Heizkostenabrechnung zu meinem Nachteil. Muss ich das zahlen?

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Muss ich das so hinnehmen?

 

Jein...

Eigentlich müsste die Hausverwaltung eine Schätzung (z.B. Vorjahresverbrauch) vornehmen.

Da in der Antwort der Hausverwaltung aber geschrieben steht, dass eine Ablesung in den meisten Wohnungen nicht möglich war, kann keine Schätzung erfolgen.

Grundsätzlich besagt der § 9a (2) Heizkostenverordnung, dass eine Schätzung dann nicht möglich ist, wenn mehr als 25% der Wohnungen nicht abgelesen werden konnten.

Hier sind die Gesamtkosten dann auf Grundlage der Wohnfläche aufzuteilen.

Aber: Gemäß § 12 Heizkostenverordnung hast Du das Recht, 15% von den Gesamtkosten abzuziehen.

Das solltest Du dir mal durchrechnen und den entsprechenden Betrag der Hausverwaltung mitteilen. 

 

Hallo Petra,

das musst du auf keinen Fall so hinnehmen. Für Nebenkostenabrechnungen und hier insbesondere für Warmwasser und Heizung gilt die Heizkostenverordnung (HeizkostenV). In § 7 und § 8 HeizkostenV ist vorgeschrieben, dass ein Anteil zwischen 50 und 70 von 100 (also 50 - 70%) verbrauchsabhängig abgerechnet werden muss. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass nur zwischen 30 und 50% nach Grundfläche abgerechnet werden dürfen. Davon darf nicht weiter zu deinen Ungunsten abgewichen werden, das ist in § 2 HeizkostenV geregelt. Also selbst wenn im Mietvertrag etwas anderes stehen würde, wäre dies unwirksam.

Widerspreche der Abrechnung schriftlich und bitte um Korrektur innerhalb der gesetzlichen Vorlagefrist. Die Begründung mit den Ablesungen ist wirklich niedlich - und vor allem nicht dein Problem!

Alicia54  22.09.2017, 15:09

@Pasha78, es ist das Problem von Petra, daß nicht abgelesen werden konnte, normal bekommt man ein Schreiben vom “Ableser“ oder es gibt einen Aushang im Hausflur vom Vermieter/Hausverwaltung, indem ausdrücklich daraufhingewiesen wird, dafür Sorge zu tragen, das dem Ableser der Zugang zu ermöglichen ist.

Pasha78  22.09.2017, 15:40
@Alicia54

Ich habe das schon verstanden. Trotzdem ist das eigentlich nicht das Problem von Petra. Und auch für solche Fälle gibt es die HeizkostenV. In § 9a HeizkostenV ist geregelt, dass in solchen Fällen der Verbrauch für die Wohnungen, in denen nicht abgelesen werden konnte, zu schätzen ist. Dafür ist dann z. B. der Verbrauch der vorigen Periode heranzuziehen. Nicht zulässig ist hingegen ist, jetzt einfach auf 100% Grundflächen-Abrechnung umzustellen.

ChristianLE  22.09.2017, 16:38
@Pasha78

@Pasha78: Du solltest das Lesen aber nicht nach dem § 9a Abs. 1 abbrechen, sondern Dir auch mal den 2. Absatz durchlesen.

Da steht geschrieben, dass eine Schätzung nicht möglich ist, wenn mehr als 25% der Wohnungen nicht abgelesen werden konnten.

Laut Fragestellung war in dein meisten Wohnungen keine Ablesung möglich.

Hier kann der Fragesteller nur eine Kürzung von 15% vornehmen.

Pasha78  22.09.2017, 16:51
@ChristianLE

Dein Einwand ist zwar korrekt, aber das muss der Vermieter dann eben auch erstmal nachweisen. Und ich sage es mal so - ich kann mir nicht vorstellen, dass "in den meisten Wohnungen" eine Ablesung nicht möglich ist. Wenn das so wäre, macht der Vermieter nämlich auch was falsch, denn letztlich kann er, wenn sich Mieter einer Ablesung entziehen, eine solche auch per einstweiliger Verfügung durchsetzen. Nicht sein kann es dann einfach, dass andere Mieter die "Dummen" sind, und plötzlich 500 EUR mehr zahlen sollen, weil der Vermieter untätig bleibt. 

petra7773rr 
Fragesteller
 25.09.2017, 01:41
@ChristianLE

Das Problem ist wohl, dass es in unserem Haus nur 5 Wohnungen gibt - 3 Eigentümer, 2 Mieter. Da ist die Obergrenze von 25 % schnell überschritten. So wie es aussieht, muss ich es als gegeben hinnehmen. Danke nochmals an Euch für die Kommentare. 

ChristianLE  25.09.2017, 08:27
@Pasha78

Einstweilig Verfügung, weil nicht abgelesen werden konnte? Niemals, zumal die Heizkostenverordnung ja vorgibt, wie dann zu verfahren ist.

Wenn das so wäre, macht der Vermieter nämlich auch was falsch

 

Korrekt, der Vermieter könnte hier einfach Heizkostenverteiler montieren, die eine Ablesung per Funk ermöglichen.

Pasha78  25.09.2017, 09:50
@ChristianLE

Einstweilig Verfügung, weil nicht abgelesen werden konnte? Niemals(...)

Oh doch, du solltest du dir einmal das Urteil DWW 1985, 234 des LG Köln anschauen. Ein Vermieter hat schlichtweg einen Anspruch gegenüber dem Mieter, den er notfalls auf diese Weise durchsetzen kann.

Allerdings hat Petra ja inzwischen etwas angefügt, was vorher nicht bekannt war, nämlich, dass von 5 Wohnungen 3 Eigentumswohnungen und 2 vermietet sind. In dieser Konstellation ist es natürlich schwierig, das durchzusetzen.

Dennoch sehe ich da nicht ganz schwarz, denn wenn der Unterschied der Nachzahlung so eklatant ist, dann würde ich mich dagegen wehren, denn hier liegt ja wohl auf der Hand, dass andere Bewohner ihren hohen Verbrauch auf andere Bewohner umlegen wollen. Darüber hinaus ist ja dann die nächste Frage, wie dann nächstes Jahr abgerechnet werden soll, wenn einmal die Ablesewerte einiger Wohnungen fehlen.....

Hallo Petra,

ja das ist ausnahmsweise so zulässig. Normalerweise muss dann zwar eine Schätzung vorgenommen werden bei den Parteien, die nicht da waren. Aber vielleicht war das auch nicht möglich.

Jedoch hast du aufgrund der Umstände und gemäß §12 der Heizkostenverordnung das Recht, die Kosten für Heizung und Warmwasser um 15% zu kürzen, denn damit ist ein eventueller Nachteil ausgeglichen.

Was steht über das Thema im Mietvertrag?

Normalerweise bist du nicht dafür verantwortlich, wenn andere Mieter nicht erreichbar sind. Es ist Aufgabe des Vermieters bzw. seines Beauftragten (Brunata), dafür Sorge zu tragen, dass die Zähler überall abgelesen werden.

Wahrscheinlich haben sie zweimal oder so versucht, die anderen Mieter zu erreichen und dann aus Zeitgründen aufgegeben. Das kann dir nach meiner Auffassung nicht zur Last gelegt werden.


Eine Abrechnung nach Verbrauch ist dann rechtlich nicht zulässig"

Das ist mir unbekannt, was jedoch nicht impliziert, dass es falsch ist.

Warte mal ab, was dir andere Nutzer schreiben.

Wende dich an den Mieterverein.

Ich glaube nicht, daß die 100% Vorgehensweise zulässig ist.