Hartz IV für 20jährigen Sohn der noch im elternhaus wohnt?

5 Antworten

Generell hat er natürlich einen Anspruch auf die Grundsicherung. Das Gesetz ist insofern verändert word, dass jetzt nicht jeden 18-Jährige den Anspruch auf eine eigene Wohnung und Erstausstattung geltend machen kann.

In begründeten Einzelfällen ist das selbstverständlich immer noch möglich. Allerdings muss er sich die Unterkunft selbst suchen. Dafür kann er sich vom JobCenter eine Kostenübernahmeerklärung ausstellen lassen.

Es kann natürlich sein, dass man ihn auf ein möbliertes Zimmer oder auch eine Pension verweist.

Was hat er denn in dem abgelaufenen Jahr getan, um seine Situation zu verändern?

VirtualSelf  20.04.2013, 20:37

Es kann natürlich sein, dass man ihn auf ein möbliertes Zimmer oder auch eine Pension verweist.

Das kann nicht sein.

Das Amt muss ihm eine eigene (angemessene) Wohnung zugestehen, wenn er denn eine findet. Für das Verweisen auf eine Pension, eine WG, eine betreute Unterkunft .. usw. durch das Amt existiert es schlichtweg keinerlei Rechtsgrundlage.

DerHans  21.04.2013, 11:45
@VirtualSelf

Das war ja nur für den Falll, dass er selbst keine passende Unterkunft findet, und das Zusammenleben mit den Eltern unmöglich ist.

Eine Pension wäre ja keineswegs billiger.

VirtualSelf  21.04.2013, 13:02
@DerHans

Ok ... das wäre aber kein Verweisen im rechtlichen Sinne.
Dem Amt ist es zunächst liebeegal, wie er das regelt; möglicherweise wird eine Pension akzeptiert; aber auch hier wären die Angemessenheitskriterien zu beachten. Das heißt: Deutlich teurer ist nicht ...

Nein, ihr seid nicht bis zum 25 Lebensjahr unterhaltspflichtig ... worher habt ihr alle nur dieses Märchen?

Bis er 25 ist, kann er allerdings - im Grundstz (Ausnahmefälle außen vor) - kein Alg2 unabhängig von eurem Einkommen und Vermögen beziehen, falls er in eurem Haushalt lebt; beantragt er Alg2, werdet ihr eure Verhältnisse offenlegen müssen.

Dass ihr ihn aufgenommen habt, war insofern ein Fehler, den ihr aber ganz einfach dadurch korrigieren könnt, dass ihr ihn der Wohnung verweist. Nach BGB-Recht besteht in eurem Fall ja keinerlei Pflicht, ihn bei euch wohnen zu lassen; und dieses wird auch nicht durch SGB II-Recht ausgehebelt. An dieser Stelle braucht ihr euch auch nicht auf Diskussionen einlassen oder großartig begründen - von wegen unzumutbare Wohnverhältnisse, gestörte Eltern-Kind-Beziehung .. blablähblubbb .. ; es reicht, wenn ihr sagt: Nö. wir wollen aber nicht!.

Dieser Wohnungsverweis begründet einen Härtefall, aus dem heraus das Jobcenter für ihn wird leisten müssen.

Teschio  21.04.2013, 09:19

Das ist zu einfach gedacht. Würde sonst ja jeder U25-Kd. machen.

Und in so einem Fall würde dann wirklich die "Notunterkunft" wie Pensionszimmer o.ä. zum Tragen kommen, weil man dann von Obdachlosigkeit ausgehen muss. Ist für die Betroffenen sehr unangenehm darzustellen, vor allem, wenn man sich eigentlich gut versteht und ein familiäries Miteinander hat und sich nicht abgrundtief verachtet.

VirtualSelf  21.04.2013, 09:38
@Teschio

Ich verstehe deinen Einwurf nicht.

