Heizungsablesung/-rechnung...wer muss die Kosten übernehmen?

7 Antworten

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Man kann da was nachlesen:

Quelle: Berliner Mieterverin

Die Kosten dieser Zwischenablesung sind grundsätzlich nicht auf die Mieter/innen umlegbar. Vielmehr werden sie zu den Verwaltungskosten gezählt, die vom Vermieter zu tragen sind (BGH, Urt. v. 14.11.2007, AZ: VIII ZR 19/07). Der Grund hierfür ist, dass der Mieterwechsel und damit die Notwendigkeit der Zwischenablesung regelmäßig in den Risikobereich des Vermieters fällt. Außerdem sind die Zwischenablesungskosten weder vom Verbrauch abhängig, noch handelt es sich dabei um regelmäßig wiederkehrende Kosten. Allerdings kann und darf etwas anderes zwischen den Mietvertragsparteien vereinbart werden (BGH, s.o.; LG Berlin, Urt. v. 08.02.2005, AZ: 64 S 466/04). Dies gilt aber nur für Individualvereinbarungen – bei Formularklauseln, die Allgemeine Geschäftsbedingungen darstellen, ist eine solche Kostenumwälzung nach § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB unwirksam (AG Hohenschönhausen, Urt. v. 31.03.2008, AZ: 16 C 205/07).

schelm1  03.06.2013, 19:01

Nur wenn er so dumm war, keine anderslatutende Verinbarung mit dem Mieter zu treffen! Bei Altverträgen sieht der Vermieter bereits von Rechtswegen her dumm aus! - Zerstörter Vertrauensschuitz aufgrund der rückwirkenden Änderung geltenden Rechtes.

Die normale Jährliche Ablesung mußt Du nicht zahlen, aber eine Sonderablesung bei Auszug, falls Du das ausdrücklich wünscht.

Aber die meisten Zähler kann man auch selbst ablesen. Wasserzähler ohnehin und die digitalen Heizkostenzähler auch. Das krieg selbst ich als blonde Frau auf die Reihe.

schelm1  03.06.2013, 19:02

Blond und gescheit!

MosqitoKiller  04.06.2013, 06:19

Ähm, nee, umgekehrt, die jährliche Ablesung muss der Mieter zahlen, wenn dies über die Heizkosten vereinbart ist, die Zwischenablesung jedoch nicht, auch wenn es sein eigener Wunsch ist...

Die Ablesekosten bei Mieterwechsel muss bei Formularmietverträgen immer der Vermieter tragen...

Diese Kosten dürfen nicht mehr mit den Betriebs/-Nebenkosten abgerechnet werden. Will der Vermieter vermeiden, dass die Kosten bei ihm hängen bleiben, so muß darüber bei Mietbeginn eine gesonderte, den Mieter verpflichtenden Vereinbarung, getroffen werden. Die Rechtsprechung hat sich insoweit einseitig zu Lasten der Vermeiter geändert, der Vertrauensschutz wurde mit dieser Entscheidugn der Gerichte einmal mehr zerstört.