Ich habe bei einer Befragung der Polizei falsche Personalien angegeben, was habe ich zu befürchten?

8 Antworten

Wird wohl nichts passieren, wenn doch Anzeige erstattet wird dann kriegen sie mit Hilfe der Freundin raus wer du wirklich bist.

Dann wirst du wohl wegen Falsche uneidliche Aussage bestraft.

Ben1999 
Fragesteller
 14.06.2015, 23:10

Danke für die Antwort ;)
Was heißt das dann genau, wenn ich wegen falscher, uneidlicher Aussage bestraft werde?

BekirIzmir  14.06.2015, 23:13
@Ben1999

Ich hab nochmal nachgeschaut, wahrscheinlich würde es nur auf eine Ordnungswidrigkeit hinauslaufen .. Falsche Namensnennung .. Geldstrafe bis 1000 Euro.

Bin aber kein Jurist, kein Gewähr.

Ben1999 
Fragesteller
 14.06.2015, 23:18
@BekirIzmir

Dankeschön.. Sollte ich besser zur Polizei gehen und sagen, dass ich eventuell unter Alkoholeinfluss falsche Angaben gemacht habe und diese korrigieren möchte? Wäre vielleicht die sicherste Variante, wenn ich zu meinem Fehler stehe, bevor irgendwelche Folgen entstehen können....

BekirIzmir  14.06.2015, 23:20
@Ben1999

Ne solltest du lassen .. Denn das könnte dazu führen das du schlafende Hunde weckst und die dich deswegen dran kriegen wollen .. Manche Polizisten sind so link.

Wart einfach ab, wird wohl nichts drauß werden.

Ben1999 
Fragesteller
 14.06.2015, 23:22
@BekirIzmir

Okay, stimmt... dankeschön

Das ist nicht strafbar, du hast aber eine Ordnungswidrigkeit nach § 111 OWiG begangen:

"Ordnungswidrig handelt, wer einer zuständigen Behörde, einem zuständigen Amtsträger oder einem zuständigen Soldaten der Bundeswehr über seinen Vor-, Familien- oder Geburtsnamen, den Ort oder Tag seiner Geburt, seinen Familienstand, seinen Beruf, seinen Wohnort, seine Wohnung oder seine Staatsangehörigkeit eine unrichtige Angabe macht oder die Angabe verweigert."

Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet werden. Wie viel du wirklich zahlen musst, hängt auch davon ab, was genau falsch war. Da du die Polizei über deine ganze Identität getäuscht hast, würde ich eine Geldbuße von 30 bis 50 Euro für angemessen halten.

Diese kann in einem Bußgeldbescheid festgesetzt werden, dazu kommen noch Verfahrenskosten von 28,50 Euro. Alternativ kann der Betrag als Verwarnungsgeld ausgesprochen werden, dann ist das Verfahren kostenfrei. Einen Anspruch darauf hast du aber nicht.

Ben1999 
Fragesteller
 14.06.2015, 23:47

Würde es etwas ändern, wenn ich mich bei der Polizei melde und sage, das ich unter Alkoholeinfluss falsche Personalien genannt habe? Danke für die Antwort!

adk710  15.06.2015, 00:01
@Ben1999

Nein, denn eine verminderte Schuldfähigkeit wird erst ab 2,0 Promille angenommen, was dann allenfalls die Geldbuße mindern kann. Als vollkommen schuldunfähig gilt ein Täter ab 3,0 Promille, sodass eine Ahndung so gut wie nicht mehr möglich ist. In beiden Fällen wäre das der Polizei aber sicher aufgefallen, wenn dein Pegel wirklich so hoch war.

TheGrow  15.06.2015, 00:01

Die erste vollständig richtige Antwort hier. Hast von mir einen Daumen hoch bekommen.

Hätte mir meine Antwort auch sparen können, wenn ich Deine gelesen hätte, aber als Du Deine Abgeschickt hast, war ich schon am schreiben meiner Antwort und habe Deine leider nicht gesehen

ich glaube auch dass dir da nichts passieren kann. Wie der Polizist schon gesagt hat, nur wenn da was kaputt gegangen ist. Falls es doch irgendwie raus kommt schiebe es einfach darauf dass du betrunken warst.

Was sagt denn dein gewissen also wenn du nachts gut schlafen kannst und dir keine sorgen machst würde Ich abwarten, aber wenn du dich damit die ganze Zeit über quälst dann würde ich doch eher zur Polizei gehen und die warheit sagen

Falschaussage ist strafbar, aber was da genau auf dich zu kommt weis ich nicht.

Ben1999 
Fragesteller
 14.06.2015, 23:20

Würden sie bei der Polizei die Aussage korrigieren und sagen, dass man eventuell unter Alkoholeinfluss falsche Personalien ausgesprochen hat?

adk710  14.06.2015, 23:43

Was er getan hat, war keine strafbare Falschaussage nach § 153 StGB, sondern eine ordnungswidrige falsche Namensangabe nach § 111 OWiG - ein kleiner, aber wichtiger Unterschied...