Frist für beseitigung von Rechtsvorschlag

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Der Zahlungsbefehl ist nur ein Jahr gültig. Diese Jahresfrist verlängert sich um die Dauer eines allfälligen Prozesses, mit dem der Rechtsvorschlag beseitigt werden soll. Im Gesetz ist dies (nicht auf den ersten Blick erkennbar) in Art. 88 Abs. 2 SchKG geregelt, wo es heisst:

"Dieses Recht [gemeint ist das Recht, das Fortsetzungsbegehren zu stellen, und damit die Pfändung der schuldnerischen Vermögenswerte zu verlangen] erlischt ein Jahr nach der Zustellung des Zahlungsbefehls. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht diese Frist zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens still."

Ist das Jahr verstrichen, muss der Gläubiger erneut betreiben, also einen neuen Zahlungsbefehl erwirken, gegen den dann aber erneut Rechtsvorschlag erhoben werden kann.

Parallel zur Frage, wie lang der Zahlungsbefehl gültig ist, stellt sich natürlich auch die Frage, ob die Forderung an sich bereits verjährt ist. Vgl. dazu Art. 127 und Art. 128 des Obligationenrechts. Die Verjährung wird allerdings durch das Betreibungsbegehren jeweils unterbrochen, d.h. sie beginnt dann erneut von vorn zu laufen (wenn sie noch nicht verstrichen ist).

Hoffe das hilft dir weiter!

Hallo 

Zur Beseitigung eines Rechtsvorschlages bedarf es eines Rechtsöffnungsbegehren. Je nach Schuld handelt es sich um eine provisorische oder definitive Rechtsöffnung. Ansonsten muss der Gläubiger eine Anerkennungsklage anstreben. Den genauen Ablauf findest du hier (https://www.lexwiki.ch/ablauf-einer-betreibung/).

Die Frist zur Fortsetzung der Betreibung beträgt 1 Jahr gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG. Hast du diese Frist verpasst, so kannst du jederzeit wieder eine neue Betreibung einleiten.

LG