IN welchem Zeitraum muß Eigenbedarf erfüllt werden?

6 Antworten

Sie sollte zeitnah nach Mietvertragsende  bzw. Auszug des gekündigten Mieters einziehen.

Aber selbst wenn sie es dann nicht tut.

Irgend welche Ansprüche kann der Mieter, da ausgezogen, nicht mehr geltend machen.

Er kann aber bis 2 (?) Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist Auskunft vom Vermieter verlangen ob der Eigenbedarfsgrund noch besteht.

eggenberg1 
Fragesteller
 19.08.2016, 18:50

würde in dem fall knapp  ,denn e s gilt  die gesetzliche kündigungsfrist  von  3  monaten ,denke ich.  die mieter sind erst  vor  gut 3 jahren eingezogen ,als  sie mit ihrem 4. kind schwanger war.

anitari  19.08.2016, 19:23
@eggenberg1

Hinter die 2 Monate habe in Klammern ein ? gesetzt. Heißt ich bin mir nicht sicher.

Was heißt kein Mieterschutz? Jeder Mieter hat das Recht einer Kündigung zu widersprechen, selbst verschuldete fristlose ausgenommen, und/oder sie prüfen zu lassen.

eggenberg1 
Fragesteller
 19.08.2016, 19:25
@anitari

was auch stattfinden wird --aber kann ein vermieter nicht   ohne angaben  von gründen  kündigen, wenn er die   gesetzliche  kündigungsfrist einhält?

anitari  19.08.2016, 19:28
@eggenberg1

Das kann er nur in 1 Fall.

1. Er wohnt mit dem Mieter im selben Haus welches nur 2 Wohnungen hat. K-Frist dann aber mindestens 6 Monate und er muß sich im Kündigungsschreiben auf § 573a BGB berufen.

eggenberg1 
Fragesteller
 20.08.2016, 14:08
@anitari

der  vermieter hat   vor jahren  an das elternhuas  sein haus  direkt angebaut  . als   die eltern dann ins heim kamen  ,aus alters und pflegegründen  - wurde die wohung  vor   gut 3 jahren das erste mal vermietet

eggenberg1 
Fragesteller
 19.08.2016, 18:56

da  kann der  vermieter ja  wilde  S++  spielen  ,ohen regresspflichtig  gemacht zu werden- denn  schließlich kostet so ein umzug auch ne menge   geld ,was nicht angefallen wäre, wenn die eigenbedarfskündigung  nicht stattgefunden hätte.   also kein mieterschutz in dem fall.?!

imager761  19.08.2016, 22:39
@eggenberg1

Schadensersatz (Regress ist hier der falsche Rechtsbegriff!) setzt schuldhaftes Handeln voraus.

Nun beweise mal, dass der VM im Zeitpunkt seiner EBK wusste, dass die Berechtigte bereits nach kurzer Mietzeit wieder auszieht oder die Wohnung nur sporadisch nutzt. Das darf sie nämlich ebengleich wie jeder Mieter und dies stünde der wirksamen Beendigung eures MV nicht entgegen :-O

G imager761

Ich denke nicht, dass es einen festgelegten Zeitraum gibt. Wichtig ist, dass der Eigenbedarf zum Zeitpunkt der Kündigung bestand. (Was ich hier erheblich anzweifle).  Der Grund für Eigenbedarf kann auch wegfallen (z. B. durch Tod). Das macht eine Eigenbedarfskündigung nicht unwirksam.

Wobei ich hier den Eigenbedarf einer derart großen Wohnung, die bisher von 6 Personen bewohnt wurde, für eine Minderjährige mit Verlobtem erheblich anzweifle. Für mich riecht das geradezu nach Beschiss!

 

Eine Frist für die Erfüllung gibt es nicht - relevant ist ob im Zeitpunkt der Kündigung und während dem Zeitraum bis zum Auszug der Eigenbedarf effektiv bestand (also nicht vorgetäuscht wurde).

Hat der Vermieter das Mietverhältnis gekündigt, obwohl er von vornherein gar nicht die Absicht hatte, die Wohnung selbst zu beziehen oder sie einem Familien- oder Haushaltsangehörigen zu überlassen, liegt ein Fall sogenannten vorgetäuschten Eigenbedarfs vor.

Da das Mietverhältnis durch eine unwirksame Kündigung nicht beendet wird, besteht es fort. Der Mieter hat grds. gem. § 535 Abs.1 S.1 BGB ein Recht, die Wohnung weiter zu bewohnen.

Da die Täuschung jedoch in der Regel erst nach dem Auszug des Mieters
... erkennbar wird ... In der Regel stehen daher bei der Entdeckung der Täuschung nach dem Auszug des Mieters Schadensersatzansprüche des Mieters im Vordergrund.

Entfällt der Eigenbedarf allerdings während dieses Zeitraumes muss der Mieter entsprechend informiert werden. Erfolgt dies nicht, kann die Kündigung nachträglich angefochten werden.