Selbst wenn man definitorisch - von Obdachlosigkeit ausgehen muss, darf das Amt den volljährigen Antragsteller keine eigene Wohnung mit dem Hinweis auf eine Notunterkunft verweigern und dadurch sein Grundrecht auf Freizügigkeit unangemessen einschränken.

Dass es nicht jeder U25-Kd. macht, ist Glück des Jobcenters, denn natürlich hebelt das SGB II die grundsätzlichen BGB-rechtlichen Unterhaltsvorschriften nicht aus. Und danach brauchen die Eltern einem Volljährigen nun mal keinen Wohnraum stellen - und zwar vollkommen unabhängig davon, wie und ob man sich versteht.
Und insofern sind die Eltern dem Jobcenter auch nicht erklärungspflichtigM dafür fehlt es schlichtweg an einer gesetzlichen Grundlage. Auf Seiten des Antragstellers reicht es vollkommen, wenn der wahrheitsgemäß/eidesstattlich erklärt: Mein Eltern wollens nicht; ich weiß nicht, weshalb!"

Mag sein, dass es der Sachbearbeiter anders sieht; aber im Widerspruch, spätestens jedoch vorm zuständigen SG wird der dann eines Besseren belehrt werden.

DerHans  21.04.2013, 11:48
@VirtualSelf

Vor dem "zuständigen Sozialgericht" kann das aber u.U. 2 Jahre dauern

Also... ganz einfach wird das nicht. Wenn Dein Sohn während seiner Ausbildung schon eine eigene Wohnung hatte und danach bedürftig wurde, wäre die ALG II-Beantragung kein Problem gewesen.

So wird das JC versuchen, auf die Eltern zu verweisen, bei denen der U25-Kunde wohnt. Dann wird die Bedürftigkeit der ganzen BG geprüft und - grundsätzlich - der ALG II Antrag abgelehnt, sollte Euer Einkommen oberhalb der ALG II-Sätze liegen (also Gesamteinkommen für 3 Personen Regelsatz + KdU = ca. 1.400 € monaltich EK).

Ansonsten wird es für den Sohn schwierig, ALG II zu beantragen, solange er bei Euch wohnt. Und ihr kommt ja in dem Sinne nicht für den Unterhalt auf, sondern lasst den "Kleinen" nur bei Euch wohnen und Essen ohne Zwang von Extras ;-). So wie Eltern das machen, wenn Kinder in Not sind... man steht "in der Not" füreinander ein.

VirtualSelf  21.04.2013, 09:48

Ansonsten wird es für den Sohn schwierig, ALG II zu beantragen, solange er bei Euch wohnt.

Das ist wohl wahr.

Deshalb sollten die Eltern den Sohn ja auch offiziell der Wohnung verweisen, gerne auch mit Fristsetzung und gerne schriftlich (ohne große Begründung)^^, denn § 22 Abs. 5 SGB II hebelt BGB-Recht nicht aus.

70qm und 5 Personen (mit ihm) allein sind doch schon Begründung genug, um jemandem ein (dauerhaftes) Wohnen zu verwehren.

Und nein, 1.) müsst ihr ihn nicht dauerhaft bei euch aufnehmen und 2.), nein, ihr seid auch nicht unterhaltspflichtig eurem Sohn gegenüber, denn die Unterhaltspflicht der Eltern endet mit der abgeschlossenen Lehre oder mit dem 25. Lebensjahr, wenn Lehre noch nicht abgeschlossen ist oder das Kind bis dahin ausbildungssuchend war.

Er hat eine Ausbildung fertig - Thema Unterhalt fertig.

Wenn die Wohnsituation nicht ertragbar ist, kann er sich auch schon vor 25 Jahren eine Wohnung bezahlen lassen.

Und ihr seid nur dann unterhaltspflichtig, wenn ihr ihn auch unterhalten könnt. Wenn eure finanzielle Situation das nicht hergibt, müsst ihr auch nicht zahlen.

Setzt euch mal mit einer Beratungsstelle zusammen.