Forderung einer Rechnung nach über einem Jahr rechtens?
Ich habe vor einigen Tagen Post von einer Kanzlei bekommen,sie verlangt das ich eine Rechnung bezahlen soll die über ein Jahr her sein soll(Handy Talkline) Die Kanzlei schreibt ,mir seien Mahnungen geschickt worden usw.,habe keine erhalten,nur seltsam,habe gestern eine Mail von der Kanzlei bekommen ich sollte an das Bezahlen denken.bei der Rechnung muß ich sagen,in dieser Zeit war ich für mehrere Wochen in einer Klinik,trozdem hätte ich Mahnungen erhalten müssen und zwar schriftlich,habe ich aber nicht,wer ist also in der Beweispflicht? wie soll ich mich verhalten? Habe keinen Nerv meine geregelte Unordnung zu durchforsten,ob ich diese Rechnung bezahlt habe oder nicht,ich weiß es eben nicht,abgesehen davon,wie erwähnt habe ich keine Mahnungen erhalten Kann mir einer einen guten Rat geben,DANKE schon mal :-)
5 Antworten
Wenn dir die Rechnung nicht vorliegt, solltest du unbedingt eine Rechnungskopie anfordern. Das Rechnungsdatum und das Datum der in Anspruch genommenen Leistungen ist wichtig. Grund: Telekommunikationsrechnungen müssen innerhalb von drei Monaten gestellt sein. Oder anders ausgedrückt: Die in Rechnung gestellten Leistungen dürfen nicht länger als drei Monate zurück liegen.
Aus gutem Grund: TK-Gesellschaften haben manchmal technische Probleme, gewisse Leistungen abzurechnen. Vor allem bei Call-by-Call-Gesprächen und bei Mehrwertdienst-Nummern. Sie wurden daher verpflichtet, diese 3-Monats-Frist einzuhalten. Außerdem musst du die Chance haben, die Rechnung zu prüfen. - Und bei sehr weit zurück liegenden Telefonleistungen ist das kaum möglich.
(Teil-)Rechnungen mit aktuellem Datum, die Leistungen beinhalten, welche vor mehr als drei Monaten in Anspruch genommen wurden, kannst du mit guten Erfolgsaussichten wiedersprechen.
Beachte: TKG § 45i Beanstandungen (1) Der Teilnehmer kann eine ihm von dem Anbieter von Telekommunikationsdiensten erteilte Abrechnung innerhalb einer Frist von mindestens acht Wochen nach Zugang der Rechnung beanstanden. (...)
- Du wirst beweisen müssen, dass du die Rechnung damals nicht erhalten hast.
Lass dir von der Anwaltskanzlei oder dem Gläubiger eine Kopie der Rechnung zukommen. Eine Verjährung der Forderung nach 1 Jahr ist nicht gegeben. Kontoauszüge werden dir bei der geregelten Unordnung nicht vorliegen. Wenn dir die Rechnung zugesandt wurde, dann hast du ein Datum auf der Rechnung. Kannst dann der Bank einen zeitlichen Anhaltspunkt geben, ab wann die nachschauen sollen, ob eine Abbuchung in Rechnungshöhe erfolgt ist. Hast du bezahlt, Bestätigung von der Bank geben lassen und die an den Anwalt oder Gläubiger schicken. Dann wäre die Sache erledigt, im anderen Falle würde ich dir empfehlen den Rechnungsausgleich umgehend vorznehmen um Weiterungen zu vermeiden. Es wäre schön wenn man Rechnungen liegen lassen könnte und dann nach einem Jahr sagen zu können, alles ist verjährt.
Du widersprichst dich. Einerseits hast du angeblich keine Mahnungen erhalten, andererseits hast du Unordnung in deinen Unterlagen. Ich war auch lange Zeit im Krankenhaus ( 8 Wochen) bei 10 geplanten Tagen. Aber meine Post habe ich nach meiner Rückkehr aufgearbeitet. Dabei war es leider so das einige Einspruchfristen vorbei waren, und ich bezahlen musste. Wenn die Forderung berechtigt ist und du eine Zahlung nicht nachweisen kannst, musst du nochmal zahlen. Aber mit einer Zweitschrift der Kontoauszüge kannst du nachsehen ob es bezahlt wurde.
Generell gilt eine verjährungsfrist von 3 Jahren. Wenn Talkline der Meinung ist das die Rechnung noch offen ist, werden die garantiert auch in der Lage sein die ursprüngliche Rechnung zuzustellen. Wenn kein Zahlungseingang von Talkline festgestellt werden kann, ist man als Schuldner leider in der Beweispflicht! Normalerweise kann jede Bank aber Kontoauszüge nachdrucken. Kann allerdings gebühren kosten. Ist von Bank zu Bank unterschiedlich!
Danke für deinen Tip :-)
Hallo, verjährt ist die Forderung jedenfalls noch nicht.
Die Beweispflicht dafür, dass die Forderung zu Recht besteht, also etwa auf einer erbrachten Leistung beruht, trägt selbstverständlich der Gläubiger.
Die Beweispflicht für die Behauptung, die Forderung bereits beglichen zu haben, trägt hingegen der Schuldner.
Du solltest also vielleicht doch mal deine geregelte Unordnung durchforsten - oder, wenn du dazu keine Lust hast, einfach bezahlen ... :-)
Ich habs geahnt :-) Danke