Formulierung Bebauungplan (Entwurf) zu Wege- und Leitungsrecht? Soll ich damit gezwungen werden..?

7 Antworten

Im Grundbuch steht doch klar geregelt, das NUR dein Nachbar dieses Wegerecht hat und nicht weitere, die er dahinter bauen will.

Somit kannst und solltest du einen Widerspruch gegen diese Bebauung einlegen und auf den Grundbucheintrag verweisen.

Denn er ist bereits eine Hinterbebauung !!

mercifulsister 
Fragesteller
 28.04.2017, 12:43

..deswegen finde ich es ja so rätselhaft, dass dies extra eingezeichnet und im Entwurf verklausuliert formuliert ist...
Wie ich vom Vorbesitzer, den ich soeben erreicht habe, unseres Grundstücks erfahren habe, hat das Straßenbauamt seinerzeit nur die Zufahrt für 1 Einfamilienhaus zugesichert. Leider hat die Gemeinde diese Einschränkung nicht ins Grundbuch übernommen..

Hallo,

schau dir das eingeräumte Wegerecht noch einmal an.

Meist steht da nicht "für das 1-Familienhaus" sondern "zu Gunsten Flurstück xy". Wenn damit auch die zweite Reihe abgedeckt ist, hast du keine Chance.

Der Hinweis im Bebauungsplan hat m.E. nur eine hinweisende Bedeutung, da alle Wegerechte für heutige Neubauten durch die Eintragung einer Baulast (nicht im Grundbuch sondern im Baulastenverezichnis) zu sichern sind.

Sowohl für die Baulast als auch für eine Grunddienstbarkeit wäre deine (freiwillige) Unterschrift erforderlich. Der Bebauungsplan kann dich zu nichts zwingen.

Das "Baurecht" ist eine öffentlich rechtliche Sache. Der bekommt auch eine Baugenemigung wenn er auf dein Haus noch ne Garage bauen würde (wenn das Baurecht das zulässt).Um zu Bauen braucht er meist eine Baulast. Also mal ins Baulastenverzeichnis sehen was da steht. Das Wegerecht ist eine zivilrechtliche Angelegenheit. Die muss man selber durchsetzen.Man kann jetzt gegen den Bauantrag Widerspruch einlegen, ob das die im Bauamt interessiert ist ne andere Sache. Zusätztlich kann man eine einstweilige Verfügung erwirken die die Erweiterung des Wegerecht verbietet und gleich eine Strafe festlegt.Und da "Geld geil ist" würde ich dem einfach mal ein Angebot machen.Linktiphttp://www.nachbarschaftsstreit.dede die haben ein Wegerechtforum

mercifulsister 
Fragesteller
 02.05.2017, 09:07

Ja, stimmt, das mit der Baugenehmigung habe ich auch von
anderer Stelle zu hören bekommen. Man steigt als Laie doch halt arg naiv in die Materie ein.. :-)

Laut KV und KV vom Vorbesitzer sollte keine Baulast eingetragen sein, gehe auch davon aus, das dem so ist, werde aber dennoch schnellstmöglich das Amt und das Katasteramt aufsuchen und Inhalt bzw. Pläne und Flurkarte beantragen.

Der Hinternachbar, korrekt der jeweilige Besitzer des Flurgrundstücks XY, besitzt eine Grunddienstbarkeit a) Wegerecht b) Rohr- und Kabelleitungsrecht. Sowohl der Vorbesitzer als auch einige Quellen im Internet bescheinigen beim Wegerecht eine detailierte Unterscheidung nach Wege-, Geh- und Fahrtrecht. Demnach würde ein reines WEGERECHT lediglich die Erreichbarkeit des Grundstücks gewärleisten, aber nicht automatisch ein FAHRTRECHT. Ist das tatsächlich so? Wenn ja, hätte sich das Vorhaben der Bebauung eh zerschlagen, wenn die Handwerker nicht mit Handeimern bauen wollen..?

