Haben Onkels und Tantes ein Umgangsrecht mit den Nichten

6 Antworten

Den Großeltern steht ein eigenes Umgangsrecht mit dem Enkel zu, wenn es dem Kindeswohl dient,** anderen Verwandten oder nichtverwandte Bezugspersonen nur, wenn zusätzlich diese Personen in der Vergangenheit für das Kind Verantwortung übernommen haben und eine sozial-familiäre Beziehung besteht.**

mehr findest Du dort :::http://www.anwalt24.de/beitraege-news/fachartikel/umgangsrecht-von-grosseltern-und-verwandten-mit-dem-kind

......2. Umgangsrecht weiterer Verwandter oder sonstiger Bezugspersonen Gemäß § 1685 Abs. 2 S. 1 BGB haben sonstige Verwandte wie Tanten und Onkel, Cousins und Cousinen, Urgroßeltern oder enge nicht verwandte Bezugspersonen, wie z.B. auch der leibliche, aber nicht rechtliche Vater (BVerfG FamRZ 04, 1705), die Pflegeeltern, Nachbarn, Stiefeltern oder befreundete Ehepaare (Palandt, a.a.O., § 1685 Rn. 5) unter zwei Voraussetzungen ein Umgangsrecht mit dem Kind:

Der Umgang muss dem Wohl des Kindes dienen. Hier gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei § 1685 Abs. 1 BGB.

Die genannten Personen müssen für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben. Es muss also eine sog. sozial-familiäre Beziehung zwischen ihnen bestehen. Eine tatsächliche Übernahme wird gemäß § 1685 Abs. 2 S. 2 BGB i.d.R. angenommen, wenn die Person mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat. Voraussetzung ist aber, dass sich das auf die häusliche Gemeinschaft oder auch auf die gemeinsamen Ferien begründete Vertrauensverhältnis zu dem Kind noch besteht oder (vor allem bei kleinen Kindern) daran anzuknüpfen ist (Palandt, a.a.O., § 1685 Rn. 6)... aus ...iww.de/index.cfm?pid=1314&pk=129486&spid=1290&spk=1288&sfk=30

rudelmoinmoin  15.10.2014, 13:20

alles hinfällig, wenn keine Begründung angegeben ist, zumal der Fragesteller vermutlich ein Kind ist, und mit dein § Irrgarten nichts anfangen kann

himako333  15.10.2014, 13:31
@rudelmoinmoin

also ich unterschätze nicht die Fragesteller sich weitere Info's beschaffen zu können ... Wenn Du mit § &&& Schwierigkeiten hast, bedeutet es nicht der/die Fragesteller/in hat das auch :)) und sorry noch einfacher + deutlicher geht ja wohl kaum::::

Die genannten Personen müssen für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben. Es muss also eine sog. sozial-familiäre Beziehung zwischen ihnen bestehen. Eine tatsächliche Übernahme wird gemäß § 1685 Abs. 2 S. 2 BGB i.d.R. angenommen, wenn die Person mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat. Voraussetzung ist aber, dass sich das auf die häusliche Gemeinschaft oder auch auf die gemeinsamen Ferien begründete Vertrauensverhältnis zu dem Kind noch besteht oder (vor allem bei kleinen Kindern) daran anzuknüpfen ist

m.l. G. ;)h

rudelmoinmoin  16.10.2014, 10:17
@himako333

ich habe überhaupt keine Probleme damit >Wenn Du mit § &&& Schwierigkeiten hast, bedeutet es nicht der/die Fragesteller/in hat das auch< aber ein Kind/Laie kann damit nichts anfange, wer sich nicht in diese Materie § nicht auskennt, zumal man die Verhältnislage überhaupt nicht kennt, sollte man sich hier mit mit § "schießen"

nanadann  19.10.2014, 10:00
@rudelmoinmoin

dein kauderwelsch ist hinfällig. ob es ein kind ist oder ein erwachsener ist doch völlig wumpe. die frage wurde von himako gut beantwortet. und auch ein kind kann sich daraus informationen ziehen die es braucht.

ja das haben sie nicht, wenn es dem kindeswohl nicht wiederspricht und sie einen guten kontakt hatten. ein solches umgangsrecht ist auch einklagbar auch für omis, opis, geschwister etc. vorrang haben jedoch immer die eltern.

warum ? sollte die ein Umgangsrecht haben ? wer verlangt es ? muss schon ein Beispiel geben !

nanadann  15.10.2014, 20:40

warum - weil sie es wohl wollen, sie selbst verlangen es wohl. was ist an einem bsp. besser zu verstehen als klar und deutlich zu sagen: generell haben sie es erstmal - wie alle anderen auch, die sich intensiv um das kind kümmerten in der familie.

Nein - nur wenn die Eltern es erlauben können sie die Nichten sehen.

.

Nein haben Sie nicht!