Ist der bloße Besitz von Falschgeld schon strafbar oder erst das Inverkehrbringen?
5 Antworten
Wenn du dir das Falschgeld mit der Absicht verschaffst, es in Umlauf zu bringen, ist das ebenfalls strafbar.
§ 146 Absatz 1 Nr. 2 StGB:
Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer Geld in der Absicht nachmacht, daß es als echt in Verkehr gebracht oder daß ein solches Inverkehrbringen ermöglicht werde, oder Geld in dieser Absicht so verfälscht, daß der Anschein eines höheren Wertes hervorgerufen wird, 2. falsches Geld in dieser Absicht sich verschafft oder feilhält oder 3. falsches Geld, das er unter den Voraussetzungen der Nummern 1 oder 2 nachgemacht, verfälscht oder sich verschafft hat, als echt in Verkehr bringt.
Der gutgläubige Besitz,von dem Du keine Kenntnis hast ist straflos.
Ein einzelner Schein,der sich als falsch herausstellt,wird das im Regelfall bestätigen.
Der Schein wird eingezogen,die Personalien festgestellt.
Wenn Du wissentlich Falschgeld besitzt,ist alleine das strafbar.Inverkehrbringen,da gab es früher eine Mindeststrafe von 2 Jahren ,damit eine Gefängnisstrafe die nicht zur Bewährung ausgesetzt werden kann.Das stand auf Deutschen Banknoten des Reiches und der Ostmark und Mark im Nachkriegsdeutschland zur Abschreckung auch aufgedruckt drauf.Warum das heute nicht mehr der Fall ist,weis ich nicht.
Ist korrekt.Im Rechtsverkehr dürfte der wissentliche Besitz von Falschgeld ,da unterstellt die Justiz Bösgläubigkeit,für Hehlergeschäfte ,man bekommt eine geringe Summe echte Scheine und gibt Falschgeld,oder man bringt das Falschgeld selbst in Umlauf.Monopoly spielen ,würde wohl vom Richter als Schutzbehauptung abgetan.Ich würds auf den Versuch der Straffreiheit nicht ankommen lassen.
Naja damit, dass man es nicht darauf ankommen lassen sollte hast du recht das ist das generell Problem mit subjektiven Tatbeständen.
Strafbar ≠ wird bestraft das eine ist die Theorie das andere ist die Praxis.
Bereits die Vorbereitung zur Geldfälschung ist strafbar: https://dejure.org/gesetze/StGB/149.html
siehe § 147 StGB
Der Besitz schadet ja keinem. Wenn ich mir aus alten Knöpfe 2-Euro-Stücke bastele oder einen hübschen Hunni male, geht das keinen was an. Erst wenn ich versuche, mein Falschgeld an der Kasse loszuwerden, mach ich mich strafbar.
Das ist so pauschal gesagt, sicher nicht richtig. Es kommt wohl darauf an wie echt das Geld anmutet. Niemand wird dir den Besitz von Monopoly vorwerfen. Käme man aber drauf dass du hunderte Euro an täuschend echtem Geld besitzt - könnte man ziemlich sicher dagegen vorgehen.. zumindest, wegnehmen.
Es ist streng nach der juristischen Theorie eben doch richtig, da für eine Strafbarkeit die Absicht vorhanden sein muss das Falschgeld als echt in den Umlauf zu bringen.
Ohne diesen subjektiven Tatbestand keine Strafbarkeit und keine Rechtsgrundlage für eine Einziehung nach §150 StGB.
Kann praktisch natürlich trotzdem passieren, dass die Polizei täuschend echtes Falschgeld beschlagnahmt.
Das stimmt so nicht ganz, die Strafbarkeit ist nur dann gegeben, wenn der Besitz der Absicht dient das Geld als echt in Verkehr zu bringen, es muss also noch ein subjektiver Tatbestand erfüllt sein.
Wenn jemand Falschgeld besitzt um damit Monopoly zu spielen ist das legal geht man streng nach der Theorie dürfte dieses Geld nicht einmal eingezogen werden.