IN welchem Zeitraum muß Eigenbedarf erfüllt werden?
in welchem zeitruam muß der Vermieter seine Eigenbedarfskündigung erfüllen ?
also wenn er einer Famile mit 4 kindern heute kündigt ,wegen Eigenbedarf , wann muß dann die Tochter ,die noch keine 18 ist ,sich verlobt hat und irgendwann mal heiraten will ,also wann muß die dann die wohung beziehen --innerhalb welchen zeitraums?
6 Antworten
Sie sollte zeitnah nach Mietvertragsende bzw. Auszug des gekündigten Mieters einziehen.
Aber selbst wenn sie es dann nicht tut.
Irgend welche Ansprüche kann der Mieter, da ausgezogen, nicht mehr geltend machen.
Er kann aber bis 2 (?) Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist Auskunft vom Vermieter verlangen ob der Eigenbedarfsgrund noch besteht.
Hinter die 2 Monate habe in Klammern ein ? gesetzt. Heißt ich bin mir nicht sicher.
Was heißt kein Mieterschutz? Jeder Mieter hat das Recht einer Kündigung zu widersprechen, selbst verschuldete fristlose ausgenommen, und/oder sie prüfen zu lassen.
was auch stattfinden wird --aber kann ein vermieter nicht ohne angaben von gründen kündigen, wenn er die gesetzliche kündigungsfrist einhält?
Das kann er nur in 1 Fall.
1. Er wohnt mit dem Mieter im selben Haus welches nur 2 Wohnungen hat. K-Frist dann aber mindestens 6 Monate und er muß sich im Kündigungsschreiben auf § 573a BGB berufen.
der vermieter hat vor jahren an das elternhuas sein haus direkt angebaut . als die eltern dann ins heim kamen ,aus alters und pflegegründen - wurde die wohung vor gut 3 jahren das erste mal vermietet
da kann der vermieter ja wilde S++ spielen ,ohen regresspflichtig gemacht zu werden- denn schließlich kostet so ein umzug auch ne menge geld ,was nicht angefallen wäre, wenn die eigenbedarfskündigung nicht stattgefunden hätte. also kein mieterschutz in dem fall.?!
Schadensersatz (Regress ist hier der falsche Rechtsbegriff!) setzt schuldhaftes Handeln voraus.
Nun beweise mal, dass der VM im Zeitpunkt seiner EBK wusste, dass die Berechtigte bereits nach kurzer Mietzeit wieder auszieht oder die Wohnung nur sporadisch nutzt. Das darf sie nämlich ebengleich wie jeder Mieter und dies stünde der wirksamen Beendigung eures MV nicht entgegen :-O
G imager761
Ich denke nicht, dass es einen festgelegten Zeitraum gibt. Wichtig ist, dass der Eigenbedarf zum Zeitpunkt der Kündigung bestand. (Was ich hier erheblich anzweifle). Der Grund für Eigenbedarf kann auch wegfallen (z. B. durch Tod). Das macht eine Eigenbedarfskündigung nicht unwirksam.
Wobei ich hier den Eigenbedarf einer derart großen Wohnung, die bisher von 6 Personen bewohnt wurde, für eine Minderjährige mit Verlobtem erheblich anzweifle. Für mich riecht das geradezu nach Beschiss!
Eine Frist für die Erfüllung gibt es nicht - relevant ist ob im Zeitpunkt der Kündigung und während dem Zeitraum bis zum Auszug der Eigenbedarf effektiv bestand (also nicht vorgetäuscht wurde).
Hat der Vermieter das Mietverhältnis gekündigt, obwohl er von vornherein gar nicht die Absicht hatte, die Wohnung selbst zu beziehen oder sie einem Familien- oder Haushaltsangehörigen zu überlassen, liegt ein Fall sogenannten vorgetäuschten Eigenbedarfs vor.
Da das Mietverhältnis durch eine unwirksame Kündigung nicht beendet wird, besteht es fort. Der Mieter hat grds. gem. § 535 Abs.1 S.1 BGB ein Recht, die Wohnung weiter zu bewohnen.
Da die Täuschung jedoch in der Regel erst nach dem Auszug des Mieters
... erkennbar wird ... In der Regel stehen daher bei der Entdeckung der Täuschung nach dem Auszug des Mieters Schadensersatzansprüche des Mieters im Vordergrund.
Entfällt der Eigenbedarf allerdings während dieses Zeitraumes muss der Mieter entsprechend informiert werden. Erfolgt dies nicht, kann die Kündigung nachträglich angefochten werden.
Nach Auszug des Mieters kann der Eigentümer einziehen muss aber nicht resp.
