Kann Ehegattensplitting nachteilhaft sein, bzw. ab wann?

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Ich habe bisher verstanden, dass sich Ehegattensplitting vor allem lohnt, wenn der Unterschied im Einkommen zwischen den Ehepartnern groß ist, z.B 50.000 und 15.000 o.Ä.

Jein. Der Splittingtarif wirkt sich zwar in der Tat bei stark unterschiedlichen Einkünften am meisten aus, aber "lohnen" ist hier der falsche Ausdruck. Der Gesetzgeber hat den Splittingtarif vor allem deswegen eingeführt, um damit einerseits die unbezahlte Leistung desjenigen Ehepartners, der familienbedingt beruflich zurücksteckt, anzuerkennen (bzw. zu verhindern, dass der/diejenige auch noch steuerlich bestraft wird), und andererseits deswegen, weil Ehepartner einander gegenseitig zum Unterhalt verpflichtet sind.

Im Gegensatz zu Unverheirateten sind nämlich die Eheleute primär gegenseitig verpflichtet, einander zu unterstützen, was auch nicht abbedungen werden kann. Würde man das Splitting aufgeben, würden im Umkehrschluss die Ehepartner einzeln Anspruch auf Leistungen wie ALG2 usw. erheben können.

Meine Frage: Kann sich das Splitting jemals negativ auswirken?

Tatsächlich ist das möglich, und zwar (siehe Antwort von @Petz100) im Bereich der jeweiligen Vorsorgeaufwendungen, aber auch bei Einkünften aus V+V usw.
Liegen bei beiden lediglich Einkünfte aus nichtselbstständiger Beschäftigung vor, dann eher weniger.

In solchen Fällen kann jeder Ehepartner einzeln (respektive natürlich beide zusammen) auch die getrennte Veranlagung beantragen.

Nein.

Bei IV/IV bekommt jeder das gleiche Nettogehalt, das er vor der Eheschließung hatte.

Negativ kann es sich auswirken, wenn sich Nachwuchs ankündigt. Das Elterngeld wird nach dem Nettogehalt berechnet. In der Steuerklasse V ist das niedriger als in der IV. Deshalb drehen viele Paare vorher um (sie III, er V) oder gehen auf IV/IV zurück.

Petz1900  28.05.2019, 16:55

Das war aber nicht die Frage.

Seeheldin  28.05.2019, 16:58
@Petz1900

Der FS will wissen, ob das Ehegattensplitting nachteilig sein kann. Das ist ein Punkt, bei dem man aufpassen muss, was man tut. Man kann das nämlich nur vorher ändern.

Petz1900  30.05.2019, 09:44
@Seeheldin

Nonsens. Das kannst du bis zum Einspruch ändern.

FordPrefect  28.05.2019, 17:31

III/V ist sowieso ausschließlich hinsichtlich des zu erzielenden Einkommens für die Elterngeldberechnung relevant. Ansonsten ist es völliger Humbug. An der gemeinschaftlichen Steuerlast ändert die Klasse ja nichts.

Du mußt nichth groß rumraten wenn beide Partner gleichviel verdienen seid Ihr mit den Steuerklassen 4 und 4 besser aufgehoben als mit 5 und 3.

Aber man kann das ja auch einmal jährlich wechseln (oder war es einmal alle 12 monate?). Daher ist das dann auch nicht sooo tragisch.

Wenn du wissen willst ab wann sich das lohnt kannst du die Lohnsteuertabellen einfach per Internet jederzeit öffentlich einsehen. Da kannst du dir dann die Tabellen-Seite für dein Einkommen und das deiner Frau ausdrucken und ein bissel + und - rechnen.

Petz1900  28.05.2019, 16:56

Das war aber nicht die Frage.

Asporc  28.05.2019, 16:58
@Petz1900

Dann ließ die frage nochmal richtig durch. Ich sehe bei dir jedenfalls keine Tabelle wo er sehen kann wann das Umschlägt und nichtmal einen Hinweis wie er das rausfinden kann.

FordPrefect  28.05.2019, 17:35
@Asporc
Dann ließ die frage nochmal richtig durch

Ja, mach das mal. Und dann verrate uns, was die Frage nach dem Splittingtarif mit der Steuerklasse zu tun haben soll.