Gerne nehme ich die Ratschläge und Ideen auf, zumal der Hinternachbar sich nicht an die vertragliche Zusicherung zum Unterhalt hält und ich zum wiederholten Male Geld von ihm per Anwalt einfordern muß. Da sich Herr Hinternachbar meint, nicht an die Pflichten aus dem Vertrag zum Wegerecht halten zu müssen, bin ich stark gewillt ihn entsprechend um seine Rechte zu beschneiden und eines meiner Fahrzeuge vor sein Tor zu parken… Was riskiere ich damit, wenn ich auf meinem Grundstück so parke, wie ich will? (Nachbar war letztes Jahr ganze 2-3 nach seinem Haus gucken).
Zudem ignoriert er meine Aufforderung die durch seine Auftragnehmer beschädigte Teerdecke der Auffahrt reparieren zu lassen. Dito der Auftragnehmer, den ich ebenfalls über die Schäden informiert habe. 

Um gegen seinen Bauantrag Widerspruch einzulegen, brauche ich dazu genaue Kenntnis über Art und Umfang der Anträge (woher erlange ich die?) oder reicht das pauschal?

Die Einstweilige Verfügung gegen die Erweiterung des Wegerechts hört sich SEHR gut an, werde ich beim RA gleich zur Sprache bringen. Wie hoch ist üblicher Weise solch eine Strafandrohung?

topbaugutachter  14.05.2017, 14:34
@mercifulsister

Selbst wenn du mit einer Million droht bekommst du nur das was eine Richter dann erneut festlegt. Vergiss es. Üblicheweise sind es über 5001 Euro im gleich zum Landgericht zu müssen.

Gegen einen Bauantrag kann man immer und vormlos Wiederspruch ein legen. Dazu muss man nix wissen. Üblicherweise wird man als Nachbar den Bauantrag beim Bauamt einsehen dürfen. Man wird normalerweise auch informiert, das es einen gibt.

FordPrefect  12.06.2017, 13:00
@topbaugutachter

Gegen einen Bauantrag kann man immer und vormlos Wiederspruch ein legen.

Das stimmt. Allerdings ist das alleine ziemlich witzlos, denn ohne triftige Gründe hat das keinerlei aufschiebende Wirkung auf den Genehmigungsprozess. Die nachbarliche Beteiligung dient dazu, dass der Nachbar seine Bedenken und - soweit zutreffend - Beeinträchtigungen seiner nachbarlichen Rechte vortragen kann. Mehr aber auch nicht.

FordPrefect  12.06.2017, 13:15
@mercifulsister

Der Hinternachbar, korrekt der jeweilige Besitzer des Flurgrundstücks XY, besitzt eine Grunddienstbarkeit a) Wegerecht b) Rohr- und Kabelleitungsrecht.

Das entspricht dem Üblichen.

Sowohl der Vorbesitzer als auch einige Quellen im Internet bescheinigen beim Wegerecht eine detailierte Unterscheidung nach Wege-, Geh- und Fahrtrecht.

Nein. das gibt es schon längst so nicht mehr. Wegerecht bedeutet immer auch Befahrrecht. Siehe dazu u.a.  Erman BGB, Kommentar, 13. Auflage 2011, § 1018 RN 13:
…Wegerecht bedeutet auch Befahren mit Kraftfahrzeugen (Karlsruhe OLG 1986, 70); Befahren (BGH DB 1977, 206); …

Die Entscheidung des OLG Karlsruhe (OLGZ 1986, 70) ist auch in der BWNotZ 1986, 174 veröffentlicht.

(ziteiert nach http://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?58769-Abgrenzung-Wegerecht-und-Fahrrecht )

FordPrefect  12.06.2017, 12:55

Um zu Bauen braucht er meist eine Baulast.

Nein. Die Baulast trifft hier den Eigentümer des beherrschenden Grundstücks (sprich den OP).

Man kann jetzt gegen den Bauantrag Widerspruch einlegen,

Welcher Bauantrag? Und worauf soll sich ein Widerspruch stützen? Sofern ein Bauantrag den gesetzlichen Vorschriften entspricht (was inkludiert, das die nachbarlichen Rechte gewahrt bleiben), 'muss* der Antrag genehmigt werden.

ob das die im Bauamt interessiert ist ne andere Sache.

Blödsinn. Entscheidend ist, ob der Antrag formellem und materiellem Recht entspricht.

Zusätztlich kann man eine einstweilige Verfügung erwirken die die Erweiterung des Wegerecht verbietet und gleich eine Strafe festlegt.

