Habe eine falsche Anzeige erstatttet.

13 Antworten

Wenn der Polizist nett ist und es nochnnciht zuspät ist(wenn sie die Anzzeige ncoh nicht weitergeleitet haben , oder wenn sie zumidest noch nicht bearbeitet wurde d.h. nicht über die Staatsanwaltschaft gelaufen ist. dann könntest du sehr wahrscheijlich Glüch haben

allerdings kannst du natührlich wegen Falschaussage, Vorgabe falscher tatssachen und je nach dem um wwas genau es geht auch andere Tataen angezeigt werden

allerdings fals du dich nciht selber bei der Polizei meldest und du sagst das es eine falsch Aussage war

wäre es im Falle eienr anzeige(gegen dich) natürlichj viel besser weil du dich gestellt hast das Zeigt den guten Willen und das du die tat beräust.

Das ist kein Spass und Du wirst wegen Vortäuschung einer Straftat und Falschaussage eine heftige Strafe erwarten können.

Falschaussage - Falsche Verdächtigung ist eine Straftat und kann eventuell von der Staatsanwaltschaft verfolgt werden, wenn dies im öffentlichen Interesse steht - du also jemanden angezeigt hast mit dem du nicht in einem persönlichen Verhältnis stehst. Dann kannst du die Anzeige auch nicht so einfach zurückziehen. Falls es zur Anklagedeinerseits und einer Verurteilung kommen sollte, ist das Strafmaß abhängig von der schwere der Tat und ob so was zum ersten Mal vorgekommen ist und anderen Faktoren.

In jedem Fall solltest Du das schnellstens aufklären - je länger Du wartest, desto schlimmer wird es werden!

Versuche Dich vernünftig bei der Polizei zu verhalten, wenn Du die Anzeige zurück ziehst, entschuldige Dich für den Ärger und die Arbeit, die Du ihnen gemacht hast!

Und vielleicht solltest Du Dich auch gleich bei dem betreffenden "Opfer" entschuldigen - denn auch an Deinem Opfer liegt es, wie und ob die Sache weiter verfogt wird, ob er gegen Dich Anzeige wegen falscher Anschuldigung stellt.

Also, je länger Du wartest.....

nimm die anzeige sofort zurück,geht auch online,dann brauchst du dich nicht zu rechtfertigen,vorerst nicht. sollten die ermittlungen schon begonnen haben oder abgeschlossen sein,kann man dich wegenb § 164 des StGB (falsche verdächtigung) drankriegen.