Frage zu Vereinssitz bei gemeinnützigem Verein

1 Antwort

§ 24 BGB:

"Als Sitz eines Vereins gilt, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, der Ort, an welchem die Verwaltung geführt wird."

Der Vereinssitz wurde in der Satzung festgelegt; eine Veränderung ist entsprechend dem Vereinsregister anzumelden.

Es ist grundsätzlich völlig unerheblich wo sich der Vereinssitz befindet:

In "Sauter/Schweyer/Waldner", "Der eingetragene Verein", 18. Aufl., Rn. 65:

"... Das Gesetz lässt ihnen (= den Gründern) aber bei der Wahl des Vereinssitzes bis zur Grenze des Rechtsmißbrauchs freie Hand. Sie können also in der Satzung als Vereinssitz einen beliebigen Ort im Inland bezeichnen, selbst wenn dort keinerlei Vereinstätigkeit ausgeübt oder beabsichtigt ist, wenn nur der Verein an diesem Ort postalisch erreichbar ist; ..."

Hier kann also eine Adresse gewählt werden, die z. B. für Fördergelder interessant wäre...