Flexible Arbeitszeiten als Werkstudent, habe ich bezahlte Krankheitstage oder Urlaub?

3 Antworten

In meiner Personalabteilung hieß es nur, dass wenn ich Urlaubsanspruch und Anspruch auf bezahlte Krankheit haben möchte ich feste Arbeitstage festlegen müsste.

Das ist völliger Unsinn!

Nun die Frage ob das rechtlich auch wirklich so stimmt und ich bei flexibler Arbeitszeit keinen Anspruch auf irgendwas habe?

Das stimmt natürlich nicht!

Selbstverständlich haben auch Arbeitnehmer mit flexiblen/unregelmäßigen Arbeitszeiten/Wochenarbeitstagen Anspruch auf bezahlten Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Entgeltzahlung an Arbeitstagen, die aufgrund eines Feiertags ausfallen.

Nur muss dann die Personalabteilung ein wenig rechnen - wozu sie in Deinem Fall offensichtlich keine Lust hat und und deshalb diese unsinnige Auskunft gibt!

Zur Erklärung - und da kommst Du nicht um ein wenig Lesen herum, um die Situation verstehen zu können:

> Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Die Lohnfortzahlung bei Erkrankung richtet sich nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz EntgFG § 4 "Höhe des fortzuzahlenden Entgelts" Abs. 1:

Für den in § 3 Abs. 1 oder in § 3a Absatz 1 bezeichneten Zeitraum [Anmerk.: gemeint ist der Zweitraum von Erkrankung oder Organspende] ist dem Arbeitnehmer das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen.

Bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung sind 2 Faktoren zu berücksichtigen: der Geldfaktor und der Zeitfaktor.

Nach dem Geldfaktor wird entsprechend der gesetzlichen Bestimmung bei der Berechnung das maßgebliche Bruttoentgelt zugrunde gelegt, wobei Überstunden nicht berücksichtigt werden (§ 4 Abs. 1a). Grundlage ist also Deine regelmäßige Arbeitszeit.

Wenn diese regelmäßige Arbeitszeit allerdings stark schwankt (wie in Deinem Fall), dann ist Deine durchschnittliche Arbeitszeit zu errechnen aus den letzten 12 Monaten (bzw. aus der entsprechenden Zeit, wenn Du noch nicht so lange im Betrieb bist).

Neben den Geldfaktor hat die Rechtsprechung jedoch auch den Zeitfaktor gesetzt, der eben berücksichtigt, wie die individuelle Arbeitssituation während der Zeit der Erkrankung wäre, wenn der Arbeitnehmer eben nicht erkrankt wäre. Demnach hast Du als Entgeltfortzahlung dasjenige zu erhalten, was Du ohne die Erkrankung erhalten hättest (das gilt übrigens ebenso für die Entgeltzahlung für Arbeitstage, die aufgrund eines Feiertags ausfallen).

> Urlaubsanspruch

Für die Errechnung Deines Urlaubsanspruchs kommt es auf die Anzahl Deiner Wochenarbeitstage an. Da die ganz offensichtlich sehr stark variiert, musst Du (bzw. muss die Personalabteilung) leider etwas rechnen:

Du musst über einen zurückliegenden Zeitraum (wenn Du lange genug da bist, geht die Rechtsprechung von 1 Jahr aus, ansonsten die bisherige kürzere Zeit) die Anzahl Deiner Arbeitstage durch die Anzahl der Arbeitswochen teilen; damit erhältst Du die durchschnittliche Zahl Deiner Wochenarbeitstage.

Beispiel: Du arbeitest seit 30 Wochen im Betrieb und hast bisher an 85 Tagen gearbeitet, damit arbeitest Du durchschnittlich an 2,83 Wochentagen.

Nun kommt es darauf an, wie viel Urlaub allgemein im Betrieb gewährt wird. Gehen wir davon aus, dass im Betrieb "normal" eine 5-Tage-Woche besteht und der Urlaubsanspruch 20 Arbeitstage beträgt oder 24 Werktage bei einer 6-Tage-Woche (das ist der gesetzliche Mindestanspruch).

Damit beträgt (in diesem Beispiel) Dein individueller Urlaubsanspruch 12 Arbeitstage nach der Formel: 20 betriebliche Urlaubstage ./. 5 betriebliche Arbeitstage * 2,83 individuelle Arbeitstage = 11,32 individuelle Urlaubstage (es wird nicht abgerundet!).

> Urlaubsentgelt

Die Bezahlung im Urlaub richtet sich nach dem Bundesurlaubsgesetz BUrlG § 11 "Urlaubsentgelt" Abs. 1 Satz 1:

Das Urlaubsentgelt bemißt sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes.

Grundsätzlich erhältst Du je Urlaubstag dasjenige, was Du im Durchschnitt der letzten 13 Wochen/3 Monate arbeitsrechtlich verdient hast.

Aber auch hier ist nicht nur der Geldfaktor zu berücksichtigen, sondern auch der Zeitfaktor, so dass sich grundsätzlich die gleiche Situation ergibt, wie ich sie oben für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall beschrieben habe.

Ich hatte als Werkstudent (mit flexibler Arbeitszeit) einen Anspruch auf Urlaub, der sich an dem der Vollzeitkräfte richtete: Ein "Urlaubstag" hieß dann eben 4 Stunden weniger Arbeitspensum (bei einer Wochenarbeitszeit von 20 Stunden und einer 5 Tagewoche ). Ob das aber irgendwo vorgeschrieben ist oder am Arbeitgeber hängt, weiß ich nicht.

Selbstverständlich hast du da Anspruch drauf wier alle anderen Arbeitnehmer in einem abhängigen Arbeitsverhältnis.

http://www.studieren.org/arbeitsrecht-studenten/