Fortbildungsvereinbarung rechtskräftig?

4 Antworten

Bei der Übernahme von Aus-/Weiterbildungskosten durch den Arbeitgeber können sowohl eine Bindungsfrist an das Unternehmen als auch eine (anteilige) Rückzahlungsklausel wirksam vereinbart werden, wenn die Vereinbarungen angemessen sind.

Dies ist absolut üblich, und sollte vor der Anmeldung des Mitarbeiters zur Maßnahme erfolgen.Siehe hierzu auch:

http://www.rechtsanwaltdrpalm.de/fortb.htm

Da jeder Fall anders liegt, und es bei einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers z.B. auch auf die Verwertbarkeit der neu erlangten Qualifikation ankäme, kann ich hier nur eine Prognose abgeben (im Zweifel landen diese Streitigkeiten ja bekanntlich vor dem Arbeitsgericht, und der Richter hätte das letzte Wort).

In diesem Fall dürfte wohl eine wirksame Bindungsvereinbarung vorliegen, und Du wirst die bisher angefallenen Ausbildungskosten erstatten müssen.

Dies ist auch richtig - man versetze sich bitte auch einmal in die Situation des Arbeitgebers!

Habpix 
Fragesteller
 01.11.2015, 17:57

Nur leider kann ich mit meiner Weiterbildung in diesem Betrieb nicht viel anfangen

Hierzu ein Auszug aus einem Urteil des BAG (BAG v. 19.01.2011 - 3 AZR 621/08):

Leitsätze

  1. Eine Klausel in einer vorformulierten Vereinbarung, wonach der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Kosten der Aus- oder Fortbildung zu erstatten hat, wenn er vor dem Abschluss der Ausbildung auf eigenen Wunsch oder aus seinem Verschulden aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, benachteiligt den Arbeitnehmer regelmäßig nicht unangemessen iSd. § 307 Abs. 1 BGB .

  2. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Aus- oder Weiterbildung nicht in einem "Block", sondern in mehreren, zeitlich voneinander getrennten Abschnitten erfolgt, sofern nach der Vereinbarung die zeitliche Lage der einzelnen Aus- oder Fortbildungsabschnitte den Vorgaben der Aus- oder Fortbildungseinrichtung entspricht und die vertragliche Vereinbarung dem Arbeitgeber nicht die Möglichkeit einräumt, allein nach seinen Interessen die Teilnahme an den jeweiligen Aus- oder Fortbildungsabschnitten oder deren zeitliche Lage festzulegen.

  Orientierungssätze:

  1. Eine Klausel in einer vorformulierten Vereinbarung, wonach der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Kosten der Aus- oder Fortbildung zu erstatten hat, wenn er auf eigenen Wunsch oder aus seinem Verschulden aus dem Arbeitsverhältnis vor Ablauf des Kalendermonats ausscheidet, in dem das Zeugnis über den Abschluss der Aus- oder Fortbildung ausgestellt ist, hält der AGB-Kontrolle nach §§ 307 ff. BGB regelmäßig stand (vgl. Leitsatz 1).

  2. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Aus- oder Weiterbildung in mehreren, zeitlich voneinander getrennten Abschnitten erfolgt. Voraussetzung ist jedoch, dass nach der Vereinbarung die zeitliche Lage der einzelnen Aus- oder Fortbildungsabschnitte den Vorgaben der Aus- oder Fortbildungseinrichtung entspricht und die vertragliche Vereinbarung dem Arbeitgeber nicht die Möglichkeit einräumt, allein nach seinen Interessen die Teilnahme an den jeweiligen Aus- oder Fortbildungsabschnitten oder deren zeitliche Lage festzulegen (vgl. Leitsatz 2).

  3. Dem steht nicht entgegen, dass der Arbeitnehmer bereits während der Aus- oder Fortbildung aufgrund der Rückzahlungsverpflichtung an das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber gebunden ist. Der Arbeitnehmer muss jedoch mit der Aus- oder Weiterbildungsmaßnahme eine angemessene Gegenleistung für die Rückzahlungsverpflichtung erhalten. Dies ist der Fall, wenn die Aus- oder Fortbildung für ihn von geldwertem Vorteil ist und er nur die bis zum Ausscheiden tatsächlich entstandenen Kosten zurückzuzahlen hat.

  4. Eine derartige Klausel ist nicht wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Sie lässt mit der gebotenen Eindeutigkeit erkennen, dass der Arbeitnehmer zur Rückzahlung der Kosten nur dann verpflichtet sein soll, wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund von Umständen endet, die in seinen alleinigen Verantwortungs- und Risikobereich fallen.

  5. Eine unangemessene Benachteiligung durch die Rückzahlungsklausel läge jedoch vor, wenn der Arbeitnehmer nach Erteilung des Abschlusszeugnisses aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden könnte, ohne mit einer Rückzahlungsverpflichtung belastet zu sein.


Weitere Rechtsprechung dazu findet man auf http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/list.py?Gericht=bag&Art=en

Wie lange geht denn diese Fortbildung? Tage? Monate? Hier gilt in der Regel die Einzelfallentscheidung. Es darf bei der Länge der zu verpflichtenden Monate/Jahre kein unangemessenes Ungleichgewicht vorliegen. Sprich: Fortbildung von einem Monat und du verpflichtest dich für 3 Jahre ist unverhältnismäßig.

Habpix 
Fragesteller
 01.11.2015, 17:24

Dauer der Fortbildung ein Jahr.

Appelmus  01.11.2015, 17:29
@Habpix

Dann sind 2 Jahre Bindungsdauer durchaus möglich oder ist es laut Arbeits-/oder Tarifvertrag eine Pflichtfortbildung?

Habpix 
Fragesteller
 01.11.2015, 17:56
@Appelmus

Nein das ist keine Pflicht, kommt auf Eigenwunsch. Mir geht es hierbei nicht um die Dauer, sondern ob ich die Kosten zurückerstatten muss, beim stöbern im Internet stöst man oft darauf das dies nicht der Fall ist solche Verträge meist komplett nichtig sind.

Appelmus  01.11.2015, 18:12
@Habpix

Ob die Verträge nichtig  sind kommt meist auf die von mir angesprochenen Punkte an: Dauer der Fortbildung, Kosten-Nutzen-Faktor, Dauer der Bindungsdauer, tarifvertragliche Grundlage usw. Aufgrund der Dinge, die du über die Fortbildung genannt hast, kann ich nur vermuten, dass die Zurückerstattung durchaus "gerechtfertigt" ist. Um wirklich auf der sicheren Seite zu sein, solltest du es von einem Anwalt prüfen lassen. Sämtliche Gerichtsurteile sind Einzelfallentscheidungen.

Ich habe einen ganzen Roman geschrieben ... Ich muss wohl nochmal tippen.