Ist es bei Schulden strafbar, Geld erst komplett zu "verschwenden" und dann insolvenz zu machen?
Ich meine Folgendes:
Sagen wir mal, man hat Schulden.
Und hat eine gewisse Geldsumme rumliegen (bzw. auf dem Konto) mit der man zumindest einen Teil der Schulden tilgen könnte.
Da die Schulden immer und immer wieder nicht gezahlt wurden und werden, ist absehbar dass früher oder später Zwangsvollstreckung , Gerichtsvollzieher und Co. ins Spiel kommen.
Nun versucht Derjenige nicht sein Geld vor den Gläubigern zu verheimlichen (indem er es z.B. ins Ausland schafft). Was ja strafbar wäre.
Nein, er nimmt, in Anbetracht der Tatsache dass sein geld entweder direkt für die Schulden oder über Pfändung, Gerichtsvollzieher poder so auch sonst irgendwie weg wäre, ohne dass er was davon hat,
dieses Geld so schnell wie möglich von seinem Konto.
Er tut es regelrecht verschwenden, d.h. geht ins Puff, Luxusurlaube, Mahlzeiten nnur noch im Luxusrestaurant, etc.
Er gibt exzesiv das Geld für sich au, damit bis zum Erwirken von Vollstreckungsbescheid durch die Gläubiger einfach nichts mehr da ist.
Als es dann soweit ist, hat er wie geplant nichts und macht, wenngleich auch spät den Antrag auf Privatinsolvenz.
Wie sieht es hier nun aus, könnten ihm die Gläubiger oder auch das Gericht (das den insolvenzantrag bearbeitet) rechtlich was wollen weil er ja eigentlich nur deshalb zahlungsunfähig und deshalb auch insolvenzbedürftig ist, weil er mit voller Absicht sein Geld kurz vorher zum Fenster rausgeworfen hat?
Obwohl er wusste, dass Schulden anstehen und auch die Gläubiger bald einen Titel erwirken werden?
Wie sieht es da rechtlich aus?
Ist es grundsätzlich strafbar oder kann Probleme machen wenn man im Angesicht von Schulden sein Geld noch schnell ausgibt damit dann nix zu holen ist?
(natürlich nur Sachen wie oben erwähnt, die man nicht mehr so rückgängig machen kann. Also Hauskauf und so Kram logischerweise nicht.)
6 Antworten
Dass wäre auf jeden Fall strafbar. Der Insolvenzverwalter verlangt rückwirkend die Kontoauszüge von einem Jahr. Er schaut sich diese an und stellt dann bei Unklarheiten Fragen. Rückwirkend holt er sich das Geld von den Gläubigern in einem Zeitraum von 3 Monaten zurück. Wenn eine Verschwendung offensichtlich ist, dann wird Vorsatz angelegt und derjenige hat ein Problem.
Strafbar ist, wer
beiseiteschafft, verheimlicht,
zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht (§ 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB)
Verlust- und Spekulationsgeschäfte oder Differenzgeschäfte mit
Wertpapieren oder Waren betreibt, welche den Anforderungen einer
ordnungsgemäßen Wirtschaft (einer vernünftigen, risikofreien
Wirtschaftsführung) widersprechen
übermäßige Beträge durch unrentable Ausgaben, Spiele oder Wetten verbraucht
eindeutig unrentable Waren- und Wertpapiergeschäfte, unter Kreditaufnahme vornimmt
die Vermögensmasse dadurch zu schmälern versucht, dass er Rechte Dritter vortäuscht oder anerkennt
. Auch fahrlässiges Verhalten kann in der Konsequenz bis zu 2 Jahre Haft oder eine Geldstrafe bedeuten. In besonders schweren Fällen kann eine Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren auferlegt werden (§ 283a StGB).
Quelle : https://anwalt-kg.de/newsbeitrag/privatinsolvenz-recht/allgemein-insolvenzrecht/insolvenz-und-insolvenzstraftaten-diese-8-straftaten-betreffen-schuldner-waehrend-des-insolvenzverfarens-meisten/
Selbstverständlich auch davor.
Jaja bei Geld ist das Deutsche Recht hart. Da ist es sogar mit Kinderschändern nachsichtiger...
Uiuiui. Du hast ja bestimmt auch Belege für deine Aussage, oder?
Kindesmissbrauch hat einen Strafrahmen von 6 Monate bis 10 Jahre - man kann da also durchaus noch milder davonkommen.
Kindesmissbrauch hat einen Strafrahmen von 6 Monate bis 10 Jahre
Bankrott hat im Grundtatbestand gar keine eigens bestimmte Untergrenze für den Strafrahmen: "bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe". Damit ist deine Aussage unzutreffend.
Ja und wer die Geldstrafe nicht zahlen kann, was ja bei Bankrott nicht so außergewöhnlich ist, lassen sich schon Fälle Konstruieren, in denen ein Bankrott härter bestraft wird als. ;-)
Es lassen sich aufgrund des abstrakten Charakters unserer Gesetze durchaus viele Fälle konstruieren. Ändert trotzdem nix daran, dass der Gesetzgeber sexuellen Missbrauch von Kindern als verwerflicher erachtet als Bankrott.
@biggie : Zu Deinem Link : Das betrifft allerdings überwiegend Vergehen wenn der Schuldner bereits in der Inso ist.
Das wäre im Grunde strafbar nach § 283 StGB (Bankrott).
Ein Problem dürfte sein ihm nachzuweisen, daß er überhaupt über Kapital verfügte, wenn es dafür keinen Anhaltspunkt gibt.
Im Normalfall wird es ja rechtzeitig immer die Vermögensauskunft geben.
Dort muss der Schuldner wahrheitsgemäß das Vermögen angeben was er hat.
Wenn er hier Vermögen angibt werden die Gläubiger versuchen an das Vermögen heranzukommen.
Wenn er das Vermögen verschweigt ist das eine strafbare Handlung in der Vermögensauskunft (Offenbarungseid)
Oder du bezahlst einfach deine Schulden?
Gilt das auch für die Zeit vor dem offiziellen Insolvenzverfahrensbeginn?
oder nur innerhalb der Insolvenzzeit?