Hauskauf - gemischte Schenkung - wann Schenkungssteuer?

3 Antworten

Für das Finanzamt sieht es eben so aus, dass Grunderwerbssteuer "gespart" werden sollte. Da hättet ihr eben mal 1000 € in die Hand nehmen sollen und einen Steuerberater hinzu ziehen.

Daniela678 
Fragesteller
 30.06.2021, 20:02

Ja, lieber Hans, soweit so klar. Würde mich freuen, wenn Sie auch auf meine Fragen eingehen könnten. Viele Grüße

Wenn das Haus in nicht renovierungsbedürftigenm Zustand das Doppelte, also 300.000 € wert wäre, die Renovierungskosten aber auch mit einem in der Größenordnung von 150.000 € einzuschätzenden Betrag zu veranlagen sind, kann das Finanzamt keine gemischte Schenkung unterstellen. Dann ist der Zeitwert eben nicht 300.000 sondern nur 150.000 € Lasse dir vorsorglich eine Wertschätzung durch einen beeidigten Sachverständigen am Ort erstellen bzw. frage bei einem solchen an, wie er die Wertsituation einschätzt.

Daniela678 
Fragesteller
 01.07.2021, 06:49

Hallo, vielen Dank für Ihre Nachricht. Vorsorglich ein Wertgutachten erstellen zu lassen ist eine gute Idee, um Klarheit zu erlangen. Wobei ich mittlerweile die Preise so sehr beobachte, dass ich den Preis schon gut einordnen kann. Ihr Rechenexempel enthält leider einen Fehler bzw. Verständnisfehler. Der Wert der Immobilie beim Verkauf (im unrenovierten Zustand) war 300.000€ wert. Wäre das Haus renoviert, wäre der Wert der Immobilie deutlich höher. Mich würde vorrangig interessieren welche Post mich jetzt erwartet. Vielleicht könnte mir das jemand beantworten. Vielen Dank und freundliche Grüße

sergius  01.07.2021, 18:28
@Daniela678

Da das Finanzamt eine Kopie des Kaufvertrags erhält (gesetzlich so vorgeschrieben), kann durchaus die Frage der gemischten Schenkung von ihm angesprochen werden. da Geschwister als Erwerber zur Steuerklasse II gehören, wäre schlimmstenfalls mit 20% Schenkungssteuer auf /unterstellt) 150.000 abzüglich 20.000 € Freibetrag für Geschwister = 130.000 €, also mit 26.000 € zu redhnen. Wenn der Marktwert tatsächlich 300.000 € betrüge, wäre das immer noch ein vertretbares "Geschäft", weil du dann 176.000 insgesamt für das Haus im Wert von 300.000 bezahlt hättest. Oder sehe ich das falsch ?

Daniela678 
Fragesteller
 01.07.2021, 22:13
@sergius

Hallo Sergius, das ist vollkommen richtig was Sie schreiben. Ich wehre mich auch nicht dagegen. Selbstverständlich zahle ich alles was ich zahlen muss, wenn es seine Richtigkeit hat. Wofür ich mich besonders interessiere ist, wann das FA in einem solchen Fall in der Regel auf einem zukommt und vorfallen wie. Bekomme ich sofort eine Rechnung über zu zahlende Steuern, wogegen ich mich dann wehren kann, wenn es mir zu hoch erscheint oder wird erstmal seitens des FA in irgendeiner Weise nach Klärung gefragt? Ich habe überhaupt keine Vorstellungen.viele Grüße

Im schlimmsten Fall geh mal von einer Schenkung i. H. v. 150.000 € aus, davon sind 20.000 € steuerfrei und auf die verbleibenden 130.000 € werden 20 % erhoben also 26.000 €.

Wenn die einen Schenkungssteuerfall sehen, werden die dich zur Abgabe einer Erklärung auffordern.

Daniela678 
Fragesteller
 01.07.2021, 20:42

Hallo Lester42, vielen Dank für Ihre Nachricht. Sie schreiben, dass ich zur Abgabe einer Erklärung aufgefordert werden kann. Wie heißt diese Erklärung genau? Wissen Sie möglicherweise auch wie lange es dauert bis solch eine Aufforderung kommt? Nun ist es schon fast ein halbes Jahr her und es hat sich noch niemand gemeldet. Kann es sein, dass dies erst nach Jahren passiert oder gibt es sowas wie eine Frist? Beste Grüße

lesterb42  02.07.2021, 11:03
@Daniela678
Wie heißt diese Erklärung genau?
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) § 31 Steuererklärung

(1) Das Finanzamt kann von jedem an einem Erbfall, an einer Schenkung oder an einer Zweckzuwendung Beteiligten ohne Rücksicht darauf, ob er selbst steuerpflichtig ist, die Abgabe einer Erklärung innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist verlangen. Die Frist muß mindestens einen Monat betragen.

Kann es sein, dass dies erst nach Jahren passiert oder gibt es sowas wie eine Frist?

Es gibt eine Festsetzungsverjährung, die 4 Jahre beträgt. Danach ist Ruhe.