.
dann war wohl dieser Jemand bei ihm angestellt
hat er die Person mit ein paar Euro heimgeschickt und gesagt, er sei nur "freier Mitarbeiter" gewesen.
´so ganz kann das nicht stimmen. wie hat die Bezahlung stattgefunden? er hat ein Gehalt bekommen
Architekt Q
dürfte die Person sein, die die Haftung übernehmen muss
Er hat schwarz gezahlt um den Mitarbeiter loszuwerden, nachdem dieser sich aufgeregt hat. Zuvor hatte er diesen mit Versprechungen ruhig gestellt.
trotzdem war Q Auftragnehmer, nur weil er nicht tätig werden durfte ...
Steuerhinterziehung nur ein Nebenprodukt.
Ok. Trotzdem tritt die Verjährung nach BGB 5 Jahre doch nur ein, wenn eine Abnahme stattgefunden hat, sofern der Architekt die Leistungsphase 9 mit übernommen hat, oder dies abgemacht war.
eine Abnahme kann auch durch Konkludentes Verhalten des Auftraggebers entstehen. konkludent, d.h. durch schlüssiges Verhalten
durch Zahlung der Summe, Nutzung der Baulichkeiten
In besagtem Fall wird das Gebäude seit 6 Jahren vom Bauherren genutzt. Dieser hat die Summe bei keinem Gewerk freiwillig gezahlt und hatte den Architekten Q. während der Bauphase ebenso ausgewechselt und nicht vollständig ausbezahlt. Hierdurch hat er allgemeine Unzufriedenheit signalisiert. Trotzdem das Gebäude bezogen. Die darauf folgenden Rechtsklagen vom Architekten und Einzelgewerken gegen Bauherr hat er bereits verloren.
und - Q war Auftragnehmer - dieser Jemand nur ein Mitarbeiter. Q ist die Person die haftet. was dieser jemand unterschrieben hat ist nebensächlich
Zwischen welchen Parteien besteht ein direktes Vertragsverhältnis?
Vermutlich doch nur zwischen Bauherr und dem Architekten... betreibt der Architekt "outsourcing" und beauftragt einen "freien Mitarbeiter", so ist er immer noch der Auftragnehmer gegenüber dem Bauherren und kann seine Haftung nicht abwälzen.
Nur zwischen Bauherr und Architekt auf Handschlag. Dieses leitet sich aus der Unterschrift der Bauleitererklärung und des Bauantrages ab. Diese hat der Architekt geleistet nicht der "freie Mitarbeiter", der damals noch kein Architekt war.
Dann hat der Bauherr nur Ansprüche gegen den Architekten... (so denn nicht eine Verjährung eingetreten ist).
Es gab keine vertragliche Abmachung zwischen Architekt und Mitarbeiter. Hätte genausogut ein Arbeitsvertrag sein können.