Hat ein nicht zugestellter Beschluss Rechtskraft?
Hallo habe eine Frage an euch und bedanke mich über eure Antworten.
Es geht darum das mir ein Beschluss von einem Landgericht nicht zugestellt wurde ( Versand erfolgte laut Gericht als normaler Brief - kein gelber Brief ).
Der Beschluss soll laut Aussage vom Gericht am 23.01.2017 ergangen sein und via Post versendet wurden sein, jedoch ging bis heute kein Beschluss bei mir ein. was ich dem Gericht auch mitteilte und eidesstaatlich versicherte das mir der Beschluss nicht zuging.
Da mir bis 31.01.2017 kein Beschluss habe ich am 31.01.2017 meine Klage zurückgezogen, mit der Begründung das kein Beschluss ergangen ist und ich keinen Erfolg mehr für meine Klage sah.
Das Gericht beruft sich nun aber auf den angeblich erstellten Beschluss vom 23.01.2017 und geht nicht auf meine Einwände ein.
Gemäß deutschen Recht hier Palandt,BGB, 73. Auflage, § 130 Rdn. 21 in Verbindung mit BGH NJW 64,1176 und BGH, Urteil vom 21.01.2009, Az. VIII ZR 107/08 und AG Braunschweig, JB 1991, S. 133, trägt ja das Gericht die Beweispflicht für den Zugang des Beschlusses bei mir.
Nun meine Frage ist dieser Beschluss rechtkräftig, ohne erfolgte Zustellung. Oder wird ein Beschluss erst mit erfolgter Zustellung rechtskräftig.
Ich danke schonmal.
2 Antworten
Ich denke, es kommt auf den Inhalt des Beschlusses an.
Wenn du ein Rechtsmittel gegen den Beschluß einlegen kannst, dann beginnt die Rechtsmittelfrist mit Eingang bei dir. Das heißt, der Beschluß wird förmlich zugestellt.
Es gibt aber auch unanfechtbare Beschlüsse, die mit der normalen Post versandt werden können.
Ohne mehr Hintergrundinformationen kann deine Frage nicht beantwortet werden.
Die Frage ist, ob es überhaupt ein Rechtsmittel gegen den Beschluß gab. Wenn nicht, nützt deine Beschwerde nichts.
Da ich den Beschluß nicht kenne, kann ich leider nicht mehr dazu sagen. Sorry. (Ich bin keine Rechtsanwältin. Das Obige kann also falsch oder richtig sein).
gegen den Beschluss war die sofortige Beschwerde möglich.
Hier geht es um den Beschluss über die Entscheidung dieser Beschwerde."""" (Der Beschluss soll laut Aussage vom Gericht am 23.01.2017 ergangen sein und via Post versendet wurden sein, jedoch ging bis heute kein Beschluss bei mir ein. was ich dem Gericht auch mitteilte und eidesstaatlich versicherte das mir der Beschluss nicht zuging.Da mir bis 31.01.2017 kein Beschluss habe ich am 31.01.2017 meine Klage zurückgezogen, mit der Begründung das kein Beschluss ergangen ist und ich keinen Erfolg mehr für meine Klage sah.Das Gericht beruft sich nun aber auf den angeblich erstellten Beschluss vom 23.01.2017 und geht nicht auf meine Einwände ein. ) """"
Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss soll laut ZPO eine Anschlussbeschwerde sein.
Hoffe das hilft weiter.
Aber danke erstmal für Antworten
Sehr gerne und danke für das Sternchen.
Mehr kann ich zu dem Thema leider nicht beitragen. Sorry! Ich bin keine Rechtsanwältin.
Hallo.
Wenn du bei Gericht Widerspruch eingelegt hast, ist es ungültig.
Beim Gericht kann nur Einspruch einlegen. Widerspruch ist als nicht zugegangen zu werten.
Mit Gruß
Bley 1914
Wenn du bei Gericht Widerspruch eingelegt hast, ist es ungültig.
Nein, Prozesshandlungen sind interessengerecht auszulegen. Eine falsche Bezeichnung schadet nicht.
Wenn aber eine falsche Bezeichnung zur Unwirksamkeit des Rechtsmittels führte, wäre Deine Bemerkung wenig hilfreich, denn Beschlüsse werden mit einer (sofortigen) Beschwerde angegriffen, nicht mit einem Einspruch.
Aber wo spricht der Fragesteller eigentlich davon, dass er Widerspruch eingelegt habe?
@ Bley1914
Beim Gericht kann nur Einspruch einlegen. Widerspruch ist als nicht zugegangen zu werten
Nein, das stimmt nicht. Kein Gericht erwartet von einem Nichtjuristen, dass er die Unterschiede zwischen Einspruch, Widerspruch, Beschwerde, Berufung, Revision usw. kennt. Jede auch falsche Bezeichnung wird als Rechtsmittel anerkannt.
Das, was du geschrieben hast, gilt nur für Instanzen, in den Anwaltszwang herrscht. Dann dreht es sich aber um Beschwerden bzw. Berufung und Revision.
Hatte Beschwerde gegen einen fehlerhaften Beschluß eingelegt. Hoffe das reicht