Tritt das Ereignis, das zum Fortfall des Eigenbedarfs führt, erst nach dem Ablauf der Kündigungsfrist ein, kann der Mieter hieraus keine Rechte herleiten.
"Darlegung und Beweis der Täuschung - So gehen Sie in einem Schadensersatzprozess vor" und mehr Infos dazu bei http://www.mietrecht.org/eigenbedarf/eigenbedarf-angemeldet-aber-nicht-eingezogen/
Ich habe dazu leider nur ein Urteil gefunden:
BayObLG, Rechtsentscheid vom 02.03.1982 – Allg. Reg. 115/81
Demnach bedarf die Eigenbedarfskündigung der Tatsache, daß der Eigenbedarf "in naher Zukunft" eintreten wird. Leider wird nicht gesagt, was für ein Zeitraum noch die nahe Zukunft ist.
das würde ja bedeuten, dass der vermieter heute kündigt -wegen eigenbedarfs- und erst in 5 jahren Oder auchnur 2 dieses recht geltend macht -- das ist doch ein unding , wenn da keine zeitraum festgelegt wird, da wird der willkär doch jedes tor geöffnet.
ein Zeitraum von meheren Jahren ist für mich ganz sicher nicht "in naher Zukunft". Also das ist nicht rechtens.
ahe zukunft ist auch dehnbar-- kann auch 1 jahr sein oder zwei . eigentlich müßte eigenbedarf nur dann gelten, wenn wirklich gefahr in verzug ist--also ein direktes familienmitlgied mehr oder wenige rind 2-3 monaten auf der strasse stehen würde und darum diesen wohnraum benötigt . das wäre für ich dann auch zeitnah-- .
wie gesagt, es ist nicht eindeutig definiert. Nur wenn es deutlich länger als ein Jahr ist, würde ich das nicht mehr als zeitnah ansehen. Allerdings vermute ich, daß man da auch genauer abwägen muß. Vielleicht ist für das Vorhaben ein längerer Vorlauf nötig. Oder vielleicht war die Nutzung früher geplant und hat sich nur verzögert...
Der VM muss lediglich ein berechtigtes Interesse, die Wohnung für einen bestimmten Familienangehörigen zu benötigen vortragen, um wirksam Eigenbedarfskündigung auszusprechen.
Nehmen wir an, die Tochter zöge nach Ablauf der Kündigungsfrist und ausgiebiger Renovierung Mitte Dezember ein und überlegt es sich am Neujahrstag anders, weil der Verlobte sich als verzauberter Prinz entpuppt und man erst einen anderen Frosch küsst und danach am Valentinstag zu ihm zöge: Was hätte man dagegen vorzubringen?
Auch stünde die Tatsache, dass die Berechtigte zum Jahresbeginn ihre Lehre/Job schmeisst um ein Studium zu beginnen, die Wohnung daher nur sporadisch in den Semesterferien nutzt, aber überwiegend in einem wohnortfernen Studentenwohnheim wohnt, der EBK nicht entgegen.
Und warum darf die Tochter des Vermieters keine große Wohnung bewohnen? Nur weil die rar sind und eine sechsköpfige Familie schwer etwas anderes fände?
Die eigentliche Frage ist doch: Worauf gründet man vorgetäuschten Eigenbedarf?
G imager761
keine ahung - viel sind ihnen plötzlich 4 kinder doch zu viel .
Das mag ja sein. Doch worauf gründet sich euer Widerspruch wg. vermeindlich vorgetäuschtem Eigenbedarf?
Sie wären euch damit jedenfalls legal los, selbst wenn die Tochter die Wohnung nach eurem Exodus nur kurzzeitig, sporadisch oder nach eurem Auszug plötzlich gar nicht mehr selbst nutzen will, es bleibt dabei, das berechtigte Interesse und damit wirksame Beendigung eures MV durch EBK dringt dem Grunde nach durch, sofern ihr Vorsatz des VM, also das die Gründe mißbräuchlich vorgeschoben wurden in dem Wissen, sie träten ja nie ein, nicht glaubhaft nachweisen könnt. Und wie schaut man in den Kopf des VM?
Und glaubt mit, auch VM kennen RAe, die ihre Interessen im Vorfeld vertreten und lupenreine EBK-Gründe vorbereiten, die einer gerichtlichen Prüfung standhalten :-O
würde in dem fall knapp ,denn e s gilt die gesetzliche kündigungsfrist von 3 monaten ,denke ich. die mieter sind erst vor gut 3 jahren eingezogen ,als sie mit ihrem 4. kind schwanger war.