Frage an die Sozialversicherungsfachangestellten unter euch - worauf zielt diese Aufgabenstellung ab?
Huhu,
im Rahmen meiner Ausbildung wurde mir folgende Aufgabe gestellt und ich stehe auf dem Schlauch. Es geht mir nicht darum, dass mir hier jemand die Lösung sagen soll, sondern einen Denkanstoß, worauf die Aufgabe abzielt, denn ich bin irgendwie der Auffassung, dass die Lösung im Sachverhalt steht.
Der AN war in seinem alten Arbeitsverhältnis arbeitsunfähig krank und zwar länger als 6 Wochen und über das Beschäftigungsende hinaus.
Dann beginnt am 15.09. eine neue Beschäftigung. Erneute AU ab dem 21.09.aufgrund der selben Krankheit bis zum 14.10. Der Sachverhalt gibt vor, dass Anspruch auf Krankengeld ab dem 21.09.besteht. Da weitere Komplikationen auftreten, besteht die AU bis einschließlich 25.11. fort und am 28.11. wird die Arbeit wieder aufgenommen.
Aufgabenstellung: Beurteile die Geldleistungsansprüche anlässlich der AU ab 21.09.
Hinweis: Es geht nur um Krankengeld und Entgeltfortzahlung, Verletztengeld etc soll hier keine Rolle spielen.
Kann mir jemand auf die Sprünge helfen?
1 Antwort
Da innerhalb der ersten 4 Wochen einer Beschäftigung der Arbeitgeber nicht zur Lohnfortzahlung verpflichtet ist, ist die Krankenkasse verpflichtet, ihm Krankengeld bis zum Ablauf der ersten 4 Wochen zu zahlen.
Ein neu eingestellter Arbeitnehmer hat in den ersten vier Wochen der Beschäftigung keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Dafür zahlt in der Regel die Krankenkasse Krankengeld. (§ 44 SGB V).
Nach den 4 Wochen setzt die Lohnfortzahlung des Arbeitgebers ein. D.h. hier würde die Krankenkasse vom 21.09. bis 14.10. Krankengeld zahlen, dann der Arbeitgeber vom 22.09. bis 03.11. (6 Wochen Lohnfortzahlung) und vom 04.11.2022 bis 25.11. wieder die Krankenkasse mit Krankengeld.
Sorry, aber was hast du hier mit deinem subsumieren? Dein Lieblingswort?
Die Antwort des Kollegen war doch völlig klar. Die ersten vier Wochen gibt es Krankengeld. Danach gilt normale Entgeldfortzahlung. Einfachste Mathematik...
Ja, jetzt weißte nicht was das nicht. Mh, blöd gelaufen, schätz ich.
Dummer Kommentar, merkst du selbst, oder? Wir helfen dir und du stänkerst. Nie wieder!
Na, deine Antwort hat mir ja sehr geholfen. Von den Beiträgen von juliankpf hat kein einzigier etwas zur Lösung beigetragen, in jedem Post schwebt ein überheblicher Unterton mit und fachlich wird absolut nichts beigetragen.
Okay, heißt also auch, dadurch dass in der Aufgabe schon gegeben ist, dass Anspruch auf KG ab dem 21.09.besteht, muss ich nicht mehr subsumieren, wer wann Anspruch hat, sondern die Aufgabe zielt eher auf die Wartetage ab und darauf, dass nach den 4 Wochen die LFZ beginnt. Danke. :-)