Petz1900  30.05.2019, 09:43
@Asporc

dafür braucht man keine Tabelle, du hast das System nicht verstanden. Die monatliche Lohnsteuer hat nichts damit zu tun.

Asporc  30.05.2019, 13:18
@FordPrefect

Es ist mir doch egal ob der TS das wort Splitting richtig benutzt hat. Das was er meinte ist in seiner Beschreibung doch klar nämlich die Einteilung in die Steuerklassen die man auswählen kann.

Asporc  30.05.2019, 13:21
@Petz1900

Sicher hat sie das davon redet der TS doch die ganze zeit nämlich ob sich die einteilung lohnt oder nicht. Ob das wort splitting dabei korrekt benutzt wurde juckt mich nicht. Er meinte das wo man auswählen kann inwiefern das Einkommen der Ehepartner versteuert wird. Siehe beispiel 50.000 15.000

Und das ist nunmal die Einteilung der Steuerklassen und die wirkt sich auf die Monatliche Steuer massiv aus. Nur weil die Klassen I und IV quasi identisch sind gildet das nicht auch für die Klassen V und III

FordPrefect  30.05.2019, 14:28
@Asporc
Er meinte das wo man auswählen kann inwiefern das Einkommen der Ehepartner versteuert wird

Nein, sondern wie sich die Anwendung des Splittingtarifs auswirken kann. Und der hat nunmal mit der Steuerklasse nichts zu tun.

die wirkt sich auf die Monatliche Steuer massiv aus

Und das ist völlig egal. Entscheidend ist, was über das Jahr an Steuerlast anfällt - und das ist vom Splittingtarif abhängig.

Petz1900  31.05.2019, 09:03
@Asporc

Du hast immer noch nicht verstanden, dass die Lohnsteuerklassen überhaupt nichts mit Zusammen- oder Einzelveranlagung zu tun haben.

FordPrefect  28.05.2019, 17:33
wenn beide Partner gleichviel verdienen seid Ihr mit den Steuerklassen 4 und 4 besser aufgehoben als mit 5 und 3

Das hat weder mit der Frage etwas zu tun, noch ist die Aussage werthaltig. Die Klassenwahl ist völlig egal, weil sie an der Steuerlast selbst überhaupt rein gar nichts ändert.

Asporc  30.05.2019, 13:12
@FordPrefect

Sagte jemand der noch nie ein Fallbeispiel durchgerechnet hat.

FordPrefect  30.05.2019, 14:23
@Asporc

Du hast leider von der Thematik überhaupt keine Ahnung, und genau deswegen sind deine Antworten auch völlig falsch.

Nochmals zum Mitlesen :

Die Steuerklasse hat auf die Höhe der Steuerschuld absolut keine Auswirkung. Sie regelt alleine die unterjährige monatliche Lohnsteuerhöhe, die aber dann im Rahmen der EStE ausgeglichen werden muss.

Eine Zusammenveranlagung von Ehegatten kann sich zum Beispiel dann negativ auswirken, wenn ein geringes Einkommen bei Ehegatte A und bei Ehegatte B nur progressive Einkünfte vorliegen. Denn die progressiven Einkünfte sind zwar steuerfrei, erhöhen aber den Steuersatz. So kann es passieren, dass zum Beispiel der A normal 0 Euro Steuern zahlen müsste (Einkünfte unter Grundfreibetrag von 9000€, 2018) aber durch die Zusammenveranlagung die Einkünfte von Ehegatte B hinzugerechnet werden sodass die Einkünfte über 9000€ liegen. Dann wird darauf ganz normal die tarifliche Einkommensteuer ausgerechnet und einen Steuersatz ermittelt. Dieser Steuersatz wird dann auf die Einkünfte von A angewandt, obwohl er ja eigentlich unter dem Grundfreibetrag ist. Da wäre die Einzelveranlagung von Ehegatten von Vorteil, da A keine Steuern zahlt und B auf die progressiven Einkünfte auch nicht. Hoffe dies ist deutlich erklärt, ansonsten

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung