Handyvertrag mit Minderjährigen. Mobilcom Debitel. Wollen nicht Vertrag stornieren?

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Hallo "Abdallah1993",

richtigerweise haben die hier Antwortenden bereits darauf hingewiesen, dass anstelle des gesetzlichen Vertreters Ihre mittlerweile volljährig gewordene Freundin nunmehr selbst über die endgültige Wirksamkeit oder Unwirksamkeit frei entscheiden kann, und dieser auch durch Nutzung der vertraglichen Leistung über Ihren 18. Geburtstag hinaus durch konkludentes Handeln zugestimmt haben könnte (vgl. § 108 Abs. 3 BGB). Entgegen der hier vertretenen Auffassung, der Vertragspartner Ihrer Freundin habe hier recht und sie müsse sich nun am Vertrag festhalten lassen, bin ich der Auffassung, dass dies nicht eindeutig beantwortet werden kann.

@RobertLiebling hat hierzu bereits weiterführend ausgeführt, dass die Genehmigung auch durch konkludentes Handeln erfolgen kann. Dies ist absolut richtig, da für die Erklärung des bisherigen Minderjährigen die gleichen Grundsätze wie für die Erklärung des gesetzlichen Vertreters gelten. So ist die Erklärung gem § 182 Abs. 2 BGB auch bei Formbedürftigkeit des Vertrages nicht an eine Form gebunden (vgl. BGH NJW 1989, 1728).

Jedoch ist hier zudem m.E. zwingend beachtlich, dass die Deutung eines bestimmten Verhaltens als konkludente Genehmigung voraussetzt, dass der volljährig Gewordene die Genehmigungsbedürftigkeit des Vertrages gekannt oder wenigstens damit gerechnet hat (RGZ 95, 70, 71; BGHZ 28, 78; 47, 341, 351; 53, 174, 178; OLG Karlsruhe OLGE 39, 122; OLG Düsseldorf NJW-RR 1995, 755; LG München I VersR 1982, 644; LG Frankfurt/M NJW 1999, 3566). Wie auch das LG Ravensburg üblicherweise annimmt, ist eine Genehmigung gerade dann nicht anzunehmen, wenn es dem Minderjährigen, hier Ihre Freundin, nicht bewusst ist, dass ein von ihm ohne Einwilligung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag auch nach erlangter Volljährigkeit bis zu seiner Genehmigung schwebend unwirksam bleibt (vgl. LG Ravensburg VuR 1987, 99, 100; Knothe in Staudinger, BGB - Neubearbeitung 2011, BGB § 108, Rn. 20).

Wie Ihrer Sachverhaltsschilderung zu entnehmen ist, hat der Händler "einfach das Geburtsdatum anderes angegeben, damit ein Vertrag zustande kommen konnte." Dieser Aussage entnehme ich, dass Ihre Freundin den Händler hierzu nicht gesondert angehalten hat und demnach hier anzunehmen wäre, dass der Händler hier wohl, ohne ihm eine böswillige Handlung unterstellen zu wollen, aus freien Stücken gehandelt hat und Ihre Freundin darüber nicht einmal informiert hat. Es könnte demnach angenommen werden, dass Ihrer Freundin die Genehmigungsbedürftigkeit des Vertrages nicht kannte und mit dieser auch nicht damit rechnen musste. Sollte es Ihrer Freundin gelingen, glaubhaft darzulegen, dass Sie sich der schwebenden Unwirksamkeit des Vertrages nicht bewußt war und auch nicht mit ihr gerechnet hat und daß in ihrem Verhalten auch nicht der Ausdruck des Willens zu sehen war, das bisher als unverbindlich angesehene Geschäft verbindlich zu machen, sehe ich durchaus Chancen Ihre Rechte durchzusetzen.

