Ist es erlaubt mit 14 Jahre Sex mit einer 18-jährigen zu haben?

6 Antworten

Es geht nur darum, ob ihr es freiwillig macht oder nicht, sobald das mit Zwang verbunden ist und dass gemeldet wird, wird die Ältere Person mit einer Strafverfolgung rechnen müssen...

LG

Beamer97  13.10.2017, 21:54

Ich denke, ein normaldenkender 14 jähriger wird eine gutaussehende 18 Jährige aus freiem   Willen begatten.

Just my 2 cents

Lucca1801  13.10.2017, 22:23

Ja also das kann sich jeder denken, ne habe es nur geschrieben weil hie manche direkt nach dem Gesetz lauten...

LG

In Deutschland, ja.

Da liegt die Grenze bei 20 Jahren.

Ich weiß dass das nicht deine Frage ist und es mich nichts angeht aber vielleicht wäre es besser noch ein bisschen zu warten. Du solltest dir ganz sicher sein und dich nicht unter Druck setzten lassen. Vielleicht irre ich mich aber auch und du fühlst dich bereit dafür.

BrightSunrise  13.10.2017, 21:25

Da liegt die Grenze bei 20 Jahren.

Das ist falsch, auch eine über 21-jährige Person dürfte mit einer 14-jährigen Person Sex haben, sofern sie nicht deren fehlende Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt.

Hallo,

Der wichtigste Paragraph diesbezüglich ist der §182 StGB. Nach diesem würde sich die 18-jährige strafbar machen, wenn

  • die sexuellen Handlungen unter Ausnutzung einer Zwangslage des 14-jährigen ihrerseits stattfinden und/oder
  • sie den 14-jährigen entgeltlich für sexuelle Handlungen belohnt.

Weitere Paragraphen, die von Bedeutung sein könnten (es aber wahscheinlich nicht sind), findest du unter https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/BJNR001270871.html#BJNR001270871BJNG005002307 .

Verstört niemand gegen die im Link genannten Paragraphen, können die beiden sexeln, wie sie lustig sind.

Liebe Grüße

manuealkindt  13.10.2017, 21:25

beste antwort; beide daumen hoc

BrightSunrise  13.10.2017, 21:26
@manuealkindt

Dann musst du aber auch den dazugehörigen Button drücken. :p Aber danke.

Schutzalter bis 14 Jahre (0-einschl 13)

Sex mit Kindern, also Personen, die unter 14 Jahre alt sind, sind als so genannter sexueller Missbrauch von Kindern strafbar. Soweit der Geschlechtsakt vollzogen wird oder sonst ein Akt vorgenommen wird, der mit dem Eindringen in den Körper des Kindes verbunden ist, ist dieser sogar als schwerer sexueller Missbrauch mit Freiheitsstrafe bis zu 15 Jahren Haft bestraft!

Das bedeutet, dass jeder über 14 Jährige, der mit einem unter 14-Jahre alten Kind (13 und jünger) Sex hat, sich strafbar macht, soweit er um das Alter des Kindes weiß. Strafbar ist auch, wem das Alter unbekannt, aber auch gleichgültig war, vorausgesetzt dass, der Täter die Möglichkeit, das Kind sei unter 14 Jahre alt, nicht ausschließt. Er muss deshalb an diese Möglichkeit gedacht haben; hat er sich über das Alter des Kindes überhaupt keine Gedanken gemacht, so liegt auch kein bedingter Vorsatz vor. Allein aus dem Umstand, dass er das Opfer längere Zeit kennt, kann nicht auf Vorsatz geschlossen werden; es müssen vielmehr auch körperliche Entwicklung und Erscheinungsbild zum Zeitpunkt der Tat ermittelt werden.

Weiß man also nicht, dass das Kind unter 14 Jahre alt ist und nimmt dies auch nicht billigend in Kauf, fehlt es an einem entsprechenden Vorsatz und lässt die Strafbarkeit entfallen (unter Umständen dann aber als sexueller Missbrauch Jugendlicher, siehe unten). Gleiches gilt, wenn man sich überhaupt keine Gedanken über das Alter des Kindes gemacht hat.

Der sexuelle Missbrauch von Kindern gilt als schwere Straftat (wie oben gezeigt erst recht, wenn die sexuelle Handlung mit dem Eindringen in den Körper des Kindes verbunden ist) und zieht regelmäßig hohe Freiheitsstrafen nach sich, im letzteren Falle bis zu 15 Jahren Haft.

Schutzalter bis 16 Jahre (14 – einschl. 15)

Hierbei ist zunächst zu unterscheiden, ob die sexuelle Handlung mit dem zwischen 14 und 16 Jahre alten Jugendlichen unter Ausnutzung einer Zwangslage bzw. gegen Entgelt bzw. im Rahmen eines Ausbildungs- Erziehungs- und Betreuungsverhältnisses stattfindet oder nicht.

Nutzt der Beschuldigte eine Zwangslage (= das Opfer befindet sich in einer ernsten persönlichen oder wirtschaftlichen Bedrängnis) aus, oder zahlt er dem Jugendlichen für die sexuelle Handlungen Geld, macht er sich des sexuellen Missbrauchs Jugendlicher strafbar.

Wer sexuelle Handlungen mit einem unter 16-jährigen Jugendlichen vornimmt, wenn ihm dieser zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung überlassen wurde, und zwar auch dann, wenn kein Abhängigkeitsverhältnis ausgenutzt wurde, wird wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen bestraft. Allerdings kann das Gericht von einer Bestrafung absehen, wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens des Schutzbefohlenen das Unrecht der Tat gering ist.

Auch ohne Ausnutzung einer Zwangslage, Bezahlung von Geld oder Ausbildungs- Erziehungs- und Betreuungsverhältnisses macht man sich strafbar, wenn man als 21 jähriger (und älter) sexuelle Handlungen an einem Jugendlichen zwischen 14 und 16 Jahren vornimmt und dabei die fehlende Fähigkeit des Jugendlichen zur sexuellen Selbstbestimmung ausgenutzt hat sowie seitens der Eltern ein Strafantrag gestellt wurde. Die Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung meint dabei, dass der Jugendliche in der Lage ist, seine Veranlagung und sexuelle Ausrichtung sowie die Bedeutung und Tragweite der konkreten sexuellen Handlung und eine etwa hierdurch drohende Gefährdung zu erkennen. Das bedeutet wiederum, dass man mit 21 Jahren und älter keinen Sex mit Jugendlichen unter 16 Jahren haben darf, soweit man eine etwaige vorhandene sexuelle Unreife des Jugendlichen ausnutzt. Praxisbezogen ist dies aber aufgrund der hierzulande gegebenen Aufklärung ein eher theoretischer Tatbestand, zumal es eines vom Täter vorsätzlichen Ausnutzens und eines gesondert von den Eltern des Jugendlichen zu stellenden Strafantrages bedarf, so dass eine Strafverfolgung eher selten ist - letztlich wohl auch deshalb, weil Sexualkontakte Erwachsener mit Jugendlichen gegenwärtig gesellschaftlich weitgehend toleriert werden und Erziehungsberechtigte nur noch selten Strafanträge stellen. Im Jahr 2003 gab es bundesweit nur 73 Verurteilungen.

Daher wird man die „eigentliche“, d. h. soziale Schutzaltersgrenze, nach der Jugendliche eigenverantwortlich über ihr Sexualleben bestimmen können (sofern weder Entgelt, Zwangslage oder Abhängigkeitsverhältnis im Spiel sind noch im Einzelfall eine fehlende Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung festgestellt wird), bei 14 Jahren ansetzen müssen.

TLDR: Es ist definitiv nicht verboten, wenn ihr auf Nummer sicher gehen wollt, dann sagt es deinen Eltern im voraus und dann kann euch nichts passieren, wenn sie es im Nachhinein rausfinden, könnten sie sich hintergangen fühlen und die Dame anzeigen.

Falls sie deine Babysitterin oder Jugendgruppenleiterin oder etwas ähnliches ist, dann ist es definitiv verboten!

BrightSunrise  13.10.2017, 21:30

Du hast die Quelle vergessen, weißt doch UrhG und so... (§63 UrhG)

http://www.123recht.net/Schutzalter-Altersgrenzen-fuer-den-Beischlaf-\_\_a141848.html

Sonst ist das, sofern ich nichts überlesen habe, aber korrekt. Ausnahmsweise mal ein richtiger Beitrag zu diesem Thema, das ist tatsächlich eher selten.

Diimiitrii  14.10.2017, 05:13
@BrightSunrise

Ich glaub das war offensichtlich genug, dass des ein 5sek google Beitrag war =) Aber du hast natürlich recht. Quellen helfen.

BrightSunrise  14.10.2017, 11:18
@Diimiitrii

Natürlich war das offensichtlich, ich wollte dich ja nur darauf hinweisen, dass man bei sowas die Quelle angeben muss, da das sonst ein Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz ist.

LeonidB  13.10.2017, 21:39

Nein, die eltern können die dame per se nicht anzeigen.

BrightSunrise  13.10.2017, 21:46
@LeonidB

Anzeigen kann man jeden wegen alles, aber ob es auch zu einen Strafverfahren kommt, ist nochmal eine ganz andere Sache.

Ja darf wenn der 14 jährige zustimmt.