Hupen an einer Kreuzung Nötigung/erlaubt?

9 Antworten

Ist nicht erlaubt. Der Einsatz der Hupe ist stark limitiert.

Das kommt leider schon lange ständig vor! Gehst Du damit zur Polizei, bekommst Du keine Hilfe!

Mich hat ein Taxifahrer an einem Kreisel grundlos nicht weiterfahren lassen. Er blieb, warum auch immer, einfach vor mir stehen. Erst als ein Motorradfahrer hinter mir abstieg und zu dem Autofahrer ging und auf ihn einredete, fuhr das Taxi endlich weg!

 Wir haben das anzeigen wollen, mein Partner saß auf dem Beifahrersitz, aber wir wurden abgewimmelt, dass man damit nicht zu seinem Recht kommen würde. Da müsste Schlimmeres passieren! Leider!!!

ZuumZuum  08.10.2017, 21:35

Behinderung im Verkehr immer noch nur eine Ordnungswidrigkeit. Dafür latzt man einen Zehner oder 20iger und das wars. Außerdem muß die Ordnungswidrigkeit vor Ort festgestellt und geahndet werden, was ja nicht mehr möglich war.

Birgitmarion  29.10.2017, 19:18
@ZuumZuum

Darum wunderten wir uns damals, dass die Polizei uns einfach abgewimmelt hatte. Wäre der Motorradfahrer nicht vor gelaufen und der Taxifahrer daraufhin weggefahren, hätten wir die Polizei gerufen. Trotz der Autonummer des Kerls taten sie gar nichts!!!

Hallo,

für eine Nötigung im Straßenverkehr reicht das Hupen nicht.

§ 240 StGB

Nötigung

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Durch das Hupen wird ja nicht mit einem empfindlichen Übel gedroht.

Um in das Delikt "Nötigung im Straßenverkehr" zu erfüllen, wurde durch die Rechtssprechung festgelegt, dass beim Geschädigten ein Gefühl der Angst, Furch und Schrecken erzeugt werden muss. Beispielsweise durch zu dichtes Auffahren auf der Autobahn, wenn sich die Finger vor Angst schon in das Lenkrad krallen und der Angstschweiß ausbricht > Nötigung

Wenn auf der Autobahn der hinter mir den Blinker links setzt, damit ich zur Seite fahre, ich keine Angst habe, mir denke "Depp" und rechts rüberfahr => Keine Nötigung

Bleibt eine Verkehrsordnungswidrigkeit hängen, Tatbestandsnummer 116100 "Sie gaben missbräuchlich Schallzeichen und belästigten dadurch Andere." Kostet 10€.

Würdest du damit auf die Wache fahren um Anzeige zu erstatten, bin ich mir sicher, dass jeder Kollege der Welt (mich eingeschlossen) von seinem Opportunitätsprinzip gebraucht macht und die Sache mündlich verwarnt. Es ist einfach kaum nachzuweisen, das heißt eine Anzeige wäre viel Arbeit für den Papierkorb.

Einfach nicht ärgern lassen und solche ****** ignorieren ;-)

Hallo Dghgg,

weder liegt dann eine Nötigung im Sinne des Strafgesetzbuches vor, noch ist in dem Fall die Benutzung von (Schallzeichen) der Hupe erlaubt.

Die StVO besagt diesbezüglich folgendes:

§ 16 StVO - Warnzeichen

(1) Schall- und Leuchtzeichen darf nur geben,

  1. wer außerhalb geschlossener Ortschaften überholt (§ 5 Absatz 5) oder
  2. wer sich oder Andere gefährdet sieht.

(2) Wer einen Omnibus des Linienverkehrs oder einen gekennzeichneten Schulbus führt, muss Warnblinklicht einschalten, wenn er sich einer Haltestelle nähert und solange Fahrgäste ein- oder aussteigen, soweit die für den Straßenverkehr nach Landesrecht zuständige Behörde (Straßenverkehrsbehörde) für bestimmte Haltestellen ein solches Verhalten angeordnet hat. Im Übrigen darf außer beim Liegenbleiben (§ 15) und beim Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a) Warnblinklicht nur einschalten, wer Andere durch sein Fahrzeug gefährdet oder Andere vor Gefahren warnen will, zum Beispiel bei Annäherung an einen Stau oder bei besonders langsamer Fahrgeschwindigkeit auf Autobahnen und anderen schnell befahrenen Straßen.

(3) Schallzeichen dürfen nicht aus einer Folge verschieden hoher Töne bestehen.

Ein Verstoß hiergegen kann laut bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog  folgende schriftliche Verwarnung nach sich ziehen:

Tatbestandsnummer: 116000

Tatvorwurf: Sie gaben missbräuchlich Schallzeichen.

Ordnungswidrigkeit gem. § 16 Abs. 1, § 49 StVO; § 24 StVG; -- BKat

Verwarnungsgeld: 5,00 Eur

Punkte: Nein

Fahrverbot: Nein

Eintrag als A oder B - Verstoß

Schöne Grüße
TheGrow

Dommie1306  09.10.2017, 09:34

Qualifizierung durch Belästigung: 10 € :D

Ich würde ja einen Vorsatz unterstellen und als atypische Erhöhung eine Anzeige mit 60€ zahlen... und wahrscheinlich von der ZBS ein "spinnst du" zurückbekommen....

Eine Nötigung ist eine Straftat. Einfach mal kurz gehupt, ist noch weit davon entfernt. Das wird eine einfache Owi sein.