Das ist sogar noch größerer Blödsinn.

A) liegt bei Annahme der angestrebten Bebauungsplanänderung genau kein Klagegrund mehr vor, und

B) wäre hier keine Zivilklage, sondern ein Verwaltungsgerichtsverfahren gegen die Baugenehmigung erforderlich.

Nur so zur Info: Als Kläger müsste der OP her vermutlich zunächst erstmal rd. € 10000.-- Gerichtskassenvorschuss leisten, einen FA für Verwaltungsrecht mandatieren (weitere € 10000.-- Vorschuss) und zudem einen Prozess mit höchst vagen Aussichten anstreben, der noch dazu Jahre dauern wird.

klar kannst du es verbieten deswegen ist es ja ein entwurf. Schreibe eine Schriftliche Stellungnahme dazu und gebe diese ab.

mercifulsister 
Fragesteller
 28.04.2017, 12:42

Nachdem ich gestern beim zuständigen Amt nachgefragt habe, die freundliche Dame konnte mir allerdings fachlich nicht weiterhelfen, weiß ich, dass ich hier wohl leider tätig werden muß! :-(
Habe für Anfang kommender Woche einen Termin beim RA deswegen..

Melinda1996  28.04.2017, 12:47
@mercifulsister

sehr gut, ein entwurf ist in erster Linie dazu da seine bedenken zu  melden.

Mit den Informationen die Du hier eingestellt hast (wahrscheinlich hast Du nicht mehr) ist diese Frage nicht zu beantworten.

Allerdings hätte ich die gleichen Befürchtungen wie Du. Nach gesundem Menschenverstand würde ich sagen, Du bist nicht gezwungen weitere Wegerechte zu gewähren - aber alles ist möglich.

Mein konkreter Tipp: wende Dich an die Gemeinde und laß es Dir erklären.

Was besseres kann man aus der Ferne nicht raten.

bergquelle72  28.04.2017, 11:59

Nach einem zweiten und dritten Lesen, entsteht bei mir die Vermutung, daß diese Änderung des Bebaungsplanes genau für die Interessen Deines Nachbarn initiiert wurde

- hat er gute Verbindungen zum Ortsvorsteher ?

Auf alle Fälle: Hingehen, erklären lassen und Einspruch einlegen.

mercifulsister 
Fragesteller
 28.04.2017, 13:18
@bergquelle72

..so geht es mir auch.. es fügt sich mit jedem Mal lesen
alles im mehr zusammen.. zumal mir ein im Ort sehr gut vernetzter Bekannter vor
kurzem zugesteckt hat, dass es bereits fertige Pläne für ein Mehrfamilienhaus
an der Stelle des EFM gäbe, die aber (vorerst) vom Tisch seien.. Im Entwurf
heißt es zum Planungsanlass „..im Rahmen einer aktuellen Anfrage wurde
festgestellt..“

Weiter Nachforschungen haben mich jetzt bestätigt: Anstoß zur Änderung des
Bebauungsplanes sind 2 beim Kreis eingeganene Bauanträge! Dabei wurden
unterschiedliche Bebauungspläne vorgefunden.. Ferner wurde mir bestätigt, dass
dieser Passus genau meine Vermutung bestätigt: wenn eine weitere
Nachverdichtung erfolgt, soll ich damit entmündigt werden und mehr Verkehr über
MEIN Grundstück zulassen!!! Ich muss jetzt nicht nur zu einem Anwalt und zügig
einen Widerspruch einreichen, dieser muss auch noch so gut formuliert sein,
dass dem NICHT statt gegeben wird! Mindestens ein, wahrscheinlich wollte unser
Nachbar aber gleich 2 MFH bauen, Bauantrag wurde nicht genehmigt, weil das
Straßenbauamt (Zufahrt auf eine Bundesstraße!) die Zufahrt in den 80ern nur für
ein einzelnes EFH genehmigt hat.

Kann mir jemand gute Begründungshilfen /-ideen zum Einwand geben??? Mir fällt
spontan nur eine gewisse Wertminderung des Grundstücks ein. Mein Haus ist
übrigens ein ZFH (ehemaliges,altes Bauernhaus) mit 2 WEs. Die untere WE ist an
eine schwerbehinderte (Geh-) Rentnerin vermietet.