Inkasso obwohl Raten immer bezahlt wurden?!

14 Antworten

Meiner Ansicht nach ist die Beauftragung eines Inksasso-Unternehmens in deinem Fall sehr fragwürdig bis strittig, du hast in jedem Fall deinen Zahlungswillen unter Beweis gestellt. Der Stromanbieter darf den Schaden jedenfalls nicht unverhältnismäßig in die Höhe treiben.

Wie das in diesem Fall geregelt werden kann, solltest du am besten bei einer Verbraucherschutzvereinigung erfragen wenn die Kohle für den Anwalt nicht ausreicht. Um das besser einschätzen zu können, sind in jedem Fall mehr Informationen nötig. Wurde die Überweisung jeweils mit "Ratenzahlung deklariert"? In dem Fall sollte das Unternehmen das wissen und ggf. reagieren, entweder mit einem Vorschlag zur Ratenzahlung, oder mit der schriftlichen Verweigerung derselben. Wurde jeweils nur die Rechnungsnummer und ein zu geringer Betrag überwiesen? Auch dann sollte das Unternehmen selbst reagieren und anmahnen, dass der Rechnungsbetrag höher als überwiesen ist..

Nach den wenigen Angaben in deiner Frage, kann man davon ausgehen, dass du unter Umständen die Inkasso-Gebühren nicht zahlen musst, völlig sicher bin ich allerdings auch nicht. Ich kenne mehrere Fälle, in denen die Inkasso-Büros letztlich vom Auftraggeber allein bezahlt werden mussten, weil deren Einschaltung nicht gerechtfertigt werden konnte.

Telefonische oder mündliche Absprachen sind so gut wie immer für den Eimer. Ich frage mich oft, warum man in solchen Fällen überhaupt telefoniert. Bei einer persönlichen Vorsprache kann ich es auch nur nachvollziehen, wenn im Ergebnis ein Dokument vorliegt.

Zuletzt: Du bist Student, gibt es Rechtswissenschaftler an deiner Uni? Wenn ja, frag' doch da noch mal nach, oder beim Sozialdienst der Uni. Du kannst es auch im örtlichen Sozialamt versuchen, die wissen auch Bescheid und müssen auf Nachfrage Auskunft geben.

Erstmal solltest du bei der Forderung des Inkassounternehmens schriftlich Widerspruch einlegen. Dann solltest du wissen, dass Inkassounternehmen unr Geldhaie sind, die nicht prüfen, ob die Geldforderungen berechtigt sind und haben auch grundsätzlich keinerlei rechtlicher Befugnis.

Um zur eigentlichen Frage zu kommen: berechtigt ist die Inanspruchnahme der Geldeintreibungsdienste nicht, da es keine ausstehenden Zahlungen vorliegen, da du hier angegeben hast, dass du die Raten immer pünktlich gezahlt hast. Ich hoffe, dass du diese Vereinbarung der Ratenzahlung schriftlich vorliegen hast (damit du einen Beweis hierfür hast). Das Inkassounternehmen kannst du also ignorieren, da keine offenen Zahlungen vorliegen (und dieses scheinbar auch keinen offiziellen Vollstreckungstitel vom Gericht haben). Zudem wäre ein solcher Zinssatz sittenwidrig (=Wucher) und vor Gericht würde eine solche Forderung höchstwahrscheinlich abgewiesen werden.

blackleather  15.01.2012, 13:30

Zudem wäre ein solcher Zinssatz sittenwidrig (=Wucher) und vor Gericht würde eine solche Forderung höchstwahrscheinlich abgewiesen werden.

Ist das nicht ein bisschen schnell geschossen? In der Fragestellung war doch vom Zinssatz überhaupt keine Rede. Du kannst also überhaupt nicht wissen, wie hoch der ist. Also frage ich mich, wie man dann von vornherein Sittenwidrigkeit unterstellen kann.

Zum anderen hat der Fragesteller lediglich angedeutet, dass der Zinsbetrag ungefähr so hoch ist wie die Hauptforderung. Das kann sich bereits bei niedrigen Zinsen ergeben, wenn die Laufzeit nur lang genug ist. Und zu der hat der Fragesteller ja überhaupt nichts geschrieben.

Rob951  15.01.2012, 17:16
@blackleather

Lesen udn richtig Lesen ist ein riesen Unterschied. Der Fragesteller schrieb: "Jeden Monat hab ich pünktlich überwiesen und nun hab ich Post von einem Inkassounternehmen bekommen, die wegen ihren Zinssätzen fast den vollen Betrag verlangen."

