Ist eine Kooperation zwischen 2 Kleinunternehmern erlaubt?

4 Antworten

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Ja natürlich geht das problemlos. Machen im Bauhandwerk viele z.B. Sanitärinstalateur, Fliesenleger, Elektriker und Bauunternehmer. Die bieten dann ein neues Bad aus einer Hand an. Ihr braucht nichts neu zu gründen.

trolololaura 
Fragesteller
 13.03.2016, 22:20

Super, dankeschön! :) 

Und wie sieht das mit den Rechnungen aus? Darf man sich hier einfach "abwechseln"? 

WDesignWari  15.03.2016, 09:02
@trolololaura

Die Rechnung kommt immer von dem, der mit dem Kunden einen Auftrag/ Vertrag hat. Wenn du z.B. einen Vertrag mit dem Kunden hast, kannst auch nur du ihm eine Rechnung schicken. Dein Bekannter stellt dir eine Rechnung, die du dann in deiner Rechnung berücksichtigst. Genau so ist es auch andersrum.

Hi,

schon mal über das Thema Gewährleistung nachgedacht? Wenn du eine Rechnung stellst, das Gewerk - und damit die Gewährleistung - eigentlich von einem anderem kommt? Wie regelt ihr dies?

Gruß
Falke

medmonk  16.03.2016, 19:51

Berechtigte Frage. So haftet erst einmal der Auftragnehmer. Mit einem »Übernehme keine Haftung, da XY es verbockt hat« zählt da nicht. Daher würde ich mich bei solchen Kooperationen (so gut sie auch funktionieren mögen), doppelt und dreifach absichern. 

Wenn Ihr gemeinsam nach außen ersichtlich auftretet und gemeinsame Ziele verfolgt, dann habt ihr bereits eine GbR gegründet.

Wenn ich eine Website in Auftrag gäbe, würde ich schon wissen wollen, wer der Auftragnehmer ist und an wen ich mich bei Mängeln wenden kann. Wenn dann der Rechnungssteller nicht auch derjenige ist, der die Leistung erbracht hat...

medmonk  16.03.2016, 19:47

Wenn Ihr gemeinsam nach außen ersichtlich auftretet und gemeinsame Ziele verfolgt, dann habt ihr bereits eine GbR gegründet.

Nö, hier sind lediglich zwei KU die miteinander kooperieren. Sprich die Rechnung der erbrachten Leistung an den anderen gestellt wird, die wiederum als eigener Posten in die »Hauptrechnung« mit einfließt. Im größeren Rahmen ja nicht anders aussieht. Sei es eine Agentur, die bestimmte Aufgaben oder ganze Projekte outsourct. In diesem Fall jedoch die Gründung einer GbR nicht abwegig wäre. 

Wenn ich eine Website in Auftrag gäbe, würde ich schon wissen wollen, wer der Auftragnehmer ist und an wen ich mich bei Mängeln wenden kann. Wenn dann der Rechnungssteller nicht auch derjenige ist, der die Leistung erbracht hat...

Es ist völlig wurscht, ob der Dienstleister Teilaufgaben oder ganze Projekte outsourct. Als Auftragnehmer haftet genau jeder dafür. Als Kunde hat man da also keine Nachteile. Ein »Wir haften nicht, da XY...« zählt da nicht. In meinen (unseren) AGB ist diesbezüglich auch ein eigener Passus zu finden. Ob, wann, wie und in welchem Umfang wir mit Dritten zusammen arbeiten, egal ist. Wenn es Mängel gibt, haften wir dafür. 

Des weiteren besteht eine Verschwiegenheitsklausel. Sowohl zwischen uns, unseren Kunden und Geschäftspartnern. Auch wenn unsere AGB regelmäßig auf Rechtskonformität geprüft wird, eine Medienhaftpflichtversicherung nicht fehlen darf. Egal ob KU oder KMU. Eine solche sollte grundsätzlich abgeschlossen werden. Ansonsten schaufelt man sich schneller ein eigenes Grab, als einem lieb ist. 

LG medmonk  

   

Bakaroo1976  16.03.2016, 21:34
@medmonk

Zitat: "Wenn wir nun zusammen auftreten, wäre es dann erlaubt/ sinnvoll uns bei den Rechnungen abzuwechseln? Sonst würde derjenige, der das auf sich nimmt wahrscheinlich relativ schnell seine Umsatzgrenze überschreiten."

