Ist eine Kündigung wirksam, wenn der Poststempel vom Briefdatum abweicht?

6 Antworten

Entscheidend ist der Zeitpunkt der Zustellung der Kündigung - Zustellung heißt, daß der Brief in den Wirkungsbereich des Empfängers kommt (i. d. R. durch Übergabe, Einwurf in den Briefkasten) und er auch davon Kenntnis nehmen kann.

Der Absender ist beweispflichtig, daß das Schriftstück fristgemäß zugestellt wurde; bei einem einfachen Brief ist das nicht möglich. Wenn man den Zugang bestreiten würde, hätte der Absender i. d. R. Pech gehabt.

Der Poststempel auf einem Brief ist unerheblich; das Datum im Brief ist zudem auch völlig ohne Belang.

Wenn z. B. ein Einschreiben erhalten wird, dann wird der Zeitpunkt des Zugangs dokumentiert - das ist das, was zählt.

Zählen tut das Datum, wann es bei dir angekommen ist, also entweder der Poststempel oder man rechnet automatisch per Gesetz 3 Tage Postlauf zum Datum oben im Anschreiben dazu.

Maximilian112  10.11.2018, 00:04

Das Gesetz möchte ich sehen.....

willwissen321  10.11.2018, 00:49
@willwissen321

"Zählen tut das Datum, wann es bei dir angekommen ist.." das hast du Maximillian112 übrigens selbst oben geschrieben

Die Kündigungsfrist beginnt am Tag nach dem Zugang zu laufen.

Mit dem Poststempel oder dem Datum im Brief hat das nix zu tun. Zugegangen ist die Kündigung mit Übergabe oder mit Einwurf in deinen Briefkasten.

willwissen321  10.11.2018, 00:48

sehr witzig, also doch nach Zugang, heisst also der Poststempel ist ausschlaggebend, wann der Brief ankam. und dieses Datum steht ja wohl auf einem Einschreiben drauf, MUSS es, wann es zugegangen ist und danach wird gegangen.

Familiengerd  10.11.2018, 13:26
@willwissen321
heisst also der Poststempel ist ausschlaggebend, wann der Brief ankam

Das Datum des Poststempels besagt doch nicht zwingend etwas über das Datum des Zugangs!

DerSchopenhauer  10.11.2018, 08:33

Eine Kündigungsfrist wird nicht nach vorne berechnet (vom Zeitpunkt des Erhalts der Kündigung), sondern rückwärts vom Tag, an dem die Kündgung wirksam sein soll.

Wenn der Zugang der Kündigung zu spät erfolgte, dann ist sie grundsätzlich unwirksam und muß erneut ausgesprochen werden.

Man kann das vermeiden, indem man den Zusatz "hilfsweise zum nächst möglichen Termin" aufnimmt. Auch der Zusatz "fristgerecht zum xx.xx.xxx" hilft hier, weil "fristgerecht" ein falsches Datum (also das Nichteinhalten der Kündigungsfrist) relativiert - dann gilt automatisch der nächst mögliche Kündigungstermin.

Mikkey  10.11.2018, 15:15
@DerSchopenhauer

Nein, so ein Zusatz ist nicht erforderlich, nach §133 BGB genügt es, dass das Schreiben als Kündigung zu erkennen ist. Der Wille, das Vertragsverhältnis zu beenden ist entscheidend; ob der tatsächliche/nächstmögliche Termin genannt wird, ist unwichtig.

DerSchopenhauer  11.11.2018, 08:35
@Mikkey

BAG 20.06.2013 - 6 AZR 805/11

"Eine Kündigung ist bestimmt und unmissverständlich zu erklären. Der Empfänger einer ordentlichen Kündigung muss erkennen können, wann das Arbeitsverhältnis enden soll. Dafür genügt bei einer ordentlichen Kündigung regelmäßig die Angabe des Kündigungstermins oder der Kündigungsfrist. Ein Hinweis auf die maßgebliche gesetzliche Regelung reicht aus, wenn der Erklärungsempfänger dadurch unschwer ermitteln kann, zu welchem Termin das Arbeitsverhältnis enden soll."

Eine Kündigung eines Arbeitsverhältnisses muß daher mit einem konkreten Datum oder mit dem Hinweis auf eine bestehende Kündigungsfrist ausgesprochen werden. Wenn mit einem konkreten Kündigungstermin gekündigt wird, empfiehlt es sich immer einen der oben genannten Zusätze hinzuzufügen, damit die Kündigung nicht durch ein falsches Datum unwirksam ist.

Mikkey  11.11.2018, 11:07
@DerSchopenhauer

Das von Dir zitierte Urteil hat damit überhaupt nichts zu tun, zumal:

Die Revision hat Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Die Kündigung vom 3. Mai 2010 beendete das Arbeitsverhältnis mit dem 31. August 2010.
Die ordentliche Kündigung des Beklagten vom 3. Mai 2010 „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ ist als Kündigung zum 31. August 2010 auszulegen

Die darin wiederum zitierte Entscheidung BAG 9. September 2010 – 2 AZR 714/08 beruht auf einem Fall, in dem die von Dir vorgeschlagene "hilfsweise Kündigung" enthalten war. Sie ist somit auf einen Fall ohne diesen Zusatz nicht anwendbar.