Nach Auszug des Mieters kann der Eigentümer einziehen muss aber nicht resp.

Tritt das Ereignis, das zum Fortfall des Eigenbedarfs führt, erst nach dem Ablauf der Kündigungsfrist ein, kann der Mieter hieraus keine Rechte herleiten.


"Darlegung und Beweis der Täuschung - So gehen Sie in einem Schadensersatzprozess vor" und mehr Infos dazu bei http://www.mietrecht.org/eigenbedarf/eigenbedarf-angemeldet-aber-nicht-eingezogen/

Ich habe dazu leider nur ein Urteil gefunden:
BayObLG, Rechtsentscheid vom 02.03.1982 – Allg. Reg. 115/81

Demnach bedarf die Eigenbedarfskündigung der Tatsache, daß der Eigenbedarf "in naher Zukunft" eintreten wird. Leider wird nicht gesagt, was für ein Zeitraum noch die nahe Zukunft ist.

eggenberg1 
Fragesteller
 19.08.2016, 18:52

das würde ja bedeuten,  dass der vermieter   heute  kündigt  -wegen eigenbedarfs- und erst  in  5 jahren Oder auchnur  2  dieses  recht geltend macht -- das ist  doch ein unding , wenn da keine zeitraum festgelegt wird, da wird  der   willkär  doch  jedes  tor geöffnet.

DerTroll  19.08.2016, 19:04
@eggenberg1

ein Zeitraum von meheren Jahren ist für mich ganz sicher nicht "in naher Zukunft". Also das ist nicht rechtens.

eggenberg1 
Fragesteller
 19.08.2016, 19:23
@DerTroll

ahe zukunft ist auch dehnbar-- kann auch   1 jahr   sein  oder zwei . eigentlich müßte  eigenbedarf  nur dann gelten,  wenn wirklich  gefahr in verzug   ist--also ein  direktes familienmitlgied   mehr oder wenige rind  2-3 monaten auf  der strasse stehen würde  und darum diesen  wohnraum benötigt . das wäre  für ich dann auch zeitnah-- .

DerTroll  19.08.2016, 19:35
@eggenberg1

wie gesagt, es ist nicht eindeutig definiert. Nur wenn es deutlich länger als ein Jahr ist, würde ich das nicht mehr als zeitnah ansehen. Allerdings vermute ich, daß man da auch genauer abwägen muß. Vielleicht ist für das Vorhaben ein längerer Vorlauf nötig. Oder vielleicht war die Nutzung früher geplant und hat sich nur verzögert...

Der VM muss lediglich ein berechtigtes Interesse, die Wohnung für einen bestimmten Familienangehörigen zu benötigen vortragen, um wirksam Eigenbedarfskündigung auszusprechen.

Nehmen wir an, die Tochter zöge nach Ablauf der Kündigungsfrist und ausgiebiger Renovierung Mitte Dezember ein und überlegt es sich am Neujahrstag anders, weil der Verlobte sich als verzauberter Prinz entpuppt und man erst einen anderen Frosch küsst und danach am Valentinstag zu ihm zöge: Was hätte man dagegen vorzubringen?

Auch stünde die Tatsache, dass die Berechtigte zum Jahresbeginn ihre Lehre/Job schmeisst um ein Studium zu beginnen, die Wohnung daher nur sporadisch in den Semesterferien nutzt, aber überwiegend in einem wohnortfernen Studentenwohnheim wohnt, der EBK nicht entgegen.

Und warum darf die Tochter des Vermieters keine große Wohnung bewohnen? Nur weil die rar sind und eine sechsköpfige Familie schwer etwas anderes fände?

Die eigentliche Frage ist doch: Worauf gründet man vorgetäuschten Eigenbedarf?

G imager761


eggenberg1 
Fragesteller
 20.08.2016, 14:09

keine ahung -  viel  sind ihnen plötzlich 4 kinder doch zu viel .

imager761  20.08.2016, 14:40
@eggenberg1

Das mag ja sein. Doch worauf gründet sich euer Widerspruch wg. vermeindlich vorgetäuschtem Eigenbedarf?

Sie wären euch damit jedenfalls legal los, selbst wenn die Tochter die Wohnung nach eurem Exodus nur kurzzeitig, sporadisch oder nach eurem Auszug plötzlich gar nicht mehr selbst nutzen will, es bleibt dabei, das berechtigte Interesse und damit wirksame Beendigung eures MV durch EBK dringt dem Grunde nach durch, sofern ihr Vorsatz des VM, also das die Gründe mißbräuchlich vorgeschoben wurden in dem Wissen, sie träten ja nie ein, nicht glaubhaft nachweisen könnt. Und wie schaut man in den Kopf des VM?

Und glaubt mit, auch VM kennen RAe, die ihre Interessen im Vorfeld vertreten und lupenreine EBK-Gründe vorbereiten, die einer gerichtlichen Prüfung standhalten :-O