Hartz 4 und Aufstockung

2 Antworten

Hartz IV ist komplett steuerfrei und unterliegt auch nicht dem Progressionsvorbehalt. Es muss somit nicht in der Steuererklärung angegeben werden. Der Arbeitslohn aus der Teilzeitbeschäftigung gemäß elektronischer Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers muss in der Erklärung angebenen werden. Hierzu können Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn diese über 1.000 € betragen. 1.000 € werden immer als Werbungskostenpauschbetrag berücksichtigt, auch wenn keine Werbungskosten eingetragen werden.

Bei Hartz4 Bezug muss keine Steuer abgegeben werden.