DerSchopenhauer  11.11.2018, 12:58
@Mikkey

Es geht nicht um den konkreten Fall, sondern um den LEITSATZ des Urteils (und dieser ist von mir zitiert worden) - dieser beschreibt, welche Voraussetzung bzgl. der Terminierung allgemein vorliegen muß, damit eine Kündigung wirksam ist - eine Kündigung ohne jegliche Angabe eines konkreten Termins und/oder eines Hinweises, auf eine Kündigungsfrist ist unwirksam.

Beispiele:

3 Monate Kündigungsfrist zum Monatsende - Eingang Kündigung am 12.11.18

Berechnung Kündigungsfrist:

Von einem Termin am Monatsende aus gesehen rückwärts, nicht vom Erhalt der Kündigung vorwärts.

hier 28.02.19 ./. 3 Monate = Beginn der Kündigungsfrist

nicht

12.11.18 + 3 Monate Kündigungsfrist

Beispiele:

"Ich kündige das mit Ihnen geschlossene Arbeitsverhältnis"

= unwirksam

In diesem Fall kann der ArbN nicht klar erkennen, wann das Beschäftigungsverhältnis zu Ende ist (Klausel ist intransparent - hier könnte auch eine a. o. Kündigung oder eine Kündigung ohne Einhaltung der Kündigungsfrist gewollt sein).

Zudem, und das ist das Entscheidende, ist aus der Formulierung nicht klar erkennbar, daß der ArbG die Kündigungsfrist auch einhalten will.

"Ich kündige das mit Ihnen geschlossene Arbeitsverhältnis zum 31.12.18"

= unwirksam, da die Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde.

"Ich kündige das mit Ihnen geschlossene Arbeitsverhältnis zum 31.12.18, hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt

= wirksam - zwar ist der 31.12.18 falsch aber durch den Zusatz wird der Fehler geheilt - das Arbeitsverhältnis endet am 28.02.2019 - dieser Zusatz macht jetzt deutlich, daß der ArbG gewillt ist, die Kündigungsfrist auch einzuhalten.

"Ich kündige das mit Ihnen geschlossene Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der tariflichen (alternativ gesetzlichen, vertraglichen) Kündigungsfrist (mit Angabe der §§ wo das steht)

= wirksam, denn hier kann der ArbN die Kündigungsfrist anhand des Tarifvertrages, Arbeitsvertrages oder des Gesetzes selbst ermitteln.

Angenommen man kann bis zum 1. des Monats zum Ende des Monats kündigen, dann muß die Kündigung spätestens am 1. beim Empfänger sein.

Kommt die Kündigung später an ist sie nicht ungültig. Nur das Vertragsende verschiebt sich dann z. B. auf des Ende des nächsten Monats.

Das Datum des Poststempels ist völlig wurscht. Schließlich kann man Kündigungen auch persönlich in den Briefkasten einwerfen oder abgeben.

In die Kündigung kannst du jedes beliebige Datum schreiben, wenn du die am 05.11. abschickst, aber den Brief am 31.10. geschrieben hast, zählt das natürlich nicht. Der Poststempel zählt (oder das Datum wenn Sie in Empfang genommen wurde vom Empfänger?), außerdem verschickt man eine Kündigung per Einschreiben.

Familiengerd  10.11.2018, 13:23

Weder das Datum des Briefes noch das des Poststempels ist bei der Kündigung eine Arbeitsverhältnisses von Belang.

Entscheidend ist alleine, dass die Kündigung dem Empfänger rechtzeitig und nachweisbar zugeht.

mulano  10.11.2018, 13:27

Daher schrieb ich per Einschreiben.

Familiengerd  10.11.2018, 13:39
@mulano

Das Einschreiben ist auch nicht rechtssicher!

Beim Einschreiben mit Rückschein kann die Annahme verweigert (sofern es sich nicht um eine "bösartige Zustellungsvereitelung" handelt) oder die Abholung vom Postamt (wenn der Empfänger nicht angetroffen wird) nicht vorgenommen werden. Die Zustellung ist dann nicht oder nicht rechtzeitig erfolgt.

Bei einem Einwurfeinschreiben gilt zwar die Zustellung mit dem Einwurf in den Hausbriefkasten der Dokumentation durch den Zusteller als erfolgt; im gerichtlichen Streitfall müsste sich der Zusteller als Zeuge aber gegebenenfalls persönlich an die korrekte Zustellung erinnern.

Außerdem muss man man in beiden Fällen einen Zeugen für den Inhalt des Briefes haben, damit der Arbeitgeber nicht den Empfang eines "leeren" Umschlags (oder eines mit anderem Inhalt) behaupten kann.

Rechtssicher ist nur die persönliche Übergabe gegen Quittierung, der Einwurf in den Hausbriefkasten (persönlich oder durch Boten) mit Zeugen für den Inhalt und den Einwurf oder die Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher.