Gilt der Mindestlohn auch für gering beschäftigte im Kindergarten als Küchenkraft

3 Antworten

Für 165,00 € im Monat darfst Du künftig nur noch 19,41 Stunden arbeiten. Wenn Du sagst, Du arbeitest 2,5 Stunden täglich, ist künftig nach 7,76 Arbeitstagen Schluss. Wenn Du also künftig an mehr als zwei Tagen in der Woche arbeitest, arbeitest Du definitiv nicht zum Mindestlohn.

Die Arbeitszeit muss aufgezeichnet werden. Am Monatsende wird zusammengezählt, wieviele Stunden Du gearbeitet hast und das ganze mit € 8,50 multipliziert. Das ist dann Dein Lohn.

Du sprichst von einem Brutto- und Nettoverdienst. Bei € 165,00 brutto im Monat ist das eigentlich eine geringfügige Beschäftigung ohne nennenswerte Abzüge. Wird bei den € 165,00 etwas abgezogen, weil Du vielleicht mitessen kannst?

Bei Deinem Einkommen handelt es sich auch nicht um eine Aufwandsentschädigung im Rahmen eines Ehrenamtes, oder?

Der Mindestlohn gilt in Zukunft für alle die arbeiten. Egal in welchem Gewerbe, in welchem Bereich, egal in welcher Firma. Jeder der arbeitet, als Arbeitnehmer beschäftigt ist muss den Mindestlohn erhalten. Das muss dein Arbeitgeber akzeptieren, ob es ihm gefällt oder nicht.

Müsste eig auch für dich gelten ;) frag aber mal deinen chef! :)