Das ist die Aussage in der Frage des Fragestellers. Ein gemeinsames Nach-Außen-Auftreten bedeutet, dass Unternehmer A und Unternehmer B eine GbR begründet haben.

Meine Anmerkung bezieht sich darauf, dass ich, wenn ich einen Auftrag an Unternehmer A+B GbR (Stichwort: zusammen auftreten) vergebe, ich dann aber auch die Leistungserbringung von A+B GbR erwarte. Ob intern im einzelnen A oder B die Leistung erstellen, ist mir egal. Die Rechnung an mich sollte aber dennoch von Unternehmer A+B GbR an mich gestellt werden; nicht von Unternehmer A und auch nicht von Unternehmer B.

medmonk  18.03.2016, 01:03
@Bakaroo1976

Touché! ;-) Habe ich selber wohl nicht gründlich genug gelesen. Wenn es eine GbR ist, sollte sie aber auch korrekt angemeldet werden. 

Wie ich das sehe meinst Du "Kleinunternehmen" (also Unternehmen, bei denen gem. § 19 UStG keine Umsatzsteuer erhoben wird).

Wenn ich dann lese, dass Ihr Webdesign macht, also etwas, wo die Auftraggeber fast nur Unternehmer sein dürften, frage ich mich, warum ihr die Kleinunternehmerregelung belasst udn nicht auf Regelbesteuerung optiert.

Schließlichverzichtet Ihr auf den Vorsteuerabzug, denn die Umsatzsteuer könnt Ihr ja auf die Preise aufschlagen, denn Eure Kunden haben den Vorsteuerabzug.

medmonk  16.03.2016, 19:29

Wenn ich dann lese, dass Ihr Webdesign macht, also etwas, wo die Auftraggeber fast nur Unternehmer sein dürften, frage ich mich, warum ihr die Kleinunternehmerregelung belasst udn nicht auf Regelbesteuerung optiert.

Ganz einfach, weil sicher die Grenze des Steuerfreibetrags nicht überschritten wird. Wenn die Umsätze nicht entsprechend sind (Beispielsweise KU neben Beschäftigungsverhältnis), ist die Änderung auf Regelbesteuerung nicht immer von Vorteil. Wobei man selbst als KU kann die USt abführen kann, um diverse »Vorteile« nutzen zu können. Die Umstellung selbst ist eigentlich ratzfatz erledigt. Ein Gang zum FA. Bevor man dies tut, sollte man sich aber gründlich informieren. Sei es direkt beim FA oder beim eigenen Steuerberater. 

  

wfwbinder  16.03.2016, 19:58
@medmonk

  Wobei man selbst als KU kann die USt abführen kann, um diverse »Vorteile« nutzen zu können. Die Umstellung selbst ist eigentlich ratzfatz erledigt. 

Im Nachhinein ist es schwierig, weil man ja die Rechnungen berichtigen möchte und evtl. Probleme mit den Kunden bekommt.

Und als Kleinunternehmer kann man nciht einfach Umsatzsteuer ausweisen. Die würde man gesondert schulden, ohne Vorsteuerabzug.

Man kann zwar bis zur Umsatzsteuererklärung umstellen, aber es ist eben nciht einfach.

medmonk  18.03.2016, 01:10
@wfwbinder

Im Nachhinein ist es schwierig, weil man ja die Rechnungen berichtigen möchte und evtl. Probleme mit den Kunden bekommt.

Bereits gestellte Rechnungen sind davon nicht betroffen bzw. irrelevant. Lediglich die nach der Umstellung geschriebenen Rechnungen müssen korrekt ausgewiesen werden. 

Und als Kleinunternehmer kann man nciht einfach Umsatzsteuer ausweisen. Die würde man gesondert schulden, ohne Vorsteuerabzug.

Die Umstellung selbst ist wie schon gesagt relativ einfach und schnell erledigt. Lediglich die damit einhergehenden Verpflichtungen werden gerne unterschätzt. Bevor man also derartiges beantragt, man sich ausreichend beraten lassen sollte. 

LG medmonk 

wfwbinder  18.03.2016, 06:02
@medmonk

  Bereits gestellte Rechnungen sind davon nicht betroffen bzw. irrelevant. Lediglich die nach der Umstellung geschriebenen Rechnungen müssen korrekt ausgewiesen werden.

Wenn ich im März umstelle, dann muss ich natürlich die Steuer auch für Januar und Februar abführen, denn die Umsatzsteuer ist eine Jahressteuer. Wenn ich die Umsatzsteuer für diese Monate nicht nachberechne, zahle ich aus eigener Tasche.