Gerichtskosten zahlen wenn das Erbe ausgeschlagen wird?
Hallo,ich habe gestern bereits eine Frage bezüglich Erbinhalte gestellt, die super beantwortet wurde. Da das mein erster Erbfall ist habe ich reichlich Fragen die sich mir im Laufe meiner Gedankenzüge stellen. Auch das Internet kann mir nicht alle beantworten. Ich habe jedenfalls heute morgen eine Gerichtsforderung in Höhe von 100,00€ für die Eröffnung der Erbschein erhalten. Das schreckt mich jetzt enorm ab und ich denke nach das Erbe einfach auszuschalten WENN, und das ich hier meine Frage, ich bei Ausschlagung des Erbes die Gerichtskosten nicht weiterhin zahlen muss. Liege ich da richtig, oder muss ich auch dann weiterhin die Kosten tragen? Ich bin sehr dankbar für jede Hilfe. Gruß, Oliver.
2 Antworten
Wenn Sie einen Erbschein beantragt haben, dann haben sie das Erbe bereits angenommen und können es nicht mehr ausschlagen.
Die Kosten der Testamentseröffnung sind hingegen vom Erben zu tragen, d.h. wenn sie die Erbschaft ausschlagen müssen Sie diese Kosten nicht tragen. Allerdings kostet die Ausschlagung auch Gerichtsgebühren.
Die Kostenhöhe richtet sich dabe nach den Nachlasswert als Geschäftswert. Hier sollten sie prüfen, ob der richtige Wert angesetz wurde und falls nein, das ggf. korrigieren lassen.
"Eröffnung des Erbscheins"? Oder meinst du "Eröffnung des Testaments"? Erbscheine werden erteilt auf Antrag des Erben. Frage ist unverständlich.
Hilf mir mal auf die Sprünge: Was ist eine Eröffnung der Erbsache? Der Begriff sagt mir gar nichts. Testamentseröffnung kenn ich.
Tut mir leid, ich wollte "Erbsache" schreiben