IGZ Tarifvertrag: Ist keine Auszahlung krankheitsbedingter Fehltage zulässig?

4 Antworten

Wenn Du ehedem regelmäßig an Wochenenden arbeitet - und gemäß Dienstplan hättest arbeiten müssen, ist diese Aussage Bullshit - Deine Krankentage sind zu vergüten.

DanielJuanVic 
Fragesteller
 08.02.2019, 01:15

Gibt es dazu einen Paragraphen? Denn ohne Rechtsschutz kann ich das Geld schwer einklagen.

wilees  08.02.2019, 08:56
@DanielJuanVic

Um eine Klage vor dem Arbeitsgericht einzureichen bedarf es keines Anwaltes geschweige denn einer Rechtschutzversicherung.

Familiengerd  08.02.2019, 14:33
@DanielJuanVic

Mehrere Paragraphen (Manteltarifvertrag IGZ und Entgeltfortzahlungsgesetz) habe ich in meiner eigenen Antwort zitiert oder genannt.

DerHans  10.02.2019, 18:58
@DanielJuanVic

dafür brauchst du keinen Rechtsschutz. Du gehst zum Arbeitsgericht und lässt den dortigen Rechtspfleger die Klage aufsetzen.

Das ist KOSTENLOS

Wenn du regelmäßig Samstag und Sonntag arbeitest, bekommst du selbstverständlich auch die Lohnfortzahlung, wenn du an den Einsatztagen arbeitsunfähig bist.

Ausnahme wäre, wenn du noch keine 4 Wochen im Unternehmen wärst..

Was sagt denn deine Gewerkschaft dazu?

Eine 5 Tage Woche im IGZ Tarif die Basis für die Krankentageberechnung ist, fallen hier Samstag und Sonntag leider raus."

Das ist absoluter Unsinn.

Eine Fünf-Tage-Woche ist auch eine Fünf-Tage-Woche wenn nicht von Mo - Fr sondern an anderen Tagen gearbeitet wird. Es steht nicht im Tarifvertrag, dass diese Fünf-Tage-Woche keine Wochenenden, Sonn- und Feiertage beinhaltet. Davon mal abgesehen, dass ein Samstag ein ganz normaler Werktag ist.

Hier will sich die ZAF nur um die Entgeltfortzahlung drücken.

Wenn Du regelmäßig am Samstag und Sonntag arbeitest oder auch nach einem Dienst-/Schicht-/Arbeitsplan an dem Samstag und Sonntag hättest arbeiten müssen an dem Du arbeitsunfähig warst, muss der AG Dich so bezahlen, als hättest Du gearbeitet.

Das ist im § 4 Entgeltfortzahlungsgesetz festgelegt, die Bezahlung wird nach dem Lohn- oder Entgeltausfallprinzip berechnet.

Im § 4 Abs. 1 steht dass einem AN "das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen" ist.

Die ZAF soll Dir mal die rechtliche Grundlage für so einen Blödsinn nennen. Erzählt sie Dir, dass das im Tarifvertrag steht, soll sie Dir das mal zeigen. Wird ein Tarifvertrag angewendet, hat ein AN auch das Recht, diesen einzusehen.

Bezahlt die ZAF nicht, schreibst Du einen Brief und forderst sie zur Zahlung auf. Setz dazu eine Frist von 7-10 Tagen und teil gleich mit dass Du, sollte bis zum angegebenen Termin kein Zahlungseingang zu verzeichnen sein, Klage beim Arbeitsgericht erhebst.

Da Du keine Rechtsschutzversicherung hast und (sehr wahrscheinlich) auch kein Gewerkschaftsmitglied bist, kannst Du auch selbst zur Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichts gehen.

Bei der Klageformulierung hilft man Dir und das ist kostenlos. Ein Anwalt ist erst einmal nicht vorgeschrieben.

Für die Zukunft empfehle ich Dir allerdings, mach Dir mal Gedanken über eine Rechtsschutzversicherung die Arbeitsrecht beinhaltet und/oder Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft.

Leider gibt es immer wieder AG, bei denen man evtl. einen Rechtsbeistand braucht.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung
Familiengerd  08.02.2019, 13:44

So ist es!! 👍👍

Es ist fast schon faszinierend, welche "einfallsreichen" Ideen Arbeitgeber manchmal (und viel zu oft) entwickeln können!

Hexle2  08.02.2019, 14:00
@Familiengerd

Da stimme ich Dir zu.

Manchmal denke ich, ich habe schon so viel gehört/erlebt, dass da nicht mehr viel kommen kann aber leider werde ich immer wieder eines "Schlechteren" belehrt.

Wie kann sowas zulässig sein?

Es ist nicht zulässig!

nicht bezahlen, da Zitat "Eine 5 Tage Woche im IGZ Tarif die Basis für die Krankentageberechnung ist, fallen hier Samstag und Sonntag leider raus."

Das ist völliger Unsinn - und das "leider" bei diesem Betrugsversuch ausgesprochener Hohn!

Im (Mantel-)Tarifvertrag IGZ (den findest Du übrigens hier: http://www.in-time-personal.de/wp-content/uploads/2015/08/Tarifvertrag-IGZ_DGB.pdf - den hier anzuwendenden Manteltarifvertrag ab Seite 28) steht nichts von einer Festlegung auf eine 5-Tage-Woche, da ist (in § 3 "Arbeitszeit") nur die monatliche und durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte festgelegt.

Außerdem regelt der Tarifvertrag IGZ in § 6a "Urlaubsentgelt und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall" die Bezahlung an Krankentagen:

Für die Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und des Urlaubsentgelts sind für jeden nach den gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen zu vergütenden Krankheits- bzw. Urlaubstag für die Höhe des fortzuzahlenden Entgelts der durchschnittliche Arbeitsverdienst und die durchschnittliche Arbeitszeit der letzten drei abgerechneten Monate (Referenzzeitraum) vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit bzw. des Urlaubsantritts zugrunde zu legen. Hierfür gilt:
a) Es ist der durchschnittliche Arbeitsverdienst des Referenzzeitraums auf Grundlage der individuellen regelmäßigen Arbeitszeit zu bilden. Zum Arbeitsverdienst zählen die Entgeltbestandteile gemäß § 2 Entgelttarifvertrag iGZ sowie sonstige Zulagen und Zuschläge (ohne Mehrarbeitszuschläge) gemäß den Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes.
[...]

Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz EntgFG § 4 "Höhe des fortzuzahlenden Entgelts" Abs. 1 hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer dasjenige Arbeitsentgelt fortzuzahlen, "das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit" zusteht (sofern keine tariflich vereinbarte andere Berechnungsmethode gilt), also "normalerweise" für die übliche, vertragliche Arbeitszeit - hier ist der sogenannte Geldfaktor maßgeblich.

Wenn Du also regelmäßig auch am Wochenende arbeitest, ist das ganz selbstverständlich zu berücksichtigen und bei Erkrankung auch zu bezahlen: das folgt aus der Bestimmung des EntgFG und auch aus der Bestimmung des Tarifvertrags IGZ § 6a "Urlaubsentgelt und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall".

Daneben hat die Rechtsprechung aber auch den Zeitfaktor entwickel, der die konkrete Arbeitszeitsituation während einer Erkrankung (oder auch eines Urlaubs oder eines Feiertags) berücksichtigt; danach ist der Arbeitnehmer für diejenige Arbeitszeit zu bezahlen, die er (z.B. aufgrund einer Dienstplaneinteilung) eigentlich während der Zeit der Erkrankung (oder des Urlaubs) hätte leisten müssen.

Da es hier eine tarifvertragliche Ausschlussfrist gibt, musst Deine Ansprüche übrigens innerhalb von 3 Monate ab Fälligkeit schriftlich geltend machen und (bei schriftlicher Ablehnung) innerhalb von weiteren 3 Monaten gerichtlich geltend machen; so schreibt es der Tarifvertrag IGZ § 10 "Ausschlussfrist" vor!

Lass Dich nicht "über den Tisch ziehen"!!