Also geht es hier nciht um den Zinsbetrag der Ratenzahlung sondern die Strafzinsen, die Strafzinsen erhoben haben. Sicher hast du bedingt Recht, dass es von der Laufzeit abhängt, wie hoch der Zinsbetrag ist, jedoch müsste, damit dies vorliegt, die Forderung des Stromunternehmens schon viele Jahre bestehen, wovon ich nicht ausgegangen bin.

whiteTree  15.01.2012, 22:08
@Rob951

Auf den gesetzlichen Verzugszins (der in der Frage vermutlich NICHT gemeint ist) hat ein Gläubiger sofort mit Eintritt des Verzugs Anspruch. Das sind nach meiner Kenntnis 5% über Basiszinssatz (googlen, wie man das errechnet...). Den kann man - im Gegensatz zu Inkassogebühren - auch nicht bestreiten bzw. zurück weisen - ich hab Fälle gesehen, wo Gläubiger tatächlich wegen 2 Euro irgendwas Verzugszins geklagt haben und Recht bekamen, weil der Anspruch definitv besteht.

Diese Beträge sind meist auch eher gering; bei einer typischen Stromnachzahlung von vielleich einigen 100 Euro würde ich mal von wenigen Euro ausgehen - lohnt sich also nicht, darum groß Theater zu machen.

Hier vermute ich einfach mal, dass der Fragesteller falsch von "Zinsen" spricht, in Wirklichkeit aber Inkassogebühren meint - und die sind in der Tat oft völlig überhöht und ungerechtfertigt!

Rob951  15.01.2012, 22:29
@whiteTree

Wie oben schon geschreiben, beziehe ich mich nciht auf Vermutungen, sondern auf Angaben, wie es der Fragesteller getan hat. Da kannst mir dann keine Vorwürfe machen, dass die Antwort unpräzise ist, wenn auch nur unpräzise Angaben gemacht werden.

Ich glaube, wenn die Ratenzahlung nicht mit ihnen vereinbart war - das heißt, wenn du kein Schriftstück hast, in dem der Stromanbieter der Ratenzahlung zustimmt - können sie das, ja. Du allein kannst nicht einfach verfügen, dass sie ihre Forderung nur in Raten bekommen. Sie MÜSSEN zustimmen.

Lange Rede, kurzer Sinn.

Ratenzahlung mit dem Stromanbieter abgeschlossen wenn ja und das schriftlich, dann ist keine Zahlung an Inkasso zu leisten. Wenn Nein, dann hat das Stromunternehmen jederzeit das Recht eine Inkasso mit der Eintreibung zu beauftragen. Hier muss sich allerdings das Inkasso an geltendes RVG halten.

rainerendres  15.01.2012, 21:18

Inkasso und RVG ??? Ein IB ist doch nicht mit einem Rechtsanwalt zu vergleichen !

Wäre dem so dann wäre die rechtsprechung etwas inkassofreundlicher :

AG Kehl Urteil vom 26.4.2011, 4 C 19/11 Das Gericht schließt sich den vom OLG Dresden, a.a.O., angeführten Argumenten an, nach denen Inkassokosten im Regelfall nicht auf den Schuldner umgelegt werden können........Diesen grundsätzlich nicht ersatzfähigen Eigenaufwand für die Einziehung einer eigenen Rechnung hat die Klägerin vorliegend ausgelagert, indem sie vorliegend wenige Tage nach Eintritt des Verzugs mit der letzten Rechnung vom 06.05.2010 und nach nur einer Mahnung ein Inkassobüro mit der Beitreibung beauftragt hat. Ihr stand selbstverständlich frei so zu verfahren. Jedoch kann sie die damit verbundenen Kosten nicht auf den Schuldner umlegen, weil es sich gerade um Kosten des grundsätzlich nicht ersatzfähigen Eigenaufwands handelt. AG Köln, Urteil vom 03.11.2010, 118 C 186/10 Inkassokosten sind nach der Rechtsprechung des Amtsgerichts Köln und zahlreicher seiner Berufungskammern des Landgerichts Köln indes grundsätzlich nicht erstattungsfähig .

AG Berlin Mitte vom 01.09.2009 8 C 118/09) "Auch wenn sich der Beklagte zum Zeitpunkt der Beauftragung des Inkassoinstitus am 09.02.2009 in Zahlungsverzug befunden hat, kann die Klägerin Schadenersatz nicht beanspruchen, den der Anspruch ist unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB ausgeschlossen…. Ein Gläubiger darf sich zur Betreibung einer Forderung nur der Mittel bedienen, die der Rechtsverfolgung zweckdienlich sind, wenn er die damit verbundenen Kosten mit Erfolg vom Schuldner ersetzt verlangen will.Ein Inkassobüro verfügt aber nicht über Möglichkeiten, die denen des Gläubigers überlegen wären. Mehr als die Forderung anmahnen kann auch das Inkassobüro nicht (LG Cottbus, Beschluss vom 25.01.2004, 10 T 36/04).

