GEZ nachzahlung - wie lange?

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Die einzigen Optionen sind A) und B). C) scheidet aus, da das Datum des Briefs keine Rolle spielt. Die Beitragspflicht beginnt mit dem Einzug. D) ist natürlich auch völliger Quatsch, da die GEZ ganz sicher nicht auf Beiträge verzichtet.

B) ist korrekt, wenn der Rest verjährt ist. Grundsätzlich gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren, allerdings wird bei GEZ-Beiträgen die Ansicht vertreten, die Verjährungsfrist beginne erst mit der Kenntnis der GEZ vom Bezug der Wohnung (§ 199 I Nr. 2 BGB).

Laut dem was ich weiß muss sie ab dem Datum des Einzugs in die Wohnung zahlen.

EphraimUlk  19.01.2019, 02:03

Das stimmt, sie kann sich aber auf Verjährung berufen und muss dann nicht alles zahlen.

Für den Rundfunkbeitrag gibt es die sog. Beitragspflicht. Aus dieser hergeleitet, sind Haushalte verpflichtet, sich anzumelden. Darauf folgt dann ein sog. Beitragsbescheid. Ab dessen Zustellung muss der Beitrag gezahlt werden. Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre.

Wer sich nicht anmeldet, kann u. U. mit einem Bußgeldbescheid rechnen.

Wird der RFB nicht gezahlt (nach Bescheidung), kann der gepfändet werden.

Erst kürzlich erfolgte ein bundesweiter Datenabgleich mit den Meldeämtern um Drückeberger zu ermitteln. Die bekommen dann Post ... , und fragen hier bei GUTE FRAGE nach.

Die Freundin muss nun für 2017 und 2018 nachzahlen. Das sind 420 EUR (8 x 52,50 EUR).

13 bis 16 ist verjährt.

EphraimUlk  19.01.2019, 02:02

2016 ist noch nicht verjährt. Die Verjährung beginnt doch erst mit Abschluss des Jahres indem sie entstanden ist.

albatros  19.01.2019, 02:07
@EphraimUlk

Stimmt, hab mich verguckt. Bis 15 verjährt, also sind 630 nachzuzahlen (12 x 52,50 EUR).

Ich bitte um Verzeihung und gelobe Besserung.

EphraimUlk  19.01.2019, 02:10
@albatros

Ach Quatsch, Juristen sind keine Rechner :D inhaltlich war doch alles top!

Renick  19.01.2019, 08:41
@EphraimUlk
mit Abschluss des Jahres indem sie entstanden ist.

.... UND mit dem Zeitpunkt, ab dem der Gläubiger vom Rechtanspruch der Forderung Kenntnis erlangt hat (siehe §199 Abs1. Nr.2 BGB)

albatros  19.01.2019, 11:02
@EphraimUlk

bin kein Jurist, trotzdem danke ...

Theoretisch könnte der Beitragsservice auch noch bis 2013 rückwirkend fordern. Der Einwand der Verjährung würde hier gar nichts nützen, denn die Verjährung beginnt erst mit dem Zeitpunkt, zu dem der Gläubiger vom Rechtsanspruch der Forderung Kenntnis erlangt hat (siehe §199 Abs.1 Nr.2 BGB). Und diese Kenntnis war eben erst im Zuge des Meldeabgleichs letztes Jahr.

Tatsächlich wird aber nur rückwirkend ab 1.1.2016 die Gebühr verlangt. Du kannst dich davon selber überzeugen, denn das erklärt der Beitragsservice auf der Homepage:
https://www.rundfunkbeitrag.de/buergerinnen_und_buerger/informationen/informationen_zum_meldedatenabgleich/fragen__und_antworten_zum_meldedatenabgleich_2018/
Und dann weiter unten die Frage "Muss der Rundfunkbeitrag von monatlich 17,50 Euro gegebenenfalls nachgezahlt werden?" anklicken.

Deine Freundin sollte das richtige Datum angeben, weil man ein falsches Datum als Betrugsversuch werten könnte. Das Einzugsdatum kennt der Beitragsservice nämlich schon. Trotzdem wird der Rundfunkbeitrag erst ab 2016 erhoben. Da ist auch noch keinesfalls Verjährung eingetreten. Der nachzahlende Betrag für die vergangenen 3 Jahre beträgt 17,50 x 36.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung