Fußgängerbedarfsampel ohne permanentes Rotlicht
In meiner Stadt gibt es zahlreiche Fußgängerbedarfsampeln, die "im Ruhezustand" sowohl für die Fußgänger als auch die Autofahrer kein Licht anzeigen (also weder rot noch grün). Erst bei Betätigen der Ampel schaltet diese für Autofahrer auf "rot" und für Fußgänger auf "grün". Ansonsten ist der Bereich für Autofahrer mit dem Verkehrsschild "Vorfahrt gewähren" (Zeichen 205 nach StVO) ausgestattet.
Es stellt sich die Frage, In welchem Gesetz oder welcher anderen Norm geschrieben steht, dass die Ampel von Fußgängern nicht zwingend bedient werden muss und damit das "Vorfahrt gewähren"-Schild (Zeichen 205 nach StVO) für Autofahrer maßgeblich zur Anwendung kommt? Vielen Dank für Hinweise.
3 Antworten
Das "Vorfahrt gewähren" bezieht sich auf querende Fahrzeuge auf der Straße und nicht auf Fußgänger, die über die Straße gehen wollen. Darum gibt es dazu weder ein Gesetz, noch eine Norm, das die Fußgänger davon befreit, das Grünlicht der Ampel anzufordern.
Die Vorfahrtregelung durch Zeichen 205 StVO bezieht sich auf Fahrzeuge und deren Verhältnis zueinander auf sich kreuzenden Fahrbahnen. Zeichen 205 stellt keine Beziehung zu Fußgängern her. Es regelt also nur den Fahrverkehr.
Vielen Dank für die bisherigen Hinweise.
Wenn ich die Bedarfsampel betätige mach ich ja nichts falsch.
Was aber, wenn ich die Bedarfsampel nicht betätige: gehe ich entgegen deutschen Rechts bei nicht eingeschalteter Ampel auf die andere Seite oder verhält sich der Autofahrer/die Autofahrerin bei nicht eingeschalteter Ampel nicht verkehrskonform, wenn er/sie den Fußgänger/die Fußgängerin nicht passieren lässt?
Sorry, die bisherigen Antworten helfen da leider noch nicht weiter.