Jedoch sei auch darauf hingewiesen, dass entgegen meinen Ausführungen andere Ansichten vertreten werden, vgl. LG Regensburg VersR 2004, 722 f; AG Hamburg VersR 1986, 1185; AG Köln VersR 1992, 1117; AG München VersR 1992, 1117. Das Obsiegen in einer eventuell mündenden gerichtlichen Auseinandersetzung kann daher nicht mit Gewissheit vorausgesagt werden. Ihre Freundin sollte daher gründlich abwägen, ob Sie das Risiko auf sich nehmen möchte. Vielleicht lässt sich die Unstimmigkeiten mit Blick auf die 250,00 € für zwei Monate ja auch anderweitig klären, sodass Sie weiterhin an dem Vertrag festhalten möchten.

WillLoman  24.06.2013, 09:37

Danke für den Stern.

Mobilcom hat in der Sache recht: Der schwebend unwirksame Vertrag einer nahezu Volljährigen (!) wird durch fehlenden Widerruf der Erziehungsberechtigten konkludent wirksam.

Den Nachweis eines absichtlichen Fehlers statt Irrtum ("so gesagt") bzw. bedauerlicher Schreibfehler bzgl. des Geburtsdatums müsste sie schon nachweisen - er wäre auch unerheblich: Solange die Eltern dem Vertrag nicht widersprochen hätten, gälte ihre Zustimmung. Es widerspricht jeder Lebenserfahrung, dass man wenige Wochen vor Volljährigkeit da noch Zustimung erteilt.

Schliesslich hat sie ausdrücklich trotz Minderjährigkeit ja auch um Vertragsschluss gebeten und kann hinterher nicht das Gegenteil behaupten :-O

Erschwerend kommt hinzu, dass sie als Volljährige ja Leistungen in Anspruch genommen hat, und sich spätestens ab diesem Zeitpunkt nicht mehr auf Unwirksamkeit von Anfang an herausreden kann.

Da bleibt nur fristgerechte, also ordentliche Kündigung mit Zahlung der Grundgebühr :-(

Der Anbieter wird es demnach auf teure Zahklungsklage, schufa-Eintrag und Pleiteschwur ankommen lassen, jede Wette.

G imager761

jurafragen  17.06.2013, 11:40

durch fehlenden Widerruf der Erziehungsberechtigten konkludent wirksam.

Die Unwirksamkeit setzt aber keinen Widerruf voraus, sondern die fehlende Genehmigung.

Hier liegt die (konkludente) Genehmigung in der Nutzung nach dem 18. Geburtstag, so sie denn stattgefunden hat.

Ein Vertrag der schwebend unwirksam ist, wird AUTOMATISCH wirksam bzw verlängert beim Erreichen der Volljährigkeit?

Naja...

Und es handelt sich dabei um ein Geschäft ausserhalb der Taschengeldparagraph. Schließlich zahl sie auch ein Handy auf raten.

Und das darf nicht sein.

Wer sich strafbar gemacht hat, dürfte wohl ein Richter entscheiden und nicht Daimler Benz Telefonie/ Mobilcom.

Jemand der nicht volljährig ist, und keinen Ahnung vom Geschäft hat, unterschreibt allein ein durch ein professionelle Verkäufer falsch aufgestellte Vertrag.

Messiers les anglais, tirez les premiers. ;-))))

Noch sind es nur 250 €. Mit ein guten Anwalt/Berater dürfte es glimflich ausgehen. Für Debitel/Mobilcom.

TETTET  17.06.2013, 07:34

Ein Vertrag der schwebend unwirksam ist, wird AUTOMATISCH wirksam bzw verlängert beim Erreichen der Volljährigkeit?

Ja, genau so ist es. Insofern hättest du dir den Rest der Antwort sparen können.

jurafragen  17.06.2013, 11:42
@TETTET

Naja so automatisch nicht. Man muss die Leistungen aus dem Vertrag schon in Anspruch nehmen.

TETTET  17.06.2013, 11:48
@jurafragen

Wie verträgt sich das denn mit § 108 (3) BGB?

jurafragen  17.06.2013, 12:32
@TETTET

Das ergibt sich schlicht aus dem Wortlaut.

(3) Ist der Minderjährige unbeschränkt geschäftsfähig geworden, so tritt seine Genehmigung an die Stelle der Genehmigung des Vertreters.

Genehmigung ist (auch hier) hier nicht der ursprüngliche Vertragsschluss, sondern eine später abgegebene Willenserklärung (Abgrenzung zur Einwilligung, § 107 BGB). Hier liegt (vermutlich) eine konkludente Genehmigung durch Nutzung des Vertrages vor.

imager761  17.06.2013, 08:15

Ein Vertrag [...] wird AUTOMATISCH wirksam [...] beim Erreichen der Volljährigkeit?

Genau das: "Ist der Minderjährige unbeschränkt geschäftsfähig geworden, so tritt seine Genehmigung an die Stelle der Genehmigung des Vertreters": § 108 (3) BGB.

G imager761

jurafragen  17.06.2013, 11:55

Und es handelt sich dabei um ein Geschäft ausserhalb der Taschengeldparagraph. Schließlich zahl sie auch ein Handy auf raten.

Bist du dir sicher, dass ein Ratenzahlungsvertrag geschlossen wurde? Vielleicht wurde der Kaufpreis (1 Euro) auch einfach mit hohen Grundgebühren subventioniert.

Wer sich strafbar gemacht hat, dürfte wohl ein Richter entscheiden

Deswegen hat der Telekommunikationsanbieter auch den Konjunktiv genutzt.

Rechtlich gesehen kannst du den Vertrag auch nicht widerrufen ! Das Recht haben nur die Eltern. Ihr kõnnt doch nicht einen Vertrag nutzen und gleichzeitig kündigen! Den Vertrag habt ihr anerkannt und das ist nicht zu ändern! Vertragsumstellung auf niedrigen Grundpreis und nicht telefonieren! Das ist das günstigste ! Eine ordentliche Kündigung zum Ende der Laufzeit und dies als Lehrgeld ansehen LG

Abdallah1993 
Fragesteller
 17.06.2013, 02:11

Eigentlich sehr sinnvoll, aber wie der Vertrag zustande kam war eine dreistigkeit. Der Händler hat sie einfach Älter gemacht bei Vertragsabschluss, so dass ein Vertrag zustande kommen konnte. Also so einfach möchte ich nicht aufgeben.

Alexuwe  17.06.2013, 02:19
@Abdallah1993

Das ist verstãndlich ! Aber das alles müsste auch bewiesen werden . Der Hãndler nimmt das nicht auf sich . Beweise ihm mal das Gegenteil. Deine Freundin hat das Unterschrieben! Ja und deine Kündigung ist auch vor Gericht nichtig da du nicht erziehungsberechtigt bist / warst. Somit kommen zu den Kosten noch ca 500 € gerichts und Anwaltskosten dazu . Das kannst du leider nicht gewinnen.

Abdallah1993 
Fragesteller
 17.06.2013, 02:24
@Alexuwe

Mich ärgert das einfach so sehr. Sie muss jetzt schon im 2ten Monat 250 Euro fast bezahlen, für sachen die in der Flatrate normal inbegriffen sind. Die zocken die total ab. aber ich werde mir doch mal von einem anwalt eventuell beraten lassen. Trotzdem danke.

Alexuwe  17.06.2013, 02:28
@Abdallah1993

Dann nutze lieber die Verbraucherberatung . Ist Kostengünstiger für euch Alles Gute

Abdallah1993 
Fragesteller
 17.06.2013, 02:34
@Alexuwe

Dankeschön!!! Wünsch ich dir ebenfalls.

TETTET  17.06.2013, 07:32
@Abdallah1993

Also wollte deine Freundin den Vertrag eigentlich gar nicht und ist gezwungen worden, ihn zu unterschreiben?

jurafragen  17.06.2013, 11:40

Rechtlich gesehen kannst du den Vertrag auch nicht widerrufen ! Das Recht haben nur die Eltern

Im BGB steht etwas anderes.

Meine Freundin hat einen Handyvertrag kurz vor Ihnrem 18 Geburtstag abgeschlossen.

§ 108 (3) BGB:

(3) Ist der Minderjährige unbeschränkt geschäftsfähig geworden, so tritt seine Genehmigung an die Stelle der Genehmigung des Vertreters.

Die Genehmigung kann auch durch konkludentes Handeln (Weiternutzung des Vertrags) erteilt werden. Somit würde ich Mobilcom hier Recht geben.