AndyRandy  16.01.2012, 16:44
@rainerendres

Hallo reinerendres.

Das stimmt nicht ganz, eine Forderung nehmen wir mal an das 200,- Eur an den Gläubiger zu zahlen ist. So hat der Gläubiger das Recht seine Auslagen die er mit der Beauftragung zur Einforderung an den Schuldner, die Ihm entstehenden Kosten zu begleichen. Wenn der Gläubiger einen Anwalt dafür einschaltet, berechnet der Anwalt zB. 1,0 nach RVG das wäre die goldene Mitte (Streitwert bis 300,- und somit ist ein Gebühr von 25,00 zu zahlen ob der Schuldner will oder nicht, dies ist genauso von einem IB zu Handhaben. Das Inkassobüro hat sich aber an das RVG zu halten und kann nicht irgendwelche Kosten hinzuverlangen. Was ja noch hinzu kommt ist, und diesen Fehler habe ich auch schon gemacht, wenn in den AGB´s des Gläubiger steht, dass die Eintreibung offener Forderungen durch ein Inkassobüro durchgeführt wird, so hat der Gläubiger jederzeit das Recht ein IB zu bauftragen. Allerdings, und hier trennt sich die Spreu vom Weizen, es gibt Inkasso Unternehmen die kräftig zulangen, und da gibt es Schuldner die Angst haben, und sind dann bereit den Betrag zu begleichen, das ist die Masche der Inkasso Unternehmen. Und viele Fallen immer wieder darauf rein.

AndyRandy  16.01.2012, 16:52
@rainerendres

Dann hätte ich noch beinahe was vergessen. Die meisten die ein Inkssounternehmen oder Büro haben, sind Rechtsanwälte und habe die Juristische Schiene im Studium absollviert. Ich sage nur BFS risk&collection. Ich kann die gerne mal die Briefe zukommen lassen. RA. A. Schneider. in Verl, Gütersloher Str. und /oder BFS risk IB in Verl, Gütersloher Str. Selbe Hausnummer. Da Anwalt und dort Teilhaber.

rainerendres  16.01.2012, 22:43
@AndyRandy

Natürlich "darf " ein Gläubiger jederzeit ein IB einschalten auch ohne dies expl in den AGBs zu erwähnen

Die Frage ist : Sind die gebühren durchsetzungsfähig oder nicht

die rechtsprechung ist nicht unbedingt inkassofreundlich

Mir ist kein einziger fall bekannt in welchem ein Gläubiger die gebühren des extern von Ihm beauftragten Inkassodienstes erfolgrerich eingeklagt hat !

Mit der Beauftragung eines Rechtsanwaltes zum Forderungseinzug im Verzugsfall wäre der Gläubiger besser bedient denn diese Gebühren werden i.d.r einegklagt

rainerendres  16.01.2012, 22:53
@AndyRandy

Es schreibt aber z.b BFS - ein Inkassobüro - und nicht der RA von BFS den 1 Brief

Wenn natürlich der 1 brief im verzugsfall von z.b RA Andreas Schneider kommt sind dessen gebühren - sofern die nicht total aus dem Rahmen fallen - zu zahlen

AndyRandy  17.01.2012, 08:29
@rainerendres

Was mir halt aufgefallen ist , dass es von Bundesland zu Bundesland auch Unterschiedliche Rechtsprechungen darüber gibt. Das kann es doch alles nicht gewesen sein.

Hast Du einen Ratenvertrag abgeschlossen?

Hast Du diesen auch eingehalten?

Dann besteht kein Grund ein Inkassounternehmen einzuschalten, diese Forderungen sind also unbegründet und Du musst sie nicht zahlen.

fs112  15.01.2012, 13:40

Die beim Stromunternehmen geben mir die Schuld, weil ich nicht den vollen Betrag gezahlt habe

das hört sich eigentlich eher nicht nach einer Ratenzahlungsvereinbarung an. Tja, wie hilflos manche Fast-Akademiker doch sein können^^

Crack  15.01.2012, 14:00
@fs112

Deshalb frage ich ja nach. Viele würden bessere Antworten bekommen wenn sie die Frage richtig und vollständig formulieren würden. ;)

dass ich es in Raten zahlen musste. Jeden Monat hab ich pünktlich überwiesen

Man könnte aber davon ausgehen das etwas vereinbart wurde.

fs112  15.01.2012, 14:34
@Crack

naja, ich habe es auch nicht kapiert, auf Rückfragen wird wie oft nicht mehr reagiert, so dringend kann es wohl